Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 festgelegter technischer Standards hinsichtlich des Zeitplans für die Anwendbarkeit bestimmter Risikomanagementverfahren für die Zwecke des Austauschs von Sicherheiten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 31a Behandlung von physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswaps
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können Gegenparteien in ihren Risikomanagementverfahren vorsehen, dass Nachschusszahlungen für physisch abgewickelte Devisenterminkontrakte und physisch abgewickelte Devisenswapkontrakte nicht geleistet oder entgegengenommen werden müssen, wenn eine der Gegenparteien kein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist oder nicht als ein solches Institut gelten würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
Article 35 Übergangsbestimmungen
Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die zwischen dem 16. August 2012 und den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Daten eingegangen oder einer Novation unterzogen wurden. Die in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Gegenparteien können ihre am 18. Februar 2021 bestehenden Risikomanagementverfahren weiterhin auf nicht zentral geclearte OTC-Derivatekontrakte anwenden, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte wurden entweder vor dem in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung oder — falls früher — dem 18. Februar 2021 geschlossen oder einer Novation unterzogen; b) die Novation der nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte verfolgt einzig und allein den Zweck, eine im Vereinigten Königreich niedergelassene Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Gegenpartei zu ersetzen; c) die nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakte werden zwischen dem 1. Januar 2021 und einem der folgenden Zeitpunkte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, einer Novation unterzogen: i) dem in Artikel 36, 37 und 38 festgelegten jeweiligen Geltungsbeginn oder ii) dem 1. Januar 2022.“.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions