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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/415 der Kommission vom 8. März 2021 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates zwecks Anpassung der taxonomischen Gruppen und Namen bestimmter Saatgut- und Unkrautarten an die Entwicklung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021L0415
Document type
DIR_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-08
In force since
2021-03-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 Teil A Buchstabe a erhält die sechzehnte Definition folgende Fassung: „Festuca trachyphylla (Hack.) Hack.Raublättriger Schafschwingel“ 2. Anhang II wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 2 Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Absatz 1 wird Teil A wie folgt geändert: a) Die achte Definition erhält folgende Fassung: „Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolorSorghum“ b) Die neunte Definition erhält folgende Fassung: „Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex DavidseSudangras“ c) Die elfte Definition erhält folgende Fassung: „Triticum aestivum L. subsp. aestivumWeichweizen“ d) Die zwölfte Definition erhält folgende Fassung: „Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van SlagerenHartweizen“ e) Die dreizehnte Definition erhält folgende Fassung: „Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.Spelz“ f) Die fünfzehnte Definition erhält folgende Fassung: „Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex DavidseHybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor und Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse“ 2. Die Anhänge I, II und III werden nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 3 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2022 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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