Beschluss (GASP) 2021/2073 des Rates vom 25. November 2021 zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) durch Satellitenbilder
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Article 1
1 Zur sofortigen praktischen Anwendung bestimmter Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union das Projekt der OVCW zur Steigerung ihrer operativen Wirksamkeit durch die Bereitstellung von Satellitenbildern und Auswertung von Satellitenbildern durch das SatCen mit folgenden Zielen: Erweiterung der Fähigkeit der OVCW zur Unterstützung von Tätigkeiten im Auftrag der OVCW (Team zur Bewertung von Erklärungen (Declaration Assessment Team – DAT), Erkundungsmission (Fact Finding Mission – FFM), Untersuchungs- und Identifizierungsteam (Investigation and Identification Team – IIT) usw.) durch Auswertung von Satellitenbildern als Quelle der Beweissicherung oder Bestätigung von Erkenntnissen; und Nutzung der gezielten Auswertung von Satellitenbildern für Bereiche von Interesse (Standorte, Routen usw.) bei der Planung von Missionen im Auftrag der OVCW (Untersuchung des behaupteten Einsatzes (Investigation of Alleged Use – IAUs), Verdachtsinspektionen (Challenge Inspections – CIs), Besuche zur technischen Unterstützung (Technical Assistance Visits – TAVs) usw.) zur Steigerung der Sicherheit und des Vertrauens in die Genauigkeit der Überprüfungen.
2 Im Kontext des Absatzes 1 handelt es sich bei den von der Union unterstützten Maßnahmen des Projekts der OVCW, die mit den Maßnahmen gemäß Kapitel III der EU-Strategie im Einklang stehen, um folgende Maßnahmen: Die OVCW soll in die Lage versetzt werden, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern wirksam eine angemessene Aufsicht auszuüben und die erforderliche Berichterstattung an die Beschlussfassungsorgane der OVCW (Exekutivrat und Konferenz der Vertragsstaaten) vorzunehmen; und die OVCW soll in die Lage versetzt werden, durch die Fähigkeit zur Nutzung von Satellitenbildern Überprüfungstätigkeiten genau, wirksam und sicher durchzuführen und den Vertragsstaaten die erforderliche Unterstützung bereitzustellen.
3 Das in Absatz 1 genannte Projekt betrifft die Bereitstellung unter anderem von Lageerfassungsprodukten im Zusammenhang mit der Sicherheit der Erkundungsmission einschließlich des Zustands des Straßennetzes, indem Satellitenbilder des SatCen an die OVCW geliefert werden.
4 Eine ausführliche Beschreibung der in Absatz 2 genannten, von der Union unterstützten Maßnahmen ist im Projektdokument im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 1593353,22 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie das erforderliche Abkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird, und anzugeben hat, mit welchen Maßnahmen die Entwicklung von Synergien erleichtert werden kann und Doppelarbeit vermieden werden kann.
4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Abkommen so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.
Article 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 48 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Abkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Abkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
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