Leitlinie (EU) 2021/1829 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2017/2335 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2021/47)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Leitlinie werden die Berichtspflichten von NZBen im Zusammenhang mit der Übermittlung von gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) erhobenen Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten an die EZB festgelegt. Insbesondere wird mit dieser Leitlinie Folgendes festgelegt: a) spezifische Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung und Übermittlung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten; b) Verfahren und Standards für die Übermittlung dieser Daten an die EZB; c) Ausnahmeregelungen und verminderte Meldefrequenzen im Zusammenhang mit der Erhebung von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten durch die NZBen; d) ein Rahmen für eine freiwillige Teilnahme von NZBen an Vereinbarungen über die Übermittlung und den Austausch bestimmter Teilmengen von Kreditdaten und damit im Zusammenhang stehenden Vertragspartner-Stammdaten, mit dem Ziel, Rückmeldeverfahren für Berichtspflichtige (nachfolgend auch als ‚Rahmen für das AnaCredit-Rückmeldeverfahren‘ bezeichnet) zu errichten oder zu verbessern; e) Anforderungen an NZBen im Hinblick auf das Datenqualitätsmanagement (DQM).“
Article 13 Übernahme- und Fehler-Bestätigungsmeldungen
1 Nach Erhalt der in Artikel 12 genannten Aktualisierungen führt die EZB unmittelbar Prüfungen zur Validierung der Qualität der zur Verfügung gestellten Informationen durch und stellt den NZBen Übernahme- und Fehler-Bestätigungsmeldungen gemäß Artikel 9 der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) zur Verfügung.
2 Die NZBen stellen sicher, dass Revisionen gemäß Artikel 19 an die EZB übermittelt werden.
Article 17 Übermittlung
1 Die NZBen übermitteln die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden statistischen Daten elektronisch unter Nutzung der von der EZB für diesen Zweck festgelegten Übermittlungswege. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat genutzt, das vom ESZB festgelegt wird.
2 Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, können die NZBen mit vorheriger Zustimmung der EZB auch andere Übermittlungswege für statistische Daten nutzen.“
Article 19 Revisionen
1 Die NZBen übermitteln der EZB alle Revisionen von Kreditdaten und Vertragspartner-Stammdaten, die von Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) gemeldet werden, sobald diese Revisionen verarbeitet worden sind, wie folgt: a) im Falle monatlicher Meldungen übermitteln die NZBen Revisionen betreffend die zwölf Meldestichtage unmittelbar vor dem Meldestichtag, zu dem im jeweiligen Produktionszeitraum Daten gemeldet wurden; b) im Falle vierteljährlicher Meldungen übermitteln die NZBen Revisionen betreffend die vier Meldestichtage unmittelbar vor dem Meldestichtag, zu dem im jeweiligen Produktionszeitraum Daten gemeldet wurden. Für die Zwecke von Absatz 1 ist der jeweilige Produktionszeitraum der Produktionszeitraum, in dem die NZB erstmals von den Fehlern oder Auslassungen Kenntnis erlangt hat.
2 Die Übermittlung von Revisionen an die EZB durch die NZBen erfolgt gemäß den in Anhang V Nummer 4 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) aufgeführten Mindeststandards für Revisionen.
3 Die NZBen übermitteln der EZB Revisionen, die von den Berichtspflichtigen betreffend die Meldestichtage vor den in Absatz 1 aufgeführten Meldestichtagen gemeldet wurden, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die EZB hat dies vorab genehmigt; b) die Revisionen werden zu einer Verbesserung der Datenqualität führen und die Kohärenz mit in nationalen Datenbanken gespeicherten Daten sicherstellen.
4 Die NZBen schließen Vereinbarungen mit Berichtspflichtigen, sodass die NZBen Daten unverzüglich an die EZB übermitteln können.
5 Nach Erhalt der Revisionen von den NZBen verarbeitet die EZB diese und speichert sie unverzüglich in der gemeinsamen Datenbank ab. Die EZB informiert die betreffenden NZBen über das Ergebnis aller Datenqualitätsprüfungen.“
Article 19a Meldezeitplan
Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine für das kommende Jahr in Form eines Meldezeitplans mit. Die NZBen melden die statistischen Daten gemäß dieser Leitlinie in Übereinstimmung mit diesem Meldezeitplan.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
1 Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro, erfüllen diese Leitlinie ab dem Tag der Bekanntgabe. Sie müssen jedoch Artikel 1 Absatz 10 dieser Leitlinie erst ab dem 1. April 2022 erfüllen.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
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