Verordnung (EU) 2021/177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 in Bezug auf die Einführung spezifischer Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch
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Article 1
„(2 Mit Ausnahme der in Artikel 6a genannten zusätzlichen Mittel, die in Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch zugewiesen wurden, sind die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 in Anhang III aufgeführt. Für den Gesamtzeitraum beläuft sich der Mindestbetrag je Mitgliedstaat auf 3500000 EUR.“
Article 6a Zusätzliche Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch
1 Sofern es ein Mitgliedstaat als angemessen erachtet, werden die in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Einklang mit Artikel 92b Absatz 5 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und unter den in dem vorgenannten Absatz festgelegten maßgeblichen Voraussetzungen erhöht. Die zusätzlichen Mittel gelten als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates und sind Gegenstand von Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der letztgenannten Verordnung. Die zusätzlichen Mittel können sich auf die Mittelbindungen für 2021 und 2022 auswirken.
2 Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 endet der Zeitraum für operationelle Programme, für die zusätzliche Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch genommen werden, am 31. Dezember 2022.
3 Abweichend von Artikel 38 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfolgen die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel für jedes Programm in den Jahren 2021 und 2022. Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.
4 Zusätzlich zu der Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 Absatz 1 leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % der für das Jahr 2021 zugewiesenen zusätzlichen Mittel gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung eines Programms für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel. Der in Unterabsatz 1 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des Programms von der Kommission vollständig verrechnet.
5 Abweichend von Artikel 20 kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % Anwendung finden.
Article 63a Anwendbarkeit
Artikel 6a findet auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung. Wird in dem genannten Artikel auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließt dieser Verweis das Vereinigte Königreich nicht ein.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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