Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird das spezifische Finanzierungsprogramm für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet, dessen Schwerpunkt die ermittelten aktuellen Erfordernisse bilden. Es trägt zu Folgendem bei: a) der sicheren Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Bulgarien und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei, einschließlich der Entsorgung radioaktiver Abfälle, im Einklang mit den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen und b) der Durchführung der Stilllegung der kerntechnischen Anlagen der Kommission und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden.
2 In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 sowie die Methoden der Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Stilllegung“ administrative und technische Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der kerntechnischen Anlage; 2. „Stilllegungsplan“ ein Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Stilllegungsplan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider; 3. „Kosloduj-Programm“ den Teil des Programms, der die Stilllegung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj in Kosloduj, Bulgarien, betrifft; 4. „Bohunice-Programm“ den Teil des Programms, der die Stilllegung der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in Jaslovské Bohunice, Slowakei, betrifft; 5. „Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC“ den Teil des Programms, der die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle an den JRC-Standorten betrifft, nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden.
Article 3 Ziele des Programms
1 Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, im Einklang mit den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen Finanzmittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle bereitzustellen.
2 Auf der Grundlage der derzeitigen Erfordernisse für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 zielt das Programm, neben der Gewinnung von Erkenntnissen bezüglich des Stilllegungsprozesses im Nuklearbereich und der Entsorgung radioaktiver Abfälle aus den Stilllegungstätigkeiten, insbesondere darauf ab, a) Bulgarien und die Slowakei bei der Durchführung des Kosloduj-Programms bzw. des Bohunice-Programms, einschließlich hinsichtlich der Entsorgung und Lagerung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, zu unterstützen, wobei die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen einen besonderen Schwerpunkt bildet, und b) zum Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC beizutragen.
3 Das Programm hat folgende spezifische Ziele: a) Durchführung der in den jeweiligen Stilllegungsplänen vorgesehenen Tätigkeiten, Rückbau und Dekontaminierung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice, einschließlich der zugehörigen Systeme, Strukturen und Komponenten sowie der Nebengebäude, der sicheren Entsorgung radioaktiver Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, personelle Unterstützung sowie Verfolgung des Ziels der Entlassung der Reaktoren 1 bis 4 des Kernkraftwerks Kosloduj und der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle; b) Unterstützung des Stilllegungsplans und Durchführung der Tätigkeiten im Einklang mit dem nationalen Recht des Gastlands für den Rückbau und die Dekontaminierung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den JRC-Standorten, Durchführung der sicheren Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle und gegebenenfalls Vorbereitung der fakultativen Übertragung der damit verbundenen kerntechnischen Zuständigkeiten von der JRC auf das Gastland. c) Aufbau von Beziehungen und eines Austauschs zwischen den Interessenträgern der Union im Bereich der Stilllegung kerntechnischer Anlagen durch die JRC, mit dem Ziel, die Verbreitung von Erkenntnissen und den Austausch von Erfahrungen in allen einschlägigen Bereichen wie Forschung und Innovation, Regulierung und Ausbildung sicherzustellen und in der Union potenzielle Synergien zu entwickeln. Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Übertragung darf keinem Gastland auferlegt werden und unterliegt einer zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung. Diese bilaterale Vereinbarung muss beinhalten, dass alle Kosten für die Stilllegung der kommissionseigenen kerntechnischen Anlagen an den Standorten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) und die Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle von der Union getragen werden und in vollem Umfang der Richtlinie 2011/70/Euratom entsprechen.
4 Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Ziele findet sich in den Anhängen I, II und III. Auf der Grundlage der Evaluierung gemäß Artikel 11 kann die Kommission den Anhang I oder II nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.
Article 4 Mittelausstattung des Programms
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 466000000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
2 Der in Absatz 1 genannte Betrag wird auf die folgenden Ausgabenkategorien aufgeteilt: a) 63000000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Kosloduj-Programms; b) 55000000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Bohunice-Programms; c) 348000000 EUR für Tätigkeiten im Rahmen des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC, einschließlich Tätigkeiten zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels.
3 Haushaltsflexibilität kann erreicht werden, indem die Mittel nach den Evaluierungen gemäß Artikel 11 und im Einklang mit der Haushaltsordnung auf die einzelnen Tätigkeiten des Programms neu verteilt werden, wobei Tätigkeiten, die zur Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen der Stilllegung und der Entsorgung radioaktiver Abfälle beitragen, Vorrang erhalten.
4 Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für Ausgaben im Zusammenhang mit den in den jeweiligen Stilllegungsplänen enthaltenen Tätigkeiten für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
5 Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
Article 5 Verbreitung von Erkenntnissen
1 Die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse werden auf Unionsebene verbreitet.
2 Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten.
3 Der Prozess der Wissensverbreitung wird in das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 aufgenommen und darin festgelegt.
Article 6 Arten des Haushaltsvollzugs und Formen der Unionsfinanzierung
1 Das Programm wird mittels direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder mittels indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.
2 Unionsfinanzierung im Rahmen des Programms kann in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.
Article 7 Förderfähige Tätigkeiten
Für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen nur Tätigkeiten, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
Article 8 Kofinanzierungssätze
Unbeschadet von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung beträgt der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union in dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zeitraum für das Kosloduj-Programm nicht mehr als 50 % und für das Bohunice-Programm nicht mehr als 50 %. Der restliche Kofinanzierungsbeitrag wird von Bulgarien bzw. der Slowakei bereitgestellt. Die für die Wissensverbreitung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.
Article 9 Arbeitsprogramme
1 Das Kosloduj-Programm und das Bohunice-Programm werden mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Diese mehrjährigen Arbeitsprogramme werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
2 Das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC wird gemäß Artikel 4 des Beschlusses 96/282/Euratom der Kommission mithilfe mehrjähriger Arbeitsprogramme durchgeführt.
3 Die mehrjährigen Arbeitsprogramme gemäß den Absätzen 1 und 2 spiegeln die Stilllegungspläne wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Kosloduj-Programms und des Bohunice-Programms dienen.
4 In den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Wissensverbreitung festgelegt.
Article 10 Berichterstattung und Überwachung
1 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang IV festgelegt.
2 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
3 Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren, einschließlich des Anteils der Tätigkeiten, die auf Ausschreibungen zurückgehen, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.
Article 11 Evaluierung
1 Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
2 Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums. Bei der Zwischenevaluierung werden auch mögliche Änderungen des in Artikel 9 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms behandelt.
3 Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber fünf Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
4 Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Evaluierungen sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Article 12 Prüfungen
Die Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags und der nationalen Beiträge, die von Personen oder Stellen — auch solchen Personen oder Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Article 13 Ausschuss
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.
Article 14 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Tätigkeiten und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten und die Ergebnisse durch.
3 Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Article 15 Aufhebung
Die Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 wird aufgehoben.
Article 16 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Tätigkeiten bis zu deren Abschluss.
2 Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Kosloduj-Programm und dem Bohunice-Programm von den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013 eingeführt wurden.
3 Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Article 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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