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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2021/830 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die Statistik zu den Bilanzpositionen und die Statistik zu den Zinssätzen der monetären Finanzinstitute (EZB/2021/11)

CELEX
32021O0830
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-26
In force since
2022-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der NZBen in Bezug auf die zu meldenden statistischen Daten zu den Bilanzpositionen und Zinssätzen von monetären Finanzinstituten (MFIs), den Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten, den Mindestreserven und strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten sowie in Bezug auf die statistischen Daten zu Postgiroämtern (POGIs) und zum Zentralstaat festgelegt, die für die Erstellung der monetären Aggregate und ihrer Gegenposten erforderlich sind. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB von den NZBen zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Zeitplan der Meldung und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) und des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/39) . Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „statistische Daten“„statistische Daten“ im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ; 2. „Produktionszeitraum“ den Zeitraum zwischen den in dieser Leitlinie vorgesehenen Übermittlungsfristen für die Meldung statistischer Daten durch die NZBen an die EZB und dem Annahmeschluss der EZB für diese Daten; 3. „Mindestreservebasis“„Mindestreservebasis“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1). 4. „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ „Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1).

Article 3 Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen der Zentralbanken

1 Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen des Sektors Zentralbanken: a) die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen: i) Verbindlichkeiten aus Einlagen, die ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden; ii) gruppeninterne Positionen; iii) Konsortialkredite; iv) fiktive Cash-Pool-Positionen; v) ausgegebene Geldmarktfondsanteile; vi) Untergliederungen nach Laufzeit von auf Euro lautenden Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vii) Untergliederungen nach Laufzeit und Kreditzweck von auf Euro lautenden Krediten an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck; viii) Eigenbestand an Wertpapieren; b) die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; c) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und zum Quartalsende auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; d) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende.

2 Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung des Sektors Zentralbanken: a) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, ausgenommen: i) gruppeninterne Positionen; ii) Konsortialkredite; iii) fiktive Cash-Pool-Positionen; iv) ausgegebene Geldmarktfondsanteile; v) Untergliederungen nach Laufzeit von auf Euro lautenden Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; vi) Untergliederungen nach Laufzeit und Kreditzweck von auf Euro lautenden Krediten an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck; vii) Eigenbestand an Wertpapieren; b) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; c) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; d) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten Bereinigungen infolge Neubewertung.

3 Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung des Sektors Zentralbanken: a) die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge; b) die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen; c) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; d) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.

4 Die NZBen leiten die nach diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten gemäß den auf der Website der EZB abrufbaren Tabellen, die einen Vergleich zwischen den statistischen Positionen und den Positionen der für die Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanzen ermöglichen, aus ihren Rechnungslegungssystemen ab, wobei Folgendes gilt: a) Für die Rechnungslegungspositionen 9.5 „sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ und 10.4 „sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“ weisen die NZBen Aktiva getrennt von den Passiva aus und melden diese auf Bruttobasis. b) In Fällen, in denen die Rechnungslegungsposition 14 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ zu Rechnungslegungszwecken auf Bruttobasis gemeldet werden muss, melden die NZBen diese Position zu statistischen Zwecken auf Nettobasis. c) In Fällen, in denen die NZBen nach Artikel 9 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) ihre Wertpapierportfolios für interne Zwecke monatlich oder in kürzeren Intervallen neu bewerten, werden diese Neubewertungen in den nach Absatz 2 monatlich gemeldeten statistischen Daten berücksichtigt. d) Unbeschadet der Bewertungen zu Rechnungslegungszwecken ziehen die NZBen bei der Meldung der gehaltenen und ausgegebenen Wertpapiere eine der folgende Bewertungen heran: i) Bewertungen zu Marktpreisen gemäß Anhang A Kapitel 7 Nummer 38 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates oder ii) Bewertungen zu Rechnungslegungszwecken gemäß den harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätzen nach Artikel 9 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34), sofern die Bewertungen zu Rechnungslegungszwecken nicht wesentlich vom Marktwert abweichen.

5 In Bezug auf die Bilanz der EZB werden die in diesem Artikel aufgeführten statistischen Daten der Generaldirektion Statistik der EZB vom zuständigen Geschäftsbereich der EZB bereitgestellt.

6 Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.

Article 4 Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen sonstiger MFIs

1 Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen sonstiger MFIs: a) die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen Verbindlichkeiten aus Einlagen, die ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden; b) die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; c) die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge von Verbriefungen und Kreditübertragungen zum Monatsende; d) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und Quartalsende, gegebenenfalls auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; e) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, gegebenenfalls auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

2 Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung von sonstigen MFIs: a) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; b) die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; c) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; d) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; e) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

3 Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung von sonstigen MFIs: a) die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge; b) die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe c gemeldete Position ausstehender Beträge; c) die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen; d) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen und vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind; e) die in Anhang II Teil 1 Tabelle 3 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, soweit Daten vorhanden sind.

4 Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den monatlichen Nettokreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5 Tabelle 5a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2).

5 Soweit verfügbar melden die NZBen der EZB die folgenden statistischen Daten zu von MFIs verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten, die von Nicht-MFIs verwaltet werden: a) die in Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge der von Nicht-MFIs verwalteten Kredite zum Monatsende; b) die monatlichen Finanztransaktionen mit ausstehenden Beträgen von Krediten, die von Nicht-MFIs verwaltet werden, unter Ausschluss der Auswirkungen von Kreditübertragungen, gemäß Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie.

6 Die NZBen melden Nettoübertragungen, ausstehende Beträge, Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 2 Tabelle 2 dieser Leitlinie, sofern die NZBen die MFIs nach Anhang I Teil 5 Abschnitt 2.3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) angewiesen haben, von einem MFI übertragene Kredite, für die ein anderes inländisches MFI als Forderungsverwalter (Servicer) tätig ist, bei den Meldungen zu Block 1 in Anhang I Teil 5 Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu berücksichtigen.

7 Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.

Article 5 Zu meldende statistische Daten über die Bilanzpositionen von Geldmarktfonds

1 Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen der Geldmarktfondsbilanzen zum Quartalsende.

2 Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten Bereinigungen infolge Neubewertung zum Quartalsende. Wird einigen oder allen Geldmarktfonds eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) in Bezug auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewährt, liefern die NZBen Daten auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen, wenn die betreffenden Beträge erheblich sind.

3 Die NZBen melden der EZB statistische Daten zu den in Anhang II Teil 3 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung.

4 Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.

Article 6 Zu meldende statistische Daten über nicht in Anspruch genommene MFI-Kreditlinien

1 Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die folgenden statistischen Daten zu den Beträgen nicht in Anspruch genommener, von sonstigen MFIs eingeräumter Kreditlinien: a) die in Anhang II Teil 4 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge in Bezug auf die zum Monatsende ermittelten Bilanzdaten eines jeden Monats oder Quartals oder b) die in Anhang II Teil 4 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge in Bezug auf die zum Monatsende ermittelten Bilanzdaten des letzten Monats des Quartals. Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes melden die NZBen statistische Daten, sofern Ist-Daten zur Verfügung stehen. Stehen keine Ist-Daten zur Verfügung, übermitteln die NZBen nationale Schätzungen.

2 Die NZBen melden der EZB nach bestmöglichem Bemühen statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten ausstehenden Betrag.

3 Die NZBen melden die statistischen Daten zu nicht in Anspruch genommenen MFI-Kreditlinien nach Möglichkeit unter Bezugnahme auf einen oder beide der folgenden Werte: a) „außerbilanzieller Wert“ im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13); b) „nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die als „mittleres Kreditrisiko“, „mittleres/niedriges Kreditrisiko“ bzw. „niedriges Kreditrisiko“ im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden. Soweit die NZBen die statistischen Daten nicht unter Bezugnahme auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b melden, melden sie die statistischen Daten unter Bezugnahme auf relevante nationale Definitionen.

4 Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. Gegebenenfalls wird für die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten eine Hochrechnung nach Artikel 8 durchgeführt.

Article 7 Zu meldende statistische Daten über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen

1 Die NZBen melden der EZB, soweit verfügbar, statistische Daten zu ausstehenden Beträgen von MFI-Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften des Euro-Währungsgebiets zum Quartalsende, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE Rev. 2) , nach Anhang II Teil 5 dieser Leitlinie.

2 Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den Auswirkungen von Neuklassifizierungen auf ausstehende Beträge zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 gemeldet wurden, einschließlich Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 gemeldet wurden.

3 Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft.

Article 8 Hochrechnungen von MFI-Bilanzpositionen

1 Soweit die NZBen MFIs Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 1, 2, 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewähren, führen die NZBen eine Hochrechnung der nach dieser Verordnung erhobenen statistischen Daten durch, um für die Zwecke der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen Daten, die der EZB nach diesem Abschnitt zu melden sind, den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abzubilden.

2 Wenn NZBen Hochrechnungen der statistischen Daten gemäß Absatz 1 durchführen, wenden sie mindestens eines der folgenden Verfahren an: a) Für Daten zu fehlenden Aufgliederungen werden Schätzungen anhand von Verhältniszahlen abgeleitet, denen eine Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen zugrunde liegt, die als am repräsentativsten für die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogenen Institute angesehen und folgendermaßen bestimmt wird: i) NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets 2 % überschreitet, bestimmen diese Teilgruppe so, dass die Gesamtbilanz der Unternehmen in der Teilgruppe 35 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz nicht überschreitet; ii) NZBen von Mitgliedstaaten, deren Beitrag zur aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets 2 % nicht überschreitet, bestimmen diese Teilgruppe so, dass die Gesamtbilanz der Unternehmen in der Teilgruppe 35 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz nicht überschreitet, es sei denn, die Hochrechnung nach diesem Verfahren wäre für die NZBen mit bedeutenden Kosten verbunden. In diesem Fall können die NZBen stattdessen Verhältniszahlen zugrunde legen, die auf dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen basieren; iii) die in den Ziffern i und ii vorgesehenen Anforderungen zur Bestimmung der Teilgruppen des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen gelten nicht, wenn die Bilanzen der Institute, denen die Ausnahmen gewährt werden, nicht mehr als 1 % der nationalen aggregierten MFI-Bilanz betragen. In diesen Fällen können die NZBen stattdessen Verhältniszahlen zugrunde legen, die auf dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen basieren. b) Bei der Anwendung von Buchstabe a können sowohl die in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Institute als auch die Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der jeweiligen Art des Instituts in verschiedene Gruppen untergliedert werden. c) Soweit der zusammengefasste Beitrag von Geldmarktfonds, denen Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden, 30 % der nationalen Geldmarktfondsbilanz überschreitet, rechnen die NZBen die gemeldeten statistischen Daten zu Geldmarkfonds getrennt von den Daten zu Einlagen entgegennehmenden Unternehmen und gemäß einer der folgenden Bestimmungen hoch: i) Die NZBen ziehen die von Geldmarktfonds, denen keine Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden, erhobenen statistischen Daten heran, wenn diese statistischen Daten für die Zwecke der Hochrechnung hinreichend repräsentativ sind. ii) Die NZBen schätzen mindestens einmal jährlich eine Bilanz für den Sektor der Geldmarktfonds aus alternativen Datenquellen und verwenden diese als Grundlage für die Hochrechnung, wenn allen Geldmarktfonds Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden oder wenn die statistischen Daten, die von Geldmarktfonds erhoben wurden, denen keine Ausnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt wurden, für die Zwecke der Hochrechnung nicht hinreichend repräsentativ sind. d) Werden die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) mit einer geringeren Meldefrequenz oder einer späteren Übermittlungsfrist erhoben als die der EZB nach dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten, schätzen die NZBen die statistischen Daten für die fehlenden Berichtszeiträume; hierbei werden entweder i) die bereits übermittelten und sich als adäquat erwiesenen Daten auch für die Zeiträume eingesetzt, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder ii) geeignete statistische Schätzverfahren angewandt, um Trends oder saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen. Für die Zwecke der Buchstaben a bis d können die Verhältniszahlen oder andere Zwischenberechnungen, die für die Hochrechnung herangezogen werden, von Daten der Aufsichtsbehörden abgeleitet werden, wenn diese Daten hinreichend an die hochzurechnenden statistischen Daten angeglichen sind.

3 Soweit die NZBen MFIs eine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gewährt haben, nehmen sie die Hochrechnung durch Schätzung der vierteljährlichen statistischen Daten, die der EZB gemäß Artikel 4 zu melden sind, wie folgt vor: a) Wenn die NZBen statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) seltener als vierteljährlich erheben, können sie diese statistischen Daten für die Zwecke der Schätzung der statistischen Daten für die fehlenden Berichtszeiträume heranziehen oder geeignete statistische Schätzverfahren anwenden, um Trends und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen. b) Wenn die NZBen statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) auf einer stärker aggregierten Ebene erheben, können sie diese statistischen Daten für die Zwecke der Schätzung der statistischen Daten, die der EZB nach Artikel 4 zu melden sind, heranziehen oder zweckdienliche Aufgliederungen als Grundlage für diese Schätzungen verwenden. c) Wenn die NZBen vierteljährliche statistische Daten von MFIs gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erheben, die zusammengenommen mindestens 80 % der Bestände an Einlagen, Krediten und Wertpapieren sowie der Investmentfondsanteile von Gebietsansässigen in dem Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets erfassen, für den die Ausnahme gilt, schätzen sie die zu meldenden statistischen Daten auf dieser Grundlage oder, d) wenn die NZBen die zu meldenden statistischen Daten auf der Grundlage alternativer Quellen schätzen, nehmen sie notwendige Anpassungen vor, um Unterschieden zwischen den nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) verwendeten Konzepten und Begriffsbestimmungen sowie den Konzepten und Begriffsbestimmungen in diesen alternativen Quellen Rechnung zu tragen.

Article 9 Übermittlungsfristen

1 Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen.

2 Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

Article 10 Revisionen

1 Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten wie folgt vornehmen: a) Revisionen der jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten, die nach Artikel 3 und 4 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden. b) Revisionen der jeweils aktuellen vierteljährlichen statistischen Daten, die nach Artikel 3 und 4 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden. c) Andere als die in den in den Buchstaben a und b genannten Revisionen der nach Artikel 3 und 4 gemeldeten statistischen Daten können der EZB außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume übermittelt werden. d) Revisionen der statistischen Daten, die nach Artikel 5 und 7 gemeldet wurden, können der EZB jederzeit übermittelt werden. Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der in Buchstabe c genannten statistischen Daten während eines monatlichen Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der statistischen Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach diesem monatlichen Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.

