Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/971 der Kommission vom 16. Juni 2021 zur Änderung von Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut und Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich der Verwendung biochemischer und molekularer Techniken
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Article 1 Änderungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG
Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG werden wie folgt geändert: 1. Anlage I der Richtlinie 66/401/EWG wird nach Maßgabe des Teils A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; 2. Anlage I der Richtlinie 66/402/EWG wird nach Maßgabe des Teils B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; 3. Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG wird nach Maßgabe des Teils C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; 4. Anhang I der Richtlinie 2002/55/EG wird nach Maßgabe des Teils D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert; 5. Anhang I der Richtlinie 2002/57/EG wird nach Maßgabe des Teils E des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. August 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. September 2022 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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