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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/2312 der Kommission vom 7. Dezember 2021 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 8773) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

CELEX
32021D2312
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-12-07
In force since
2021-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulässige Beihilfen

1 Finnland ist es gestattet, im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2027 die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten des Landes, die die in Anhang I aufgeführten Gemeinden (kunta) umfassen, durchzuführen.

2 Der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe darf nicht mehr als 574,5 Mio. EUR pro Kalenderjahr betragen, wovon höchstens 221,0 Mio. EUR für die Erzeugung von Kuhmilch aufgewendet werden dürfen. Diese Beträge gelten als jährliche Durchschnittswerte der in dem unter diesen Beschluss fallenden Zeitraum von sechs Kalenderjahren gewährten Beihilfe.

3 Die Beihilfekategorien und Produktionssektoren für jede Kategorie, die gemäß Absatz 2 festgesetzten durchschnittlichen jährlichen Höchstbeträge je Beihilfekategorie sowie die jährliche Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren je Beihilfekategorie sind in Anhang II festgelegt.

4 Die Beihilfe wird wie folgt auf der Grundlage beihilfefähiger Produktionsfaktoren gewährt: a) bei der Tierhaltung je Großvieheinheit; b) bei der pflanzlichen Erzeugung je Hektar; c) bei der Erzeugung in Treibhäusern je m2; d) bei der Lagerung von Gartenbauerzeugnissen je m3 und e) beim Transport von Milch und Fleisch sowie Dienstleistungen, die für die tierische Erzeugung unverzichtbar sind, als Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten, abzüglich jeglicher anderer öffentlicher Unterstützung für dieselben Kosten. Die Beihilfe für die Erzeugung von Kuhmilch und die Beihilfe für die Lagerung wilder Beeren und Pilze können je Kilogramm der tatsächlichen Erzeugung gewährt werden. Die Beihilfen für die Rentierhaltung dürfen in Verbindung mit der Beihilfe gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht zu Überzahlungen führen. Die Koeffizienten für die Umrechnung der verschiedenen Tierarten in Großvieheinheiten (GVE) sind in Anhang III aufgeführt.

5 Im Einklang mit Absatz 3 und innerhalb der Grenzen gemäß Anhang II differenziert Finnland die Beihilfen in den nördlichen Gebieten und bestimmt die Beihilfebeträge jährlich je nach Produktionsfaktor, Kosten oder Produktionseinheit auf der Grundlage objektiver Kriterien für das Ausmaß der natürlichen Benachteiligung und anderer Faktoren, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte beitragen.

Article 2 Referenzzeiträume und Höchstzahlen an Produktionsfaktoren

1 Der Referenzzeitraum gemäß Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte wird wie folgt festgelegt: a) für die Erzeugung: für Kuhmilch und Rinder das Jahr 1992, für den Gartenbau das Jahr 1993, für andere Erzeugnisse der Durchschnitt der Jahre 1991, 1992 und 1993; b) für die Gesamthöhe der Unterstützung: das Jahr 1993.

2 Die Höchstzahl beihilfefähiger Milchkühe wird auf 227200 festgesetzt.

3 Die Höchstzahl beihilfefähiger Hektar bei der pflanzlichen Erzeugung beträgt 944300 Hektar, wovon maximal 481200 Hektar Grünland sein dürfen, und bei der Erzeugung in Treibhäusern 203 Hektar.

Article 3 Voraussetzungen für die Beihilfegewährung

1 Finnland legt innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Grenzen die Bedingungen für die Beihilfegewährung für die verschiedenen Kategorien von Begünstigten fest. Diese Bedingungen umfassen die anzuwendenden Förder- und Auswahlkriterien und stellen die Gleichbehandlung der Begünstigten sicher.

2 Finnland zahlt die Beihilfe jährlich auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionsfaktoren oder Produktionseinheiten gemäß Artikel 1 Absatz 3 an die Begünstigten. Vorauszahlungen von Beihilfen können auf der Grundlage von Schätzungen für ein bestimmtes Jahr geleistet werden.

3 Die Beihilfe für Kuhmilch kann in monatlichen Raten auf der Grundlage der tatsächlichen Produktionszahlen gewährt werden.

4 Eine Überschreitung der in Anhang II festgesetzten jährlichen Höchstzahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren, zieht eine entsprechende Verringerung der Zahl beihilfefähiger Produktionsfaktoren in dem auf die Überschreitung folgenden Jahr nach sich.

