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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/2292 des Rates vom 30. April 2021 über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union —eines Vorschlags für einen Beschluss des Exekutivorgansüber die Methode zur Aktualisierung aufgrund von Veränderungenbei den Mitgliedern der Union auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommensüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungund über den Standpunkt, der im Namen der Unionauf dieser Tagung zu vertreten ist

CELEX
32021D2292
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-30
In force since
2021-04-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens verfolgt die Union das Ziel, die Methode zur Aktualisierung der Emissionsausgangswerte und der Verpflichtungen der Union zur Emissionsverringerung gemäß Anhang II Tabellen 2 bis 6 des geänderten Göteborg-Protokolls festzulegen, die ausschließlich auf einer mathematischen Berechnung anhand der in den genannten Tabellen bereits enthaltenen Angaben beruht, um sicherzustellen, dass die Werte der Union in diesen Tabellen aktualisiert werden können, um die Summe der Emissionsausgangswerte und der Emissionsverringerungsverpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Veränderungen bei den Mitgliedern der Union korrekt widerzuspiegeln.

2 Im Hinblick auf die 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens und zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels legt die Union den Vorschlag für die erforderliche Methode vor.

3 Die Kommission übermittelt diesen Vorschlag im Namen der Union dem Sekretariat der Konvention.

Article 2

1 Die Union kann von anderen Vertragsparteien der Konvention vorgeschlagene Änderungen unterstützen, sofern sie zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele der Union beitragen.

2 Schlagen andere Vertragsparteien des Übereinkommens vor, den Beschluss des Exekutivorgans auf Artikel 13 Absatz 2 des Göteborg-Protokolls zu stützen, so kann die Union diesen Vorschlag akzeptieren und diesbezügliche Verhandlungen aufnehmen.

3 Beantragen andere Vertragsparteien des Übereinkommens, dass das Verfahren für die Übermittlung der aktualisierten Werte für die Union an das Verfahren nach Artikel 13 Absätze 4 und 5 des Göteborg-Protokolls angeglichen wird, so kann die Union ein vereinfachtes Verfahren vorschlagen.

Article 3

Präzisierungen des Standpunkts gemäß den Artikeln 1 und 2 können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der 41. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens eintreten, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten nach einer Koordinierung vor Ort während der Tagung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 4

Sobald die Methode zur Ermöglichung dieser Aktualisierungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 vom Exekutivorgan des Übereinkommens angenommen wurde, übermittelt die Kommission im Namen der Union die erforderlichen Aktualisierungen zur Umsetzung dieser Methode.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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