Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 der Kommission vom 7. Januar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 498/2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Text
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Article 1
„1 Die Kommission berechnet jedes Jahr nach der Methode des Artikels 6 Absatz 2 für die einzelnen traditionellen Einführer für den folgenden Kontingentzeitraum geltende Höchstmengen. Wenn die für einen traditionellen Einführer und eine bestimmte Warengruppe berechnete Höchstmenge unter dem Höchstwert von 1,5 % des Zollkontingents, der neuen Einführern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 zugeteilt wird, liegt, wird die Höchstmenge für den betreffenden traditionellen Einführer mit 1,5 % des Zollkontingents für die jeweilige Warengruppe festgesetzt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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