Beschluss (GASP) 2021/2309 des Rates vom 22. Dezember 2021 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel
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Article 1
1 Um die wirksame Durchführung und die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel (ATT) zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen: a) Verstärkung oder Aufbau von Kapazitäten zur Kontrolle von Waffentransfers sowie Vertiefung oder Aufbau von Fachkenntnissen zur Durchführung des ATT in neu begünstigten und bereits im Rahmen früherer Maßnahmen begünstigten Ländern durch Instrumente wie rechtliche Unterstützung und Schulungen, die an für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte gerichtet sind; b) Aufnahme von Kontakten zu weiteren Ländern, auch zu Ländern, die nicht Vertragsparteien des ATT sind, um die Universalisierung des ATT auf nationaler, regionaler und multilateraler Ebene voranzutreiben.
2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch: a) Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft von Experten: Bei diesen Maßnahmen liegt der Schwerpunkt auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit Experten aus dem Projekt-Expertenpool, der im Rahmen der Beschlüsse 2013/768/GASP und (GASP) 2017/915 eingerichtet wurde, sowie auf der Vertiefung der Zusammenarbeit dieser Experten untereinander, aber auch auf der Vertiefung der Zusammenarbeit mit neuen Experten, insbesondere aus begünstigten Ländern und ehemals begünstigten Ländern im Kontext der schrittweisen Einstellung der Unterstützung; b) nationale Maßnahmen: Einzelnen begünstigten Ländern werden auf der Grundlage spezifischer, auf die speziellen Bedürfnisse des betreffenden begünstigten Landes abgestimmter Unterstützungsprogramme nationale Maßnahmen angeboten; c) Studienaufenthalte: Die Studienaufenthalte bieten begünstigten Ländern die Möglichkeit, Kontakte zu Regierungsbehörden und Beamten anderer Länder, die den ATT anwenden, zu knüpfen; d) gezielte kurzfristige Unterstützung bei speziellen Fragen oder Problemen, die von begünstigten Ländern aufgeworfen werden; e) ein Konzept für die „Ausbildung der Ausbilder“, das Workshops und eine Online-Plattform umfasst; f) regionale, regionenübergreifende und internationale Maßnahmen in Reaktion auf Ersuchen begünstigter Länder, die von den Erfahrungen von Ländern in anderen Teilen der Welt profitieren möchten; g) Nebenveranstaltungen am Rande der Konferenzen der Vertragsstaaten des ATT; h) eine Abschlusskonferenz zur Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den ATT bei den Partnerländern, den einschlägigen Interessenträgern wie beispielsweise den nationalen Parlamenten und regionalen und internationalen Organisationen sowie bei Vertretern der Zivilgesellschaft. Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Expertise France.
3 Das BAFA und Expertise France nehmen diese Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 3499892,39 EUR. Die Mittel für das Gesamtprojekt belaufen sich insgesamt auf schätzungsweise 3824892,39 EUR. Der nicht durch den finanziellen Bezugsrahmen abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Haushalt der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu trifft sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA und mit Expertise France. In diesen Vereinbarungen wird festgelegt, dass BAFA und Expertise France zu gewährleisten haben, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen so bald wie möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarungen geschlossen werden.
Article 4
1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte der Durchführungsstellen über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.
2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungen oder sechs Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, wenn innerhalb dieses Zeitraums die besagten Vereinbarungen nicht geschlossen wurden.
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