5 Eine Überzahlung oder zu Unrecht geleistete Zahlung an einen Begünstigten wird wiedereingezogen, indem die entsprechenden Beträge von der im Folgejahr an diesen Begünstigten zu zahlenden Beihilfe abgezogen oder — wenn dem Begünstigten keine Beihilfen zustehen — anderweitig im Folgejahr wiedereingezogen werden.

Article 4 Informations- und Kontrollmaßnahmen

1 Finnland übermittelt der Kommission jedes Jahr vor dem 1. Juni als Teil der Informationen nach Artikel 143 Absatz 2 der Beitrittsakte Informationen über die Durchführung der gemäß diesem Beschluss gewährten Beihilfe im vorangegangenen Kalenderjahr. Die Informationen betreffen insbesondere: a) die Angabe der Gemeinden, in denen die Beihilfe gezahlt wurde, in Form einer detaillierten Karte und gegebenenfalls weiterer Daten; b) die Gesamterzeugung im Berichtsjahr für die gemäß diesem Beschluss beihilfefähigen Gebiete, ausgedrückt in Mengen der einzelnen Erzeugnisse gemäß Anhang II; c) die Gesamtzahl der Produktionsfaktoren, die Zahl der beihilfefähigen Produktionsfaktoren und die Zahl der geförderten Produktionsfaktoren je Produktionssektor gemäß Anhang II, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen innerhalb jedes Sektors, und Angabe aller Überschreitungen der zulässigen jährlichen Höchstzahl an Produktionsfaktoren; d) die insgesamt ausgezahlte Beihilfe, der Gesamtbeihilfebetrag je Beihilfekategorie und die Erzeugungsart, die pro Produktionsfaktor/anderer Einheit an die Begünstigten ausgezahlten Beträge sowie die Kriterien für die Differenzierung der Beihilfebeträge nach Teilgebieten und Arten landwirtschaftlicher Betriebe oder auf der Grundlage anderer Erwägungen; e) das angewandte Zahlungssystem mit Angaben zu Vorauszahlungen auf der Grundlage von Schätzungen, endgültigen Zahlungen sowie festgestellten Überzahlungen und deren Wiedereinziehung; f) in den unter diesen Beschluss fallenden Gemeinden gezahlte Beihilfebeträge gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und gemäß Artikel 213 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und g) Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Beihilfe durchgeführt wird.

2 Vor dem 1. Juni 2027 legt Finnland der Kommission zusätzlich zum Jahresbericht für das Jahr 2026 einen Bericht über den Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 vor. Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben: a) die in dem Fünfjahreszeitraum insgesamt gezahlte Beihilfe und deren Aufteilung auf die einzelnen Beihilfekategorien, Erzeugungsarten und Teilgebiete; b) die Gesamterzeugung, die Anzahl der Produktionsfaktoren und die Höhe des Einkommens der Landwirte in den beihilfefähigen Gebieten; c) die Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in den nördlichen Gebieten; d) die Auswirkungen der Beihilfe auf den Umweltschutz und die Erhaltung der Landschaft und e) Vorschläge für die Weiterentwicklung der Beihilfe auf der Grundlage der im Bericht vorgelegten Daten, des nationalen und europäischen Kontexts der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie anderer relevanter Faktoren.

3 Finnland legt diese Daten in einer Form vor, die mit den in der Union verwendeten statistischen Standards kompatibel ist.

4 Finnland ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschluss und geeignete Kontrollmaßnahmen bei den Beihilfeempfängern umzusetzen.

5 Die Kontrollmaßnahmen müssen so weit wie möglich mit den im Rahmen der Stützungsregelungen der Union angewendeten Kontrollsystemen abgestimmt sein.

Article 5 Anwendung von Änderungen

Beschließt die Kommission, diesen Beschluss zu ändern, insbesondere bei Änderungen der gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regelung für Direktbeihilfen oder bei Änderung der Höhe etwaiger genehmigter einzelstaatlicher Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft, so kommt jede Anpassung der mit diesem Beschluss genehmigten Beihilfen erst ab dem Jahr zur Anwendung, das auf das Jahr des Erlasses des Änderungsaktes folgt.

Article 6 Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2018/672 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben. Artikel 4 des genannten Beschlusses gilt jedoch bis zum 1. Juni 2022.

Article 7 Adressat

Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.

Relations

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