2 Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung. Die NZBen stellen der EZB zudem in den folgenden beiden Fällen Erläuterungen zur Verfügung: a) Die NZBen stellen Erläuterungen zu Revisionen, deren Höhe mindestens 5 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt, zur Verfügung und übermitteln diese Erläuterungen zeitgleich mit den Revisionen, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion durch die EZB für diesen Produktionszeitraum. b) Übermitteln die NZBen Revisionen während eines monatlichen Produktionszeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, so werden die Erläuterungen zum Zeitpunkt der Meldung zur Verfügung gestellt. In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

Article 11 Zu meldende statistische Daten zur MFI-Zinsstatistik

1 Die NZBen melden der EZB die folgenden Daten zu den von MFIs angewandten Zinssätzen für Einlagen von privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften („MFI-Zinssätze“ oder „MIR“): a) nationale monatliche statistischen Daten zu ausstehenden Beträgen und zum Neugeschäft gemäß Anhang I Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34); b) nationale monatliche statistische Daten zum Neugeschäft gemäß Anhang III Teil 1 dieser Leitlinie. Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Die NZBen melden diese Daten gegebenenfalls gemäß Anhang III Teil 3 dieser Leitlinie.

2 Die NZBen können Ausnahmen für die folgenden Meldepositionen gewähren: a) Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 Meldepositionen 62 bis 85 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) in Bezug auf Folgendes: i) für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften geltende Zinssätze; ii) Geschäftsvolumen besicherter/garantierter Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; b) die in Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 aufgeführten Meldepositionen 37 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34), sofern das nationale aggregierte Geschäftsvolumen der korrespondierenden Position (Meldepositionen 37 bis 54) einschließlich aller Kredite weniger als 10 % des nationalen aggregierten Geschäftsvolumens aller Kredite derselben Größenkategorie und weniger als 2 % des Geschäftsvolumens derselben Größe und derselben anfänglichen Zinsbindungskategorie auf Ebene des Euro-Währungsgebiets beträgt. Die von den NZBen gemäß Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen gelten unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).

3 Werden Ausnahmen gemäß Unterabsatz 2 gewährt, werden die darin genannten Schwellenwerte von den NZBen jährlich überprüft.

Article 12 Hochrechnung der MFI-Zinsstatistik

1 Wird durch die von den NZBen bezogenen statistischen MIR-Daten aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren nicht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen abgebildet, wählen die NZBen die Stichproben aus, pflegen diese und rechnen die statistischen Daten zum Neugeschäftsvolumen hoch, um zu gewährleisten, dass der Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Anhang III Teil 2 dieser Leitlinie zu 100 % repräsentiert wird.

2 Gewähren NZBen Ausnahmen in Bezug auf die Meldepflichten für die MFI-Zinsstatistik nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) oder Artikel 11 Absatz 2 dieser Leitlinie, werden die Daten der fehlenden monatlichen Meldezeiträume mit den gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten unter Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren aufgefüllt, um Trends und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.

Article 13 Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in Artikel 11 genannten statistischen Daten gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 bis Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

Article 14 Revisionen

1 Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten jederzeit außer während des betreffenden Produktionszeitraums vornehmen, während dem die NZBen lediglich Revisionen der im Hinblick auf den vorhergehenden Referenzzeitraum gemeldeten statistischen Daten vornehmen dürfen. Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten während des betreffenden Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der statistischen Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach diesem Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.

2 Die NZBen stellen auf Verlangen der EZB die folgenden Erläuterungen zu Revisionen zur Verfügung, die gemäß Absatz 1 übermittelt wurden: a) Erläuterungen zu Revisionen, welche die Qualität von der EZB gemeldeten statistischen Daten erheblich verbessern; b) Erläuterungen zu Revisionen von der EZB zu Zeiträumen vor dem vorhergehenden Referenzmonat gemeldeten statistischen Daten. In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

Article 15 Bestimmung der Kreditinstitute, für die einzelne statistische Daten zu melden sind

1 Die NZBen melden die in Artikel 16 genannten statistischen Daten für in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Kreditinstitute, ausgenommen: a) Nicht-MFI-Kreditinstitute, b) in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogene Institute und c) Kreditinstitute mit einer Summe der Aktiva von höchstens 100 Mio. EUR, sofern der EZB-Rat der betreffenden NZB die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilt hat. Für die Zwecke der Meldung der statistischen Daten an die EZB nach Artikel 16 kann die betreffende NZB die statistischen Daten für Kreditinstitutsgruppen melden. Diese Kreditinstitutsgruppen werden von den NZBen im Benehmen mit der EZB bestimmt.

2 Der EZB-Rat kann auf Ersuchen der betreffenden NZB die Erlaubnis erteilen, den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Schwellenwert anzuwenden, wenn der Meldeaufwand dieser NZB unverhältnismäßig stark betroffen wäre. Vertritt der EZB-Rat die Ansicht, dass der Meldeaufwand für diese NZB nicht länger unverhältnismäßig erhöht ist, kann er die genannte Erlaubnis auf Ersuchen der betreffenden NZB widerrufen.

3 Die NZBen erfassen die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen im Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (RIAD), das gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) eingerichtet wurde.

