Leitlinie (EU) 2021/832 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13)
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Article 1 Gegenstand
In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der NZBen in Bezug auf die der EZB zu meldenden Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Behandlung dieser statistischen Daten sowie die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43); b) gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43). Darüber hinaus gilt die folgende Begriffsbestimmung: „statistische Daten“„statistische Daten“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates .
Article 3 Zu meldende statistische Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik
1 Die NZBen melden der EZB die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.
2 Die NZBen melden der EZB die im Anhang dieser Leitlinie aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 führen die NZBen, soweit sie Berichtspflichtigen Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) gewähren, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen statistischen Daten gemeldet werden.
4 Sind die in Absatz 2 genannten statistischen Daten nicht verfügbar oder können sie von den NZBen nicht gemeldet werden, a) fordern die NZBen zusätzliche Informationen von den Berichtspflichtigen an, b) verwenden die NZBen vorläufige Daten oder c) ziehen die NZBen Schätzungen heran, wobei das für diese Schätzungen verwendete Verfahren von den einzelnen NZBen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten festgelegt wird. Für die Zwecke dieses Absatzes übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zur Begründung des gewählten Ansatzes.
Article 4 Übermittlungsfristen
1 Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).
2 Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten statistischen Daten halbjährlich, wie in der entsprechenden Tabelle im Anhang dieser Leitlinie vorgesehen und wie folgt: a) bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres, auf das sie sich beziehen; b) bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres, auf das sie sich beziehen; c) bei einer halbjährlichen Meldung einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten gelten die Buchstaben a und b.
3 Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.
Article 5 Meldepflichten für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro
1 Führt ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro ein, meldet die NZB dieses Mitgliedstaats der EZB statistische Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik aus den fünf Jahren vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat, jedoch erst ab dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union.
2 Die NZBen stellen die in Absatz 1 genannten statistischen Daten so zusammen, als ob der Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Für diesen Zweck können die NZBen die statistischen Daten verwenden, die der EZB vor der Einführung des Euro durch den Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den von der EZB für die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angepassten Meldeschemata gemeldet wurden. Die NZBen melden die statistischen Daten im Einklang mit den Anforderungen und Vorlagen, die in den betreffenden Referenzzeiträumen auf die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwendbar waren, es sei denn, die EZB und die jeweilige NZB vereinbaren unter gebührender Berücksichtigung des Meldeaufwands der NZB, bestimmte statistische Daten auszunehmen.
Article 6 Überprüfung
1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß Artikel 3 an die EZB gemeldeten statistischen Daten. Die NZBen überprüfen insbesondere Folgendes: a) die Übereinstimmung der gemäß dieser Leitlinie gemeldeten Daten mit den von der EZB festgelegten und aktualisierten Validierungsregeln, b) die Konsistenz zwischen den gemäß Artikel 3 gemeldeten vierteljährlichen und halbjährlichen statistischen Daten.
2 Stellen die NZBen im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Überprüfungen Abweichungen fest, übermitteln sie der EZB unverzüglich die Ergebnisse dieser Überprüfungen.
Article 7 Revisionen
1 Die NZBen nehmen bei Bedarf Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten vor, die sich auf den vorangegangenen Referenzzeitraum beziehen, und stellen dabei die Konsistenz zwischen den mit unterschiedlichen Meldefrequenzen übermittelten statistischen Daten auch dann sicher, wenn zur Gewährleistung der Konsistenz Revisionen im Hinblick auf weitere Referenzzeiträume (gewöhnliche Revisionen) erforderlich sind. Die NZBen übermitteln gewöhnliche Revisionen im Rahmen der regelmäßigen Meldungen.
2 Bei Bedarf nehmen die NZBen jederzeit mit vorheriger Zustimmung der EZB Revisionen der gemäß Artikel 3 gemeldeten statistischen Daten vor, die keine gewöhnlichen Revisionen sind (außerordentliche Revisionen), und stellen im Rahmen der Meldung dieser Revisionen entsprechende Erläuterungen zur Verfügung.
Article 8 Erläuterungen
Bei Bedarf stellen die NZBen der EZB detaillierte Erläuterungen zu Abweichungen von den Meldeanforderungen aufgrund länderspezifischer Gegebenheiten und zu Strukturbrüchen zur Verfügung, einschließlich Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die statistischen Daten. Die NZBen stellen diese Erläuterungen auch auf Verlangen der EZB zur Verfügung.
Article 9 Übermittlung
1 Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.
2 Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.
Article 10 Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.
Article 11 Erstmalige Meldung
1 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022.
2 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden halbjährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste und zweite Quartal 2022.
3 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden halbjährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Halbjahr 2022.
4 Die erstmalige Meldung der gemäß dieser Leitlinie zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten einschließlich gesondert ausgewiesener halbjährlicher Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste und das zweite Halbjahr 2022.
Article 12 Übergangsbestimmung
Für den Referenzzeitraum 2021 melden die NZBen der EZB Folgendes: a) die jährlichen statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; b) die jährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 18 der Leitlinie EZB/2014/15 und Anhang II Teil 16 der genannten Leitlinie in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
Article 13 Wirksamwerden
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.
Article 14 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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