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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2021/2133 des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Unterstützung des umfassenden Programms für die Unterstützung der Anstrengungen zur Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) und konventioneller Munition in Südosteuropa

CELEX
32021D2133
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-02
In force since
2021-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Strategie gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen zielt dieser Beschluss darauf ab, die Risiken des unerlaubten Handels mit SALW und ihrer unkontrollierten Verbreitung in, nach oder aus Südosteuropa zu verringern, die die Sicherheit untergraben, indem sie die nachhaltige Friedenskonsolidierung und die sozioökonomische Entwicklung behindern, zum Zusammenbruch der Ordnung beitragen, Terrorismus und kriminelle Gewalt schüren oder zum Wiederaufflammen des Konflikts führen.

2 Gemäß Absatz 1 werden mit dem Beschluss die folgenden Ziele verfolgt: a) Verringerung des Risikos der Verbreitung und des Missbrauchs von SALW in der Republik Albanien, b) Unterstützung von Bosnien und Herzegowina bei der Minderung von Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem unerlaubten Besitz und dem Missbrauch von SALW und der zugehörigen Munition sowie dem unerlaubten Handel damit, c) Unterstützung der Verstärkung der bestehenden K-9-Fähigkeiten der Polizei im Kosovo und ihres direkten Beitrags zur Prävention, Unterbindung und Ermittlung des Missbrauchs von SALW, Munition und Explosivstoffen und des Handels damit im Westbalkan, d) Verringerung des Risikos der Verbreitung von Waffen und des Missbrauchs von SALW in der Republik Nordmazedonien durch den Ausbau der Präventions-, Aufdeckungs-, Analyse- und Ermittlungskapazitäten des Innenministeriums und anderer Regierungseinrichtungen, e) Verringerung des Risikos unbeabsichtigter Explosionen in Munitionslagern und Verringerung der Umlenkung von SALW und Lagerbeständen konventioneller Munition aus Lagerungsstätten des montenegrinischen Verteidigungsministeriums, f) Verringerung der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit in unerlaubtem Besitz befindlichen SALW, dem Missbrauch legaler SALW und dem unerlaubten Handel mit SALW in Serbien, g) Unterstützung der OSZE-Teilnehmerstaaten, damit diese ihre Zusagen zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und Lagerbeständen konventioneller Munition besser planen, umsetzen und — falls erforderlich — verstärken können.

3 Die Begünstigten des Projekts sind: a) die mit der Verhütung und Bekämpfung des unerlaubten Handels mit SALW und zugehöriger Munition betrauten und für diese zuständigen Behörden in Südosteuropa, insbesondere der SALW-Ausschuss/Koordinierungsausschuss für SALW-Kontrolle, das Innenministerium und Strafverfolgungsbehörden wie die Polizei. Weitere beteiligte Behörden sind das Ministerium für Sicherheit, die Staatsanwaltschaften, Gerichte und Strafvollzugsbehörden in Bosnien und Herzegowina sowie das Verteidigungsministerium in Montenegro. In Serbien ist mit dem Projekt auch die Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich mit Fragen der SALW-Kontrolle befassen (unmittelbar Begünstigte), geplant; b) die Bevölkerungen der Hoheitsgebiete in Südosteuropa und ihre europäischen Nachbarländer, die durch den Einsatz unerlaubter SALW und zugehöriger Munition bei kriminellen Aktivitäten und Terrorismus und durch den gewaltsamen Missbrauch von SALW gefährdet sind (mittelbar Begünstigte); c) die beauftragten Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten, denen verstärkte Kontrollkapazitäten für SALW und zugehörige Munition in Südosteuropa zugutekommen, unter anderem durch einen besseren Informationsaustausch sowie Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen wie Risikoermittlung, Ermittlung und Rückverfolgung, Aufdeckung und Beschlagnahme von unerlaubten SALW und zugehöriger Munition (mittelbar Begünstigte).

4 Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts (im Folgenden „Projekt“) erfolgt durch das Sekretariat der OSZE.

3 Das OSZE-Sekretariat nimmt seine Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem OSZE-Sekretariat.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des von der Union finanzierten Projekts beträgt EUR 4208827.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie die erforderliche Finanzierungsvereinbarung mit dem OSZE-Sekretariat. In der Finanzierungsvereinbarung wird festgehalten, dass das OSZE-Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßig erstellter, ausführlicher Berichte des OSZE-Sekretariats. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.

2 Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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