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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2021/833 der Europäischen Zentralbank vom 26. März 2021 über die in Bezug auf konsolidierte Bankdaten zu meldenden statistischen Daten (EZB/2021/14)

CELEX
32021O0833
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-26
In force since
2021-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der nationalen Zentralbanken (NZBen) in Bezug auf die der EZB zu meldenden statistischen Daten in Bezug auf konsolidierte Bankdaten festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden Daten, die Behandlung dieser Daten, die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Kreditinstitut“ ein „Kreditinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum 26. Juni 2021 und anschließend im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Verordnung; 2. „Zweigstelle“ eine „Zweigstelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 3. „auf konsolidierter Basis“„auf konsolidierter Basis“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 4. „auf teilkonsolidierter Basis“„auf teilkonsolidierter Basis“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 5. „Mutterinstitut“ ein „Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 6. „Unionsmutterinstitut“ ein „EU-Mutterinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 7. „Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 8. „Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 9. „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 10. „gemischte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft“ eine „gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 11. „Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das kein Institut und keine reine Industrieholdinggesellschaft ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I Nummern 2 bis 12 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Geschäfte zu betreiben; diese Definition schließt Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates und Vermögensverwaltungsgesellschaften ein, jedoch nicht Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 212 Nummer 1 Buchstabe f beziehungsweise Buchstabe g der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 12. „ausländische Kontrolle“ Kontrolle im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eines Instituts durch eine der folgenden Einheiten: a) ein Finanzinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Institut seinen Sitz hat; b) ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Institut seinen Sitz hat; c) ein Institut mit Sitz in einem Drittland, das die Tätigkeit eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts im Sinne von Nummer 1 bzw. Nummer 11 ausübt.

Article 3 Zu meldende statistische Daten in Bezug auf konsolidierte Bankdaten

1 Die NZBen melden der EZB die in Anhang I und Anhang II dieser Leitlinie aufgeführten statistischen Daten getrennt für die in Absatz 3 genannten Gruppen von Instituten, einschließlich aller folgenden Institute: a) Unionsmutterinstitute auf konsolidierter Basis; b) Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis; c) gemischte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis; d) Mutterinstitute auf teilkonsolidierter Basis; e) Mutterfinanzholdinggesellschaften auf teilkonsolidierter Basis; f) gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften auf teilkonsolidierter Basis; g) Kreditinstitute, die nicht in die konsolidierte bzw. teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute in einem Mitgliedstaat einbezogen sind; h) Kreditinstitute, die beide der folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) das Kreditinstitut ist nicht in die konsolidierte oder teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute mit Sitz im Mitgliedstaat des Kreditinstituts einbezogen; ii) das Kreditinstitut ist in die konsolidierte oder teilkonsolidierte Basis eines der in den Buchstaben a bis f genannten Institute mit Sitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat des Kreditinstituts einbezogen; i) eine Zweigstelle mit Sitz in der Union, sofern ihr Mutterinstitut seinen Sitz nicht in demselben Mitgliedstaat hat.

2 Die gemäß Absatz 1 zu meldenden statistischen Daten basieren auf den von den NZBen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) und der entsprechenden nationalen Instrumente erhobenen Daten. Die NZBen aggregieren diese Daten für die Zwecke dieser Leitlinie.

3 Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß Absatz 1 für alle folgenden Einheiten: a) die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten Institute, sofern sie nicht unter ausländischer Kontrolle stehen und ihre Aktiva sich jeweils auf weniger als 0,005 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union belaufen; b) die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten Institute, sofern sie nicht unter ausländischer Kontrolle stehen und ihre Aktiva sich jeweils auf 0,5 % bis 0,005 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union belaufen; c) die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten Institute, sofern sie nicht unter ausländischer Kontrolle stehen und ihre Aktiva sich jeweils auf mehr als 0,5 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union belaufen; d) die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g aufgeführten, ausländisch (außerhalb der Union) kontrollierten Institute; e) die in Absatz 1 Buchstaben d, e, f und h aufgeführten, ausländisch (innerhalb der Union) kontrollierten Institute; f) die in Absatz 1 Buchstaben d, e, f und h aufgeführten, ausländisch (innerhalb des Euro-Währungsgebiets) kontrollierten Institute; g) die in Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten, ausländisch (außerhalb der Union) kontrollierten Zweigstellen mit Sitz in der Union; h) die in Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten, ausländisch (innerhalb der Union) kontrollierten Zweigstellen mit Sitz in der Union; i) die in Absatz 1 Buchstabe i aufgeführten, ausländisch (innerhalb des Euro-Währungsgebiets) kontrollierten Zweigstellen mit Sitz in der Union; j) alle in Absatz 1 aufgeführten Institute, sofern sie bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute oder bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und von Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) sind; k) alle in Absatz 1 aufgeführten Institute, sofern sie weniger bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute oder weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates und von Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) sind.

4 Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstaben a, b und c werden die gesamten konsolidierten Aktiva der Kreditinstitute mit Sitz in der Union für die Union insgesamt durch Aggregierung der Aktiva der folgenden Einheiten bestimmt: a) konsolidierte Unionsmutterinstitute; b) konsolidierte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften; c) konsolidierte gemischte Unionsmutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis; d) Kreditinstitute, sofern diese Institute nicht bereits in die konsolidierte Basis der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes aufgeführten Einheiten einbezogen wurden.

5 Die NZBen stellen der EZB unverzüglich Erläuterungen zu etwaigen Abweichungen von den Meldeanforderungen zur Verfügung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission, der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) oder der in Absatz 2 genannten damit zusammenhängenden innerstaatlichen Rechtsinstrumente Anwendung finden.

Article 4 Übermittlungsfristen

1 Die NZBen melden die in Artikel 3 genannten statistischen Daten in Bezug auf konsolidierte Bankdaten vierteljährlich gemäß dem folgenden Zeitplan: a) Jahresenddaten werden in einem vollständigen Datensatz bis Mitte Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres unter Verwendung des jährlichen Meldebogens gemäß Anhang I dieser Leitlinie gemeldet. b) Die per Ende März, Juni und September zu meldenden statistischen Daten sind unter Verwendung des vierteljährlichen Meldebogens gemäß Anhang II dieser Leitlinie zu Beginn der Monate Juli, Oktober bzw. Januar zu melden. Für die Zwecke von Buchstabe a melden die NZBen die Positionen, die in Anhang I dieser Leitlinie mit einem * markiert sind, bis Mitte April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres.

2 Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

Article 5 Revisionen

1 Die NZBen können Revisionen der jeweils aktuellen statistischen Daten und der statistischen Daten des vorangegangenen Quartals im Rahmen der regelmäßigen Meldungen vor der nächsten Meldefrist vornehmen.

2 Die NZBen können Revisionen der statistischen Daten zu vorangegangenen Referenzzeiträumen jederzeit vornehmen, sofern dadurch die Qualität dieser Daten erheblich verbessert wird.

3 Die NZBen stellen Erläuterungen zu allen Revisionen der statistischen Daten gemäß Absatz 2 und zu der Art und Weise zur Verfügung, wie sich diese Revisionen auf die Daten auswirken.

Article 6 Überprüfung

1 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 überwachen und überprüfen die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der gemäß dieser Leitlinie an die EZB gemeldeten statistischen Daten.

2 Stellen die NZBen im Zuge der gemäß diesem Artikel durchgeführten Überprüfungen Abweichungen fest, übermitteln sie der EZB unverzüglich die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

Article 7 Übermittlung

1 Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Verwendung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom ESZB festgelegt wird.

2 Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten verwenden.

Article 8 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Article 9 Erstmalige Meldung

1 Die erstmalige Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zu übermittelnden vierteljährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für das erste Quartal 2022.

2 Die erstmalige Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu übermittelnden jährlichen statistischen Daten erfolgt mit den statistischen Daten für 2021.

Article 10 Wirksamwerden

1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und die EZB erfüllen diese Leitlinie ab dem 1. Februar 2022.

Article 11 Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Relations

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Versions

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