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Verordnung (EU) 2021/267 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf die anhaltende COVID-19-Krise hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen, der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts und für die Verlängerung bestimmter in der Verordnung (EU) 2020/698 vorgesehenen Zeiträume (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0267
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-02-16
In force since
2021-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden besondere und vorübergehende Maßnahmen festgelegt in Bezug auf die Erneuerung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch die anhaltende COVID-19-Krise im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verursacht wurden; ebenfalls werden bestimmte in der Verordnung (EU) 2020/698 festgelegte Zeiträume verlängert.

Article 2 Verlängerung der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss der Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um zehn Monate verlängert. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig.

2 Die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig.

3 Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95“ der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eintragen haben, gilt als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert.

4 Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95“ der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eintragen haben und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gelten als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

5 Die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG genannten Fahrerqualifizierungsnachweise, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Nachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert.

6 Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

7 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Zeiträume von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

8 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 7 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der betreffenden Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise voraussichtlich undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

9 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 verlassen haben, nicht behindern.

Article 3 Verlängerung der in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 7 der Richtlinie 2006/126/EG und Anhang I Nummer 3 Buchstabe d der genannten Richtlinie gilt die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert.

2 Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/126/EG und Nummer 3 Buchstabe d des Anhangs I dieser Richtlinie, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Führerscheinen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Führerscheinen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Führerscheinen in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 oder 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 oder 2 des vorliegenden Absatzes den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 oder 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 4 Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden die in Absatz 1 des Artikels vorgesehenen regelmäßigen Nachprüfungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 im Einklang mit diesem Absatz hätten erfolgen müssen oder erfolgen müssten, spätestens zehn Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich gewesen wären.

2 Ungeachtet des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 die Erneuerung seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine neue Fahrerkarte aus. Bis der Fahrer von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, gilt für den Fahrer sinngemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass die Erneuerung der Fahrerkarte gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt worden ist.

3 Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 den Ersatz seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine Ersatzkarte aus. Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 darf der Fahrer seine Fahrten fortsetzen, bis er von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, sofern er nachweisen kann, dass die Fahrerkarte bei ihrer Beschädigung oder Fehlfunktion der zuständigen Behörde zurückgegeben und eine Ersatzkarte beantragt wurde.

4 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021, den Zeitraum von zehn Monaten oder auf die geltenden Fristen für die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

5 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die regelmäßigen Nachprüfungen oder die Erneuerungen von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

6 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder den Ersatz von Fahrerkarten in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 verlassen haben, nicht behindern.

Article 5 Verlängerung der in der Richtlinie 2014/45/EU vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet der Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU sowie Anhang II Nummer 8 der genannten Richtlinie gelten die Fristen für die technischen Überwachungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 durchzuführen gewesen wären oder durchzuführen wären, als um zehn Monate verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 8 der Richtlinie 2014/45/EU und des Anhangs II Nummer 8 der genannten Richtlinie gilt die Gültigkeitsdauer von Prüfbescheinigungen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen