Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 im Hinblick auf gemeinsame Datenanforderungen und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 im Hinblick auf die auf bestimmten Vordrucken zu verwendenden Codes
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
„(2 Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektronischen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.
„(4 Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen in folgender Weise den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 aufgeführten Datenanforderungen: a) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; b) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Komponente 1 des elektronischen Systems für besondere UZK-Verfahren, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten B2 und B3 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; c) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 5 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte D1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; d) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte E1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind; e) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 2 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F20 und F30 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Luftfahrzeuge handelt; f) bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 3 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F10, F50 und F51 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Seeschiffe handelt; g) bis zur Anpassung der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten nationalen Einfuhrsysteme, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten H1 bis H4 und I1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind. Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.“
„(4a Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können Zollbehörden beschließen, die in den Spalten H1 bis H6 sowie I1 und I2 von Anhang D dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Datenanforderungen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die betreffenden Zollbehörden die erste Phase des UZK-Systems für zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, auf das im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission Bezug genommen wird, einleiten.“
Article 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt geändert: 1. Anhang 1 wird gestrichen. 2. In Anhang 9 Anlage D1 Titel II wird die Tabelle bezüglich Kasten 20 durch folgende Tabelle ersetzt: „Erstes UnterfeldBedeutungZweites UnterfeldIncoterms-CodeIncoterms — ICC/ECEAnzugebender OrtCodes für alle BeförderungsartenEXW (Incoterms 2020)Ab WerkVereinbarter Ort der LieferungFCA (Incoterms 2020)Frei FrachtführerVereinbarter Ort der LieferungCPT (Incoterms 2020)Fracht bezahlt bisVereinbarter BestimmungsortCIP (Incoterms 2020)Fracht und Versicherung bezahlt bisVereinbarter BestimmungsortDPU (Incoterms 2020)Geliefert benannter Ort entladenVereinbarter BestimmungsortDAP (Incoterms 2020)Geliefert benannter OrtVereinbarter BestimmungsortDDP (Incoterms 2020)Geliefert verzolltVereinbarter BestimmungsortDAT (Incoterms 2010)Geliefert TerminalVereinbarter Terminal am Hafen oder BestimmungsortFür die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende CodesFAS (Incoterms 2020)Frei Längsseite SchiffVereinbarter VerladehafenFOB (Incoterms 2020)Frei an BordVereinbarter VerladehafenCFR (Incoterms 2020)Kosten und FrachtVereinbarter BestimmungshafenCIF (Incoterms 2020)Kosten, Versicherung und FrachtVereinbarter BestimmungshafenXXXAndere Lieferbedingungen als vorstehend angegebenGenaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen“.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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