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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/101 des Rates vom 25. Januar 2021 zur Festlegung eines Hilfsprogramms für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013

CELEX
32021R0101
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-25
In force since
2021-02-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird das Hilfsprogramm für die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet.

2 In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Durchführungsmodalitäten und die Formen der Unionsfinanzierung festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Stilllegung“ administrative und technische Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht, die die vollständige oder teilweise Entlassung einer kerntechnischen Anlage aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle ermöglichen und dazu dienen, den langfristigen Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Verringerung der Menge der verbleibenden Radionuklide in den Materialien und am Standort der kerntechnischen Anlage; (2) „Stilllegungsplan“ ein Dokument, das detaillierte Informationen zur vorgesehenen Stilllegung umfasst, darunter: die gewählte Stilllegungsstrategie; Zeitplan, Art und Abfolge der Stilllegungstätigkeiten; die angewandte Abfallentsorgungsstrategie, einschließlich der Freigabe; den vorgesehenen Endzustand; Lagerung und Entsorgung der bei der Stilllegung anfallenden Abfälle; den Zeitrahmen für die Stilllegung; die Kostenschätzungen für die vollständige Stilllegung sowie die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Etappenziele, die Terminvorgaben und die entsprechenden Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren. Der Stilllegungsplan wird vom Genehmigungsinhaber der kerntechnischen Anlage erstellt und spiegelt sich in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen des Programms wider.

Article 3 Ziele des Programms

1 Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Litauen bei der Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina zu unterstützen, wobei der Schwerpunkt auf die Bewältigung der diesbezüglichen sicherheitsrelevanten Herausforderungen gelegt wird, und gleichzeitig Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess im Nuklearbereich und die Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfälle zu generieren.

2 Das spezifische Ziel des Programms umfasst den Rückbau und die Dekontaminierung der Ausrüstung und der Reaktorschächte des Kernkraftwerks Ignalina im Einklang mit dem Stilllegungsplan, einschließlich der Entsorgung der bei den Stilllegungstätigkeiten anfallenden radioaktiven Abfällen, und die weitere sichere Entsorgung der Stilllegungs- und Altabfälle.

3 Eine detaillierte Beschreibung der spezifischen Ziele des Programms findet sich in Anhang I. Die Kommission kann Anhang I nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern.

Article 4 Mittelausstattung des Programms

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 auf 552000000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

2 Der in Absatz 1 genannte Betrag darf neben den in Anhang I beschriebenen Tätigkeiten für Ausgaben im Zusammenhang mit technischer und administrativer Hilfe für die Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, auch in Bezug auf betriebliche IT-Systeme. Derartige Ausgaben sind zu dokumentieren.

3 Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Article 5 Verbreitung von Erkenntnissen

1 Die bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse werden auf Unionsebene verbreitet.

2 Tätigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeit werden aus dem in Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (Euratom) 2021/100 des Rates definierten Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramm der JRC finanziert. Die JRC koordiniert die Aufbereitung der Erkenntnisse und ihre Verbreitung in den Mitgliedstaaten.

3 Der Prozess der Erkenntnisverbreitung wird in das Arbeitsprogramm gemäß Artikel 9 aufgenommen und darin festgelegt.

Article 6 Arten des Haushaltsvollzugs und Formen der Unionsfinanzierung

1 Das Programm wird mittels direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder mittels indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2 Die Unionsfinanzierung im Rahmen des Programms kann in jeder in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form bereitgestellt werden.

Article 7 Förderfähige Tätigkeiten

Für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen nur Tätigkeiten, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

Article 8 Kofinanzierungssätze

Es sind alle Anstrengungen zu unternehmen, um einerseits die Praxis der Kofinanzierung fortzusetzen, die im Rahmen der Heranführungshilfe und der Unterstützung im Rahmen der Programme des vorangegangenen Mehrjährigen Finanzrahmens für die Stilllegungsarbeiten in Litauen eingeführt worden ist, und andererseits gegebenenfalls weitere Quellen für eine Kofinanzierung zu erschließen. Der Höchstsatz für den Kofinanzierungsbeitrag der Union im Rahmen des Programms beträgt 86 %. Der restliche Finanzierungsbeitrag wird von Litauen und aus zusätzlichen, anderen Quellen als dem Unionshaushalt bereitgestellt. Die für die Verbreitung von Erkenntnissen gemäß Artikel 5 erforderlichen Tätigkeiten werden zu 100 % von der Union finanziert.

Article 9 Arbeitsprogramm

1 Das Programm wird mithilfe eines mehrjährigen Arbeitsprogramms gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

2 Das mehrjährige Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 spiegelt den Stilllegungsplan wider, die als Grundlage für die Überwachung und Evaluierung des Programms dient.

3 Im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 werden der aktuelle Stand, die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die entsprechenden Leistungsindikatoren und der Zeitplan für die Verwendung der Mittel sowie die Einzelheiten der Verbreitung von Erkenntnissen festgelegt.

Article 10 Berichterstattung und Überwachung

1 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II niedergelegt.

2 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtkosten und den programmbezogenen Risiken stehen.

3 Die Kommission erstellt am Ende jedes Jahres einen Fortschrittsbericht über die Ausführung der Arbeiten in den Vorjahren, einschließlich des Anteils der Tätigkeiten, die auf Ausschreibungen zurückgehen, und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Article 11 Evaluierung

1 Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2 Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums. Bei der Zwischenevaluierung werden auch mögliche Änderungen des in Artikel 9 genannten mehrjährigen Arbeitsprogramms behandelt.

3 Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber fünf Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4 Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Evaluierungen sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Article 12 Prüfungen

Die Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags und des nationalen Beitrags, die von Personen oder Stellen — auch solchen Personen oder Stellen, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit im Sinne des Artikels 127 der Haushaltsordnung.

Article 13 Ausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Article 14 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Tätigkeiten und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die im Rahmen des Programms ergriffenen Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch.

3 Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Article 15 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 wird aufgehoben.

Article 16 Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Tätigkeiten, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Tätigkeiten bis zu deren Abschluss.

2 Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1369/2013 eingeführt wurden.

3 Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Tätigkeiten zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Article 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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