4 Die NZBen erfassen die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die für die Zwecke dieses Abschnitts Kerninstitute sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: a) Das Kreditinstitut ist Mitglied des Kreises von Kreditinstituten, für die gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/15 einzelne MFI-Daten für den Berichtszeitraum Januar 2021 an die EZB übermittelt wurden; b) das Kreditinstitut ist ein neues Kreditinstitut, das aus einer Verschmelzung, Übernahme oder sonstigen Unternehmensumstrukturierung hervorgeht, die nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie erfolgt und an der eines oder mehrere Kerninstitute beteiligt sind; c) das Kreditinstitut ist in einem Mitgliedstaat gebietsansässig, der nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro einführt, und wird vom EZB-Rat im Benehmen mit dem Ausschuss für Statistik als Kerninstitut bestimmt. Bestimmt der EZB-Rat Kerninstitute gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c, setzt er die betreffende NZB hiervon in Kenntnis.

5 Wurde NZBen die Erlaubnis erteilt, Kreditinstitute mit einer Summe der Aktiva von höchstens 100 Mio. EUR gemäß Absatz 1 Buchstabe c auszunehmen, überprüfen sie die Summe der Aktiva der Kreditinstitute mindestens einmal alle drei Jahre und erfassen die Daten entsprechend in RIAD. Der EZB-Rat wird unverzüglich über die Ergebnisse dieser Überprüfung unterrichtet.

6 Der EZB-Rat kann die Befugnis zur Erteilung oder zum Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 2 auf das Direktorium übertragen. Bei dieser Übertragung wird berücksichtigt, ob der Meldeaufwand für die betreffende NZB unverhältnismäßig stark betroffen wäre.

7 Übt das Direktorium die ihm nach Absatz 6 übertragene Befugnis aus, unterrichtet es den EZB-Rat unverzüglich über jede getroffene Entscheidung.

Article 16 Zu meldende statistische Daten über Bilanzpositionen und Zinssätze der einzelnen MFIs (IBSI und IMIR)

1 Die NZBen melden der EZB die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten zu den folgenden einzelnen Bilanzpositionen (IBSI) der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitute: a) die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende; b) die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende. Erheben die NZBen die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Daten monatlich, können sie der EZB für diese Positionen stattdessen die ausstehenden Beträge zum Monatsende melden.

2 Die NZBen melden der EZB die in Anhang IV Tabellen 1 und 2 dieser Leitlinie festgelegten monatlichen „Zusatzreihen“ für die Bilanz der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitute gemäß Anhang I dieser Leitlinie. Diese Zusatzreihen umfassen eine oder beide der folgenden Positionen: a) Bereinigungen infolge Neubewertung und Neuklassifizierung; b) Kreditübertragungen.

3 Die NZBen melden der EZB die folgenden, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) von den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kerninstituten erhobenen statistischen Daten zu den Zinssätzen der einzelnen MFIs (IMIR): a) die monatlichen Zinssätze für die in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführten ausstehenden Beträge von auf Euro lautenden Einlagen und Krediten gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften; b) das monatliche Neugeschäftsvolumen der in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführten auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften; c) die monatlichen Zinssätze für das in Anhang IV Tabelle 3 dieser Leitlinie aufgeführte Neugeschäftsvolumen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften.

4 Werden statistische Daten zu den in Artikel 15 Absatz 1 genannten Kreditinstitutsgruppen gemeldet, wenden die NZBen die folgenden Bestimmungen an: a) Die von den NZBen gemäß Absatz 1 gemeldeten ausstehenden Beträge werden als Summe der ausstehenden Beträge der einzelnen Gruppenmitglieder berechnet. b) Die von den NZBen gemäß Absatz 2 gemeldeten Zusatzreihen werden als Summe der Zusatzreihen der einzelnen Gruppenmitglieder berechnet. c) Die von den NZBen gemäß Absatz 3 gemeldeten Zinssätze werden als gewichtete Durchschnittswerte und das Gruppenvolumen wird als Summe der Einzelvolumina berechnet. Erhebt die NZB die Daten über die Gruppe auf Einzelinstitutsbasis, umfassen die Zinssatzdurchschnittswerte nur die Institute, die in die nationale MIR-Stichprobe einbezogen werden und für die keine Ausnahme gilt; Gleiches gilt für die Gruppenvolumina.

5 Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen und nach bestmöglichem Bemühen Erläuterungen zu Verschmelzungen und Übernahmen, sonstigen Unternehmensumstrukturierungen und Kreditübertragungen, die während des Referenzmonats stattfanden und sich auf die gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten der Kerninstitute auswirken.

6 Die EZB kann unter gebührender Beachtung der einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen die gemäß Absatz 5 übermittelten Erläuterungen nutzen und innerhalb des Eurosystems weiterleiten, um die Analyse der Daten zu unterstützen.

Article 17 Übermittlungsfristen

1 Die NZBen melden der EZB die nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 übermittelten statistischen Daten zu den in Artikel 15 Absatz 4 genannten Kerninstituten bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32. Im Übrigen melden die NZBen der EZB die statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 20. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.

2 Die NZBen melden der EZB die nach Artikel 16 Absatz 3 übermittelten statistischen Daten bis Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach Ablauf des Referenzzeitraums, auf den sich die statistischen Daten beziehen, und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.

Article 18 Revisionen

1 Nehmen die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß Artikel 10 vor, führen sie gegebenenfalls auch Revisionen der nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gemeldeten statistischen Daten zu IBSI durch.

2 Die Revisionen der nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 gemeldeten statistischen Daten zu anderen Kreditinstituten als Kerninstituten werden von den NZBen nach bestmöglichem Bemühen gemeldet.

3 Nehmen die NZBen Revisionen der statistischen Daten gemäß Artikel 14 vor, führen sie gegebenenfalls auch Revisionen der nach Artikel 16 Absatz 3 gemeldeten statistischen Daten zu IMIR durch.

4 Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß diesem Artikel übermittelten Revisionen zur Verfügung.

Article 19 Zu meldende statistische Daten zur Mindestreservebasis

1 Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang V Teil 1 Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen zum Monatsende in Bezug auf die gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) berechnete aggregierte Mindestreservebasis von Kreditinstituten.

2 Die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden aus den in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) aufgeführten statistischen Daten abgeleitet, die durch die NZBen von Kreditinstituten erhoben werden, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) der Mindestreservepflicht unterliegen. Für jene Kreditinstitute, die in das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, verwenden die NZBen für die Berechnung der aggregierten Mindestreservebasis zum Monatsende die jeweils aktuellen statistischen Daten zum Quartalsende, die nach der Veröffentlichung der vierteljährlichen statistischen Daten durch die EZB gemäß Artikel 4 dieser Leitlinie zur Verfügung stehen.

3 Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu dem in Anhang V Teil 1 Tabelle 2 dieser Leitlinie aufgeführten aggregierten Pauschalbetrag, der nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) von den Mindestreserven der Kreditinstitute abgezogen wird.

4 Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen. Übermitteln die NZBen Revisionen gemäß diesem Artikel nach Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, kann die EZB von der Verarbeitung dieser Revisionen absehen. Nimmt eine berichtspflichtige Partei eine Berichtigung ihrer Mindestreservebasis gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) vor, führen die NZBen eine entsprechende Revision der nach diesem Artikel gemeldeten statistischen Daten durch.

Article 20 Zu meldende statistische Daten zur Statistik über den „macro ratio“

Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang V Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen in Bezug auf den „macro ratio“ zum Monatsende. Die gemäß Unterabsatz 1 gemeldeten statistischen Daten werden von den NZBen aus den verfügbaren monatlichen statistischen Daten abgeleitet, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) bei Kreditinstituten erhoben werden. Sind die zu meldenden statistischen Daten für einen Mitgliedstaat nicht anwendbar, meldet die betreffende NZB die statistischen Daten mit null.

Article 21 Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die relevanten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 19 und 20 bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags, der dem Beginn der betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32.

Article 22 Zu meldende statistische Daten zu POGIs und zum Zentralstaat

1 Die NZBen melden der EZB die statistischen Daten zu den in Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie festgelegten ausstehenden Beträgen zum Monatsende, die Folgendes umfassen: (a) POGIs, die Daten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) melden; (b) monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats sowie dessen Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren.

2 Die NZBen sind nicht verpflichtet, die statistischen Daten gemäß diesem Artikel zu melden, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannten statistischen Daten nicht existieren und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aktiv- und Passivpositionen nicht existieren oder unbedeutend sind.

3 Die NZBen melden der EZB Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 gemeldete Position ausstehender Beträge gemäß Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie.

4 Die NZBen melden der EZB Bereinigungen infolge Neubewertung, soweit diese erheblich sind, gemäß Anhang VI Tabelle 1 dieser Leitlinie.

5 Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.

Article 23 Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten statistischen Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

Article 24 Revisionen

1 Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten wie folgt vornehmen: a) Revisionen der jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten können der EZB jederzeit übermittelt werden. b) Andere als die jeweils aktuellen und vorherigen monatlichen statistischen Daten können außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume übermittelt werden. Die NZBen können nach Mitteilung an die EZB Revisionen der in Buchstabe b genannten statistischen Daten während des monatlichen Produktionszeitraums vornehmen, sofern die Qualität der Daten durch die Revisionen erheblich verbessert wird. Die EZB kann diese Revisionen nach dem monatlichen Produktionszeitraum verarbeiten. Die EZB unterrichtet die betreffende NZB, sofern die Verarbeitung dieser Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums verschoben wird.

2 Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen wie folgt zur Verfügung. a) Die NZBen stellen Erläuterungen zu Revisionen, deren Höhe mindestens 5 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt, zur Verfügung und übermitteln diese Erläuterungen zeitgleich mit den Revisionen, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion durch die EZB für diesen Produktionszeitraum. b) Übermitteln die NZBen Revisionen während eines monatlichen Produktionszeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2, werden die Erläuterungen zum Meldezeitpunkt zur Verfügung gestellt. In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

Article 25 Zu meldende statistische Daten zu strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten

1 Die NZBen melden der EZB die strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten, die MFIs sind, gemäß Anhang VII dieser Leitlinie. Die strukturellen Finanzindikatoren werden auf aggregierter Basis gemeldet und nach Artikel 30 überprüft. Abweichend von Unterabsatz 1 können die NZBen die darin genannten statistischen Daten unter Heranziehung alternativer Datenquellen liefern. Die EZB kann diese Daten vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen der EZB und der betreffenden NZB verwenden, um die strukturellen Finanzindikatoren von Kreditinstituten abzuleiten.

2 Umfassen die nach Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten nicht den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt, rechnen die NZBen diese statistischen Daten hoch, um den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abzubilden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen.

3 Die NZBen können während des Produktionszeitraums eine Revision der nach diesem Artikel gemeldeten Daten vornehmen und übermitteln der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu diesen Revisionen.

Article 26 Übermittlungsfristen

Die NZBen melden der EZB die jährlichen statistischen Daten zu den in Artikel 25 genannten strukturellen Finanzindikatoren jedes Jahr bis spätestens Ende März in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr; hiervon ausgenommen ist der Indikator „Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten“, der jedes Jahr bis Ende Mai in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr übermittelt wird.

Article 27 Zu meldende statistische Daten zu den Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten

1 Die NZBen melden der EZB die folgenden Bilanzpositionen von Nicht-MFI-Kreditinstituten: a) die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, ausgenommen: i) Verbindlichkeiten aus Einlagen, die ausschließlich von mindestreservepflichtigen Kreditinstituten gemeldet werden; ii) fiktive Cash-Pool-Positionen; iii) ausgegebene Geldmarktfondsanteile; iv) Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden; b) die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden.

2 Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung von Nicht-MFI-Kreditinstituten: a) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, ausgenommen: i) fiktive Cash-Pool-Positionen; ii) ausgegebene Geldmarktfondsanteile; iii) Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden; b) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden.

3 Die NZBen melden der EZB die folgenden statistischen Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung von Nicht-MFI-Kreditinstituten: a) die monatlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede nach Absatz 1 Buchstabe a gemeldete Position ausstehender Beträge; b) die vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neuklassifizierung in Bezug auf jede der in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) festgelegten Positionen ausstehender Beträge, mit Ausnahme der Positionen, für die von den NZBen nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die statistischen Meldepflichten gewährt wurden.

4 In den folgenden Fällen sind die NZBen nicht verpflichtet, die statistischen Daten gemäß diesem Artikel zu melden: a) es gibt keine gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstitute oder b) die betreffende NZB hat allen gebietsansässigen Nicht-MFI-Kreditinstituten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) Ausnahmen in Bezug auf die Meldung statistischer Daten nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährt.

5 Die gemäß diesem Artikel zu meldenden statistischen Daten werden auf aggregierter Basis übermittelt und nach Artikel 30 überprüft. Statistische Daten zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung und Neubewertung werden gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet.

Article 28 Übermittlungsfristen

1 Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die statistischen Daten beziehen.

2 Die NZBen melden der EZB die in diesem Abschnitt genannten vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) und in Übereinstimmung mit dem Meldezeitplan nach Artikel 32 dieser Leitlinie bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die statistischen Daten beziehen.

Article 29 Revisionen

1 Die NZBen können Revisionen der gemäß diesem Abschnitt gemeldeten statistischen Daten jederzeit vornehmen.

2 Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Revisionen zur Verfügung. In den gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Erläuterungen wird angegeben, ob die Revisionen mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder unter Umständen weiteren Revisionen unterzogen werden.

Article 30 Überprüfungen und Erläuterungen

1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB gemäß dieser Leitlinie zur Verfügung gestellt werden.

2 Bevor die NZBen der EZB die statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie melden, überprüfen sie, dass die Daten die von der EZB vorgegebenen und aktualisierten Anforderungen an die Freiheit von Formalfehlern (linear constraints) erfüllen, darunter gegebenenfalls die Freiheit von Formalfehlern in Bezug auf die Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen. Die NZBen stellen der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu etwaigen Abweichungen zur Verfügung, die im Zuge dieser Überprüfung festgestellt wurden.

3 Die NZBen überprüfen im Hinblick auf die Freiheit von Formalfehlern in Bezug auf die Konsistenz zwischen allen Berichtsterminen gemäß Absatz 2, dass a) die vierteljährlichen statistischen Daten mit den entsprechenden, gemäß den Artikeln 3 und 4 gemeldeten monatlichen statistischen Daten konsistent sind; b) die vierteljährlichen statistischen Daten mit den entsprechenden, gemäß Artikel 27 gemeldeten monatlichen statistischen Daten konsistent sind; c) die statistischen Daten zu den gemäß Artikel 5 gemeldeten Bilanzpositionen von Geldmarktfonds mit den entsprechenden, gemäß Artikel 4 gemeldeten Daten zu den Bilanzpositionen sonstiger MFIs zum Quartalsende konsistent sind. Sind die in Buchstabe a genannten statistischen Daten nicht zwischen allen Berichtsterminen konsistent, übermitteln die NZBen nach bestmöglichem Bemühen Revisionen mit statistischen Daten, die über alle Berichtstermine hinweg konsistent sind, mittels Schätzung.

4 Die NZBen überwachen unter Heranziehung der in Artikel 3 Absatz 4 genannten spezifischen Vergleichstabellen die Konsistenz zwischen den nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gemeldeten ausstehenden Beträgen zum Monatsende und jedem der folgenden, gemäß der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) gemeldeten ausstehenden Beträge: a) für den letzten Arbeitstag des Monats erstellter Tagesausweis des Eurosystems; b) letzter disaggregierter Wochenausweis des jeweiligen Monats. Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen die Ergebnisse über die Überwachung der Konsistenz gemäß Unterabsatz 1 und Erläuterungen zu den Abweichungen zwischen den ausstehenden Beträgen.

5 Melden die NZBen nach Artikel 25 die Anzahl der Zweigstellen und Tochterunternehmen von nicht gebietsansässigen Kreditinstituten gemäß Anhang VII, gewährleisten sie die Konsistenz dieser statistischen Daten ab 1999 mit den Daten, die auf der nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erstellten Liste der MFIs für statistische Zwecke erfasst werden.

6 Die NZBen übermitteln der EZB auf Verlangen Erläuterungen zu den Veränderungen der gemäß dieser Leitlinie gemeldeten statistischen Daten, einschließlich Brüchen in den gemeldeten statistischen Daten gegenüber dem vorhergehenden Referenzzeitraum.

7 Werden gemäß dieser Leitlinie zu meldende statistische Daten von den NZBen geschätzt, übermitteln diese der EZB auf Verlangen Erläuterungen.

Article 31 Meldepflichten in Bezug auf zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

1 Führt ein Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB Folgendes: a) statistische Daten zur Statistik über MFI-Bilanzpositionen, einschließlich der Bilanzstatistik der Geldmarktfonds, zu allen Referenzberichtszeiträumen seit dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Union und in jedem Fall zu mindestens den drei Jahren vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat; b) statistische Daten zur Statistik über MFI-Bilanzpositionen zu den drei Jahren vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union, soweit mit der EZB nichts anderes vereinbart wurde.

2 Die NZBen der den Euro einführenden Mitgliedstaaten stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzberichtszeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Für diesen Zweck können die NZBen die statistischen Daten verwenden, die der EZB vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den von der EZB für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angepassten Meldeschemata gemeldet wurden. Die NZBen melden die statistischen Daten im Einklang mit den Anforderungen, die in den betreffenden Referenzberichtszeiträumen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwendbar waren, es sei denn, die EZB und die jeweilige NZB vereinbaren, bestimmte statistische Daten auszunehmen.

3 Soweit mit der EZB nicht anders vereinbart, melden die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets der EZB Bestände gegenüber Gebietsansässigen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro nach dem Inkrafttreten dieser Leitlinie einführen, in Bezug auf die Statistik über MFI-Bilanzpositionen für die drei Jahre vor der Einführung des Euro. Die NZBen melden lediglich die monatlichen ausstehenden Beträge jener Positionen, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet wurden und die 50 Mio. EUR übersteigen. Die NZBen melden zudem auf freiwilliger Basis die monatlichen ausstehenden Beträge der Bestände unter 50 Mio. EUR.

Article 32 Meldezeitplan

Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans mit. Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie in Übereinstimmung mit diesem Meldezeitplan.

Article 33 Übermittlung

1 Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

2 Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Article 34 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Article 35 Veröffentlichung

Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.

Article 36 Erstmalige Meldung

1 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden monatlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für Januar 2022.

2 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022. Die für das vierte Quartal 2021 zu meldenden vierteljährlichen statistischen Daten werden nach Maßgabe von Anhang II Teile 1, 4, 7, 19 und 20 der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken gemeldet.

3 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.

Article 37 Übergangsbestimmungen

1 Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 bestimmen die NZBen, soweit sie Daten zu IBSI gemäß Artikel 17a der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken melden, die Kreditinstitute, für die diese Daten gemäß Artikel 15 dieser Leitlinie zu melden sind. Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen der EZB diese Daten gemäß den in Artikel 17 dieser Leitlinie festgelegten Übermittlungsfristen.

2 Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen, soweit sie Daten zu IMIR gemäß Artikel 17a der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken melden, diese Daten für die nach Artikel 15 Absatz 4 dieser Leitlinie bestimmten Kerninstitute. Für den Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen der EZB diese Daten gemäß den in Artikel 17 dieser Leitlinie festgelegten Übermittlungsfristen.

3 Für den Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 melden die NZBen die bei Nicht-MFI-Kreditinstituten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erhobenen statistischen Daten gemäß Abschnitt 8 dieser Leitlinie. Die NZBen melden der EZB diese Daten spätestens bis zum 29. April 2022.

Article 38 Wirksamwerden

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Article 39 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

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