Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens
Das erste gemeinsame Vorhaben (im Folgenden „CP1“) wird festgelegt, um die Umsetzung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ATM) zu unterstützen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Flughäfen — kooperative Entscheidungsfindung“ (Airport — Collaborative Decision Making, A-CDM): ein Verfahren, bei dem Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement (ATFCM) an Flughäfen auf der Interaktion der am Betrieb Beteiligten und anderer Akteure des ATFCM beruhen, und das dazu dient, Verspätungen zu verringern, die Vorhersehbarkeit von Ereignissen zu verbessern, die Nutzung der Ressourcen zu optimieren und die Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern; 2. „Flughafenbetriebsplan“ (Airport Operations Plan, AOP): ein einziger, gemeinsam und kooperativ vereinbarter fortlaufender Plan, der allen relevanten am Betrieb Beteiligten zur Verfügung steht und der eine gemeinsame Lageerfassung zur Optimierung der Prozesse bietet; 3. „Netzbetriebsplan“ (Network Operations Plan, NOP): ein Plan, der einschließlich seiner unterstützenden Instrumente vom Netzmanager in Absprache mit den am Betrieb Beteiligten zur kurz- und mittelfristigen Organisation seiner betrieblichen Tätigkeiten gemäß den Leitlinien des Netzstrategieplans ausgearbeitet wird und der in Bezug auf den Teil, der sich speziell mit der Auslegung des europäischen Streckennetzes befasst, den Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes enthält; 4. „betriebliche Anwendung einer ATM-Funktion“ (operate an ATM functionality): Indienststellung der betreffenden ATM-Funktion, die in vollem Umfang im täglichen Betrieb genutzt wird; 5. „AF1“ oder „erweitertes Ankunftsmanagement und integriertes Ankunftsmanagement (AMAN)/Abflugmanagement (DMAN) im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte“ (extended arrival management and integrated arrival management („AMAN“)/departure management („DMAN“) in the high-density terminal manoeuvring areas): eine ATM-Funktion, die die Präzision des Anflugwegs verbessert und die Sequenzierung des Flugverkehrs zu einem früheren Zeitpunkt sowie die optimale Nutzung der Pisten erleichtert, indem die AMAN- und DMAN-Sequenzen durch den Einsatz spezifischer ATM-Lösungen integriert werden; 6. „AF2“ oder „Flughafenintegration und -durchsatz“ (airport integration and throughput): eine ATM-Funktion zur Erleichterung der Erbringung von Anflug- und Flugplatzkontrolldiensten, indem Sicherheit und Durchsatz auf Pisten verbessert, Integration und Sicherheit beim Rollen erhöht und gefährliche Situationen auf Pisten verringert werden; 7. „AF3“ oder „flexibles Luftraummanagement und freie Streckenführung“ (flexible airspace management and free route airspace): eine ATM-Funktion, die das flexible Luftraummanagement und die freie Streckenführung betrieblich kombiniert und es Luftraumnutzern ermöglicht, so präzise wie möglich ihrem bevorzugten Flugweg zu folgen, ohne durch feste Luftraumstrukturen oder Netze mit festgelegten Strecken eingeschränkt zu sein. Sie ermöglicht einen sicheren und flexiblen Flugbetrieb mit geringstmöglichen Auswirkungen auf andere Luftraumnutzer in den Fällen, in denen eine Trennung erforderlich ist; 8. „AF4“ oder „kooperatives Netzmanagement“ (network collaborative management): eine ATM-Funktion, die die Leistung des europäischen ATM-Netzes durch Austausch, Änderung und Verwaltung der Flugweginformationen verbessert und damit die Kapazität und Flugeffizienz erhöht. AF4 trägt zur Umsetzung eines Kooperationsnetzes für Planung und Entscheidungsfindung bei, das die Durchführung eines Flugbetriebs ermöglicht, der auf Flüge und den Verkehrsfluss ausgerichtet ist; 9. „AF5“ oder „systemweites Informationsmanagement“ (System Wide Information Management, SWIM): eine ATM-Funktion, die aus Normen und Infrastrukturen besteht, die die Entwicklung, Umsetzung und Weiterentwicklung von Diensten für den Informationsaustausch zwischen den am Betrieb Beteiligten über interoperable Dienste ermöglichen, die auf SWIM-Normen beruhen und über ein Internet-Protokoll bereitgestellt werden; 10. „AF6“ oder „anfänglicher Austausch von Informationen über den Flugweg“ (initial trajectory information sharing, i4D): eine ATM-Funktion zur verbesserten Nutzung von Zielzeiten und Flugweginformationen, einschließlich des Einsatzes — sofern verfügbar — von bordseitigen 4D-Flugwegdaten durch das ATC-System am Boden und die Netzmanagersysteme, wodurch weniger taktische Maßnahmen erforderlich sind und die Konfliktvermeidung verbessert wird.
Article 3 ATM-Funktionen und ihre Einführung
1 Das CP1 umfasst die nachstehenden ATM-Funktionen: a) Erweitertes Anflugmanagement und integriertes AMAN/DMAN im Nahverkehrsbereich mit hoher Verkehrsdichte; b) Flughafenintegration und -durchsatz; c) flexibles Luftraummanagement und freie Streckenführung; d) kooperatives Netzmanagement; e) systemweites Informationsmanagement; f) anfänglicher Austausch von Information über den Flugweg.
2 Die im Anhang dieser Verordnung genannten am Betrieb Beteiligten müssen die in Absatz 1 genannten ATM-Funktionen und die zugehörigen Betriebsverfahren gemäß dem Anhang dieser Verordnung umsetzen. Die militärischen am Betrieb Beteiligten dürfen diese ATM-Funktionen nur in dem Umfang einführen, wie dies zur Einhaltung von Anhang VIII Nummer 3.2 Unterabsätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich ist.
Article 4 Zweck und Inhalt
1 Gemeinsame Vorhaben dienen der Identifizierung von ATM-Funktionen und ihrer Unterfunktionen. Diese Funktionen und Unterfunktionen beruhen auf SESAR-Lösungen für die im europäischen ATM-Masterplan festgelegten wesentlichen betrieblichen Änderungen, müssen umsetzungsreif sein und eine synchrone Umsetzung erfordern. Ihre Umsetzungsreife wird unter anderem auf der Grundlage der Ergebnisse der während der Entwicklungsphase durchgeführten Validierung, des Industrialisierungsstatus und einer Interoperabilitätsbewertung sowie im Zusammenhang mit dem globalen Luftfahrtplan der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und dem einschlägigen ICAO-Material bewertet.
2 Die gemeinsamen Vorhaben müssen für jede ATM-Funktion und ATM-Unterfunktion Festlegungen zu folgenden Merkmalen enthalten: a) wesentliche betriebliche Änderungen, zu denen sie beitragen; b) betrieblicher und technischer Geltungsbereich; c) geografischer Geltungsbereich; d) die am Betrieb Beteiligten, die zu ihrer Umsetzung verpflichtet sind; e) die Synchronisationsanforderungen; f) die Zieldaten für die Umsetzung; g) die Wechselwirkungen mit anderen Funktionen oder Unterfunktionen.
3 Abweichend von Absatz 1 können gemeinsame Vorhaben auch ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen umfassen, die zwar noch nicht umgesetzt werden können, aber einen wesentlichen Bestandteil des betreffenden gemeinsamen Vorhabens darstellen, sofern davon auszugehen ist, dass ihre Industrialisierung innerhalb von drei Jahren nach Annahme des betreffenden gemeinsamen Vorhabens abgeschlossen sein wird. Hierzu wird im gemeinsamen Vorhaben auch ein Zieldatum für die Industrialisierung dieser ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen festgelegt.
4 Bei Ablauf des Zieldatums für die Industrialisierung überprüft die Kommission mit Unterstützung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ob die in Absatz 3 genannten ATM-Funktionen oder ATM-Unterfunktionen normiert wurden und umsetzungsreif sind. Stellt sich heraus, dass sie noch nicht umsetzungsreif sind, werden sie aus der Verordnung über das gemeinsame Vorhaben gestrichen.
5 Das Errichtungsmanagement, das gemeinsame Unternehmen SESAR, die europäischen Normungsorganisationen, Eurocae und die einschlägige verarbeitende Industrie kooperieren unter der Koordinierung der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, um sicherzustellen, dass das Zieldatum für die Industrialisierung erreicht wird.
6 Darüber hinaus müssen gemeinsame Vorhaben a) mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen vereinbar sein und zu diesen beitragen; b) einen wirtschaftlichen Nutzen für das EATMN auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse aufweisen und etwaige nachteilige lokale oder regionale Auswirkungen auf bestimmte Kategorien von am Betrieb Beteiligten aufzeigen; c) die einschlägigen Errichtungselemente berücksichtigen, die im Netzstrategieplan und Netzbetriebsplan des Netzmanagers ausgewiesen sind; d) den Nachweis einer verbesserten Umweltleistung erbringen.“
Article 11 Zweck und Inhalt
1 Das Errichtungsprogramm muss einen umfassenden und strukturierten Arbeitsplan für alle Tätigkeiten enthalten, die für die zur Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben erforderlichen Technologien, Verfahren und bewährten Vorgehensweisen notwendig sind. In dem Errichtungsprogramm werden die technologischen Voraussetzungen für die Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben festgelegt.
2 In dem Errichtungsprogramm wird festgelegt, wie die Umsetzung der gemeinsamen Vorhaben innerhalb des EATMN unter Berücksichtigung lokaler betrieblicher Anforderungen und Sachzwänge synchronisiert werden soll.
3 Das Errichtungsprogramm bildet den Bezugsrahmen für alle am Betrieb Beteiligten, die die gemeinsamen Vorhaben umsetzen müssen, sowie für die Verwaltungs- und Umsetzungsebene. Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Errichtungsmanagement die für die Umsetzung des Errichtungsprogramms relevanten Informationen zur Verfügung. Alle Begünstigten der Partnerschaftsrahmenvereinbarung verpflichten sich zur Durchführung des Errichtungsprogramms, das Bestandteil dieser Vereinbarung ist.“
Article 5 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 716/2014 wird aufgehoben.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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