Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung legt einen Rahmen und Arbeitsprinzipien für ein koordiniertes Vorgehen der unterzeichnenden Organe im Hinblick auf eine transparente und ethische Interessenvertretung fest. Die unterzeichnenden Organe vereinbaren durch Einzelbeschlüsse, die sie auf der Grundlage ihrer internen Organisationsbefugnisse treffen, das in Absatz 1 genannte koordinierte Vorgehen in Bezug auf die von dieser Vereinbarung abgedeckten Tätigkeiten (im Folgenden „abgedeckte Tätigkeiten“) umzusetzen und die abgedeckten Tätigkeiten festzulegen, die sie von der Eintragung im Register abhängig machen wollen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck a) „Interessenvertreter“ jede natürliche oder juristische Person oder jede formelle oder informelle Gruppe, Vereinigung oder jedes Netzwerk, die bzw. das sich mit abgedeckten Tätigkeiten befasst; b) „Antragsteller“ jeden Interessenvertreter, der einen Antrag auf Aufnahme in das Register stellt; c) „Registrierter“ jeden im Register eingetragenen Interessenvertreter; d) „Mandant“ jeden Interessenvertreter, der eine vertragliche Beziehung mit einem Vermittler eingegangen ist, damit durch diesen Vermittler die Interessen dieses Interessenvertreters durch die Durchführung abgedeckter Tätigkeiten gefördert werden; e) „Vermittler“ jeden Interessenvertreter, der die Interessen eines Mandanten durch die Ausübung der abgedeckten Tätigkeiten fördert; f) „Mandant-Vermittler-Beziehung“ jede vertragliche Beziehung zwischen einem Mandanten und einem Vermittler, die die Durchführung der abgedeckten Tätigkeiten betrifft; g) „Bedienstete“ Bedienstete, die dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates , unterliegen und bei einem der unterzeichnenden Organe beschäftigt sind, unabhängig davon, welcher Laufbahngruppe sie angehören; h) „Konditionalität“ den Grundsatz, wonach die Eintragung in das Register eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass Interessenvertreter bestimmte abgedeckte Tätigkeiten ausüben können.
Article 3 Abgedeckte Tätigkeiten
1 Diese Vereinbarung gilt unbeschadet des Artikels 4 für Tätigkeiten, die von Interessenvertretern mit dem Ziel durchgeführt werden, auf die Formulierung oder Umsetzung von Politik oder Rechtsvorschriften oder auf die Entscheidungsprozesse der unterzeichnenden Organe oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union (im Folgenden zusammen „Unionsorgane“) Einfluss zu nehmen.
2 Insbesondere umfassen die in Absatz 1 genannten abgedeckten Tätigkeiten unter anderem: a) die Organisation von oder die Teilnahme an Treffen, Konferenzen oder Veranstaltungen sowie die Aufnahme ähnlicher Kontakte mit Unionsorganen; b) den Beitrag zu oder die Teilnahme an Konsultationen, Anhörungen oder anderen ähnlichen Initiativen; c) die Organisation von Kommunikationskampagnen, Plattformen, Netzwerken und bürgernahen Initiativen; d) die Erstellung oder Beauftragung von Strategie- und Positionspapieren, Änderungen, Meinungsumfragen und Erhebungen, offenen Briefen und anderem Kommunikations- oder Informationsmaterial sowie die Beauftragung und Durchführung von Forschungsarbeiten.
Article 4 Nicht abgedeckte Tätigkeiten
1 Diese Vereinbarung findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung: a) die Erbringung von Rechts- und sonstiger professioneller Beratung, wenn: i) diese in einer Vertretung von Mandanten im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens besteht; ii) die Mandanten beraten werden, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die bestehenden Rechtsnormen einhalten; oder iii) die Beratung in der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte, wie dem Recht auf rechtliches Gehör, dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Recht auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren besteht, und Tätigkeiten umfasst, die von Rechtsanwälten oder anderen Berufsgruppenausgeübt werden, die an der Vertretung von Mandanten und der Wahrung ihrer Grund- oder Verfahrensrechte beteiligt sind; b) die Abgabe von Stellungnahmen als Vertragspartei oder Dritter im Rahmen eines — durch das Unionsrecht oder das für die Union geltende Völkerrecht geschaffenen — Rechts- oder Verwaltungsverfahrens sowie Stellungnahmen auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung zu einem der unterzeichnenden Organe oder auf der Grundlage einer aus Unionsmitteln finanzierten Finanzhilfevereinbarung; c) Tätigkeiten der Sozialpartner, die als Teilnehmer am sozialen Dialog gemäß Artikel 152 AEUV auftreten; d) die Abgabe von Stellungnahmen als Reaktion auf direkte und spezifische Ersuchen eines der Unionsorgane, ihrer Vertreter oder ihrer Bediensteten um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen; e) Tätigkeiten, die von natürlichen Personen ausgeführt werden, die in rein persönlicher Eigenschaft und nicht in Verbindung mit anderen handeln; f) spontane Treffen, Treffen mit rein privatem oder gesellschaftlichem Charakter und Treffen, die im Rahmen eines durch den EUV oder den AEUV oder durch Rechtsakte der Union festgelegten Verwaltungsverfahrens stattfinden.
2 Diese Vereinbarung findet nicht auf Tätigkeiten Anwendung, die von den folgenden Stellen durchgeführt werden: a) öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer ständigen Vertretungen und Botschaften, auf nationaler und subnationaler Ebene; b) Verbände und Netzwerke öffentlicher Stellen auf Unions-, nationaler oder subnationaler Ebene, sofern sie ausschließlich im Namen der betreffenden öffentlichen Stellen handeln; c) zwischenstaatliche Organisationen, einschließlich der von ihnen ausgehenden Agenturen und Gremien; d) öffentliche Stellen von Drittländern, einschließlich ihrer diplomatischen Vertretungen und Botschaften, es sei denn, diese Stellen werden durch juristische Personen, Büros oder Netzwerke ohne diplomatischen Status oder durch einen Vermittler vertreten; e) politische Parteien, mit Ausnahme von Organisationen, die von Parteien gegründet wurden oder mit diesen verbunden sind; f) Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften im Sinne von Artikel 17 AEUV, mit Ausnahme von Ämtern, juristischen Personen oder Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen, religiöse Gemeinschaften oder weltanschauliche Gemeinschaften in ihren Beziehungen zu den Unionsorganen zu vertreten, sowie deren Vereinigungen.
Article 5 Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen
1 Die unterzeichnenden Organe verpflichten sich zum Grundsatz der Konditionalität, den sie durch Einzelbeschlüsse auf der Grundlage ihrer internen Organisationsbefugnisse umsetzen.
2 Bei der Annahme von Konditionalitäts- oder ergänzenden Transparenzmaßnahmen zur Förderung der Eintragung und zur Stärkung des durch diese Vereinbarung eingeführten gemeinsamen Rahmens stellen die unterzeichnenden Organe sicher, dass diese Maßnahmen mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und das Ziel des koordinierten Vorgehens gemäß Artikel 1, d. h. die Festlegung eines hohen Standards für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf Unionsebene, verstärken.
3 Die von den unterzeichnenden Organen angenommenen Regelungen im Bereich der Konditionalität und ergänzender Transparenzmaßnahmen werden auf der Website des Registers veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert wird.
Article 6 Eignung zur Aufnahme in das Register und Verhaltenskodex
1 Antragsteller, die einen vollständigen Antrag auf Eintragung einreichen, können in das Register aufgenommen werden, wenn sie abgedeckte Tätigkeiten ausüben und den in Anhang I festgelegten Verhaltenskodex (im Folgenden „Verhaltenskodex“) einhalten.
2 Bei der Einreichung eines Antrags auf Eintragung müssen die Antragsteller die in Anhang II aufgeführten Informationen vorlegen und damit einverstanden sein, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
3 Die Antragsteller können aufgefordert werden, ihre Eignung zur Aufnahme in das Register und die Richtigkeit der von ihnen vorgelegten Informationen zu belegen.
4 Das Sekretariat des Registers (im Folgenden „Sekretariat“) aktiviert den Eintrag eines Antragstellers, sobald dessen Eignung zur Aufnahme festgestellt wurde und davon ausgegangen wird, dass die Eintragung die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllt.
5 Sobald der Eintrag eines Antragstellers aktiviert wurde, wird der Antragsteller ein Registrierter.
6 Das Sekretariat überwacht die Eintragungen und bewertet die fortlaufende Eignung der Registrierten und die Einhaltung des Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten Verfahren.
7 Das Sekretariat kann Untersuchungen aufgrund einer Beschwerde durchführen, der zufolge ein Registrierter den Verhaltenskodex nicht eingehalten hat, sowie auf eigene Initiative aufgrund von Informationen, denen zufolge der Registrierte die Voraussetzungen für die Eignung nach Absatz 1 möglicherweise nicht mehr erfüllt.
8 Im Zusammenhang mit der Überwachung oder einer Untersuchung durch das Sekretariat müssen die Registrierten insbesondere: a) auf Verlangen Belege vorlegen, die beweisen, dass die Informationen zu ihrer Eintragung weiterhin zutreffend sind; und b) aufrichtig und konstruktiv in Übereinstimmung mit den in Anhang III festgelegten Verfahren zusammenarbeiten.
Article 7 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat des Registers (im Folgenden „Verwaltungsrat“) besteht aus den Generalsekretären der unterzeichnenden Organe, die ihm turnusmäßig für die Dauer eines Jahres vorsitzen.
2 Der Verwaltungsrat a) überwacht die Umsetzung dieser Vereinbarung insgesamt; b) legt die jährlichen Prioritäten für das Register sowie die für die Umsetzung dieser Prioritäten erforderlichen Haushaltsvoranschläge und Anteile fest; c) erteilt dem Sekretariat allgemeine Anweisungen; d) nimmt den in Artikel 13 genannten Jahresbericht an; e) prüft und entscheidet über begründete Anträge auf Überprüfung der Entscheidungen des Sekretariats gemäß Anhang III Nummer 9.
3 Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung seines Vorsitzenden zusammen. Er kann auch auf Verlangen eines seiner Mitglieder zusammentreten.
4 Der Verwaltungsrat entscheidet durch Konsens.
Article 8 Sekretariat
1 Das Sekretariat ist eine gemeinsame operative Struktur, die eingerichtet wird, um das Funktionieren des Registers zu gewährleisten. Es setzt sich aus den Referatsleitern oder gleichwertigen Vertretern, die in jedem unterzeichnenden Organ für Transparenzfragen zuständig sind (im Folgenden „Referatsleiter“), und ihren jeweiligen Mitarbeitern zusammen.
2 Einer der Referatsleiter wird vom Verwaltungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von einem Jahr zum „Koordinator“ ernannt. Das Sekretariat wird von diesem Koordinator geleitet. Der Koordinator vertritt das Sekretariat und beaufsichtigt dessen tägliche Arbeit im gemeinsamen Interesse der unterzeichnenden Organe.
3 Das Sekretariat a) berichtet dem Verwaltungsrat, bereitet dessen Sitzungen vor und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben; b) stellt Richtlinien für Registrierte auf, um zu gewährleisten, dass diese Vereinbarung einheitlich angewendet wird; c) entscheidet über die Eignung von Antragstellern und überwacht den Inhalt des Registers mit dem Ziel, ein optimales Niveau der Datenqualität im Register zu erreichen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Registrierten letztendlich für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind; d) bietet eine Helpdesk-Unterstützung für Antragsteller und Registrierte; e) führt Untersuchungen durch und wendet Maßnahmen gemäß Anhang III an; f) führt an Interessenvertreter gerichtete Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen durch; g) erstellt den in Artikel 13 genannten Jahresbericht; h) ist für die IT-Entwicklung und Pflege des Registers verantwortlich; i) tauscht mit ähnlichen Gremien bewährte Verfahren und Erfahrungen bei der Transparenz der Interessenvertretung aus; j) führt alle anderen Aktivitäten durch, die für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlich sind.
4 Das Sekretariat entscheidet durch Konsens der Referatsleiter.
Article 9 Vertretungsmacht
Der Verwaltungsrat und das Sekretariat nehmen die ihnen gemäß den Artikeln 7 und 8 übertragenen Aufgaben wahr und sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben befugt, Entscheidungen im Namen der unterzeichnenden Organe zu fassen.
Article 10 Ressourcen
1 Die unterzeichnenden Organe stellen sicher, dass die erforderlichen personellen, administrativen, technischen und finanziellen Ressourcen, einschließlich einer angemessenen Personalausstattung des Sekretariats, zur Verfügung gestellt werden, um die wirksame Umsetzung dieser Vereinbarung zu gewährleisten.
2 Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 Buchstabe b und unter gebührender Berücksichtigung des unterschiedlichen Umfangs der Stellenpläne der Organe ergreifen die unterzeichnenden Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Finanzierung der Pflege, Entwicklung und Förderung des Registers.
Article 11 Freiwillige Beteiligung von Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, die nicht zu den unterzeichnenden Organen gehören
1 Die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, die nicht zu den unterzeichnenden Organen gehören, können dem Verwaltungsrat Maßnahmen, mit denen sie beschließen, bestimmte Tätigkeiten von der Eintragung in das Register abhängig zu machen, oder ergänzende Transparenzmaßnahmen, die sie ergreifen, anzeigen.
2 Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit den Zielen dieser Vereinbarung im Einklang stehen, kann er mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung, dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur der Union Bedingungen vereinbaren, unter denen dieses Organ, diese Einrichtung, dieses Amt oder diese Agentur die Unterstützung des Sekretariats und des Helpdesks in Anspruch nehmen kann. Alle gemäß Absatz 1 angezeigten Maßnahmen werden auf der Website des Registers veröffentlicht.
Article 12 Freiwillige Beteiligung der ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können dem Verwaltungsrat die nach nationalem Recht getroffenen Maßnahmen, mit denen sie beschließen, bestimmte Tätigkeiten, die auf ihre ständigen Vertretungen ausgerichtet sind, von der Eintragung in das Register abhängig zu machen, oder ergänzende Transparenzmaßnahmen, die sie ergreifen, anzeigen. Alle auf diese Weise angezeigten Maßnahmen werden auf der Website des Registers veröffentlicht.
Article 13 Jahresbericht
1 Der Verwaltungsrat nimmt einen Jahresbericht über das Funktionieren des Registers im vorangegangenen Jahr an.
2 Der Jahresbericht umfasst Folgendes: a) ein Kapitel mit Sachinformationen über das Register, seinen Inhalt und etwaige Änderungen, die das Register betreffen; b) ein Kapitel über die geltende Konditionalität und die geltenden ergänzenden Transparenzmaßnahmen gemäß Artikel 5.
3 Der Verwaltungsrat legt den unterzeichnenden Organen den Jahresbericht vor und sorgt dafür, dass dieser auf der Website des Registers veröffentlicht wird.
Article 14 Überprüfung
1 Die unterzeichnenden Organe bewerten die Durchführung der gemäß Artikel 5 getroffenen Maßnahmen bis zum 2. Juli 2022 und danach regelmäßig, um gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung und Verstärkung dieser Maßnahmen abzugeben.
2 Diese Vereinbarung wird spätestens am 2. Juli 2025 einer Überprüfung unterzogen.
Article 15 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Diese Vereinbarung ist für die unterzeichnenden Organe verbindlich.
2 Für die Zwecke des Artikels 9 verpflichtet sich jedes unterzeichnende Organ, einen Beschluss zu fassen, der wie folgt lautet: „Der Verwaltungsrat und das Sekretariat sind ermächtigt, im Namen des/der [Name des Organs] Einzelbeschlüsse gegenüber Antragstellern und Registrierten gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Mai 2021 über ein verbindliches Transparenzregister (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1) zu treffen.“ Diese Beschlüsse treten am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in Kraft.
3 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung von 2014, deren Wirkungen ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung außer Kraft treten.
4 Diese Vereinbarung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
5 Registrierte, die vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in das Register aufgenommen wurden, sind während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung berechtigt, ihre Eintragung zu ändern, um so die neuen sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Anforderungen zu erfüllen und im Register weiter eingetragen zu bleiben.
6 Untersuchungen infolge von Warnungen oder Beschwerden, die im Rahmen der Vereinbarung von 2014 eingeleitet wurden, werden nach dem in der genannten Vereinbarung festgelegten Verfahren durchgeführt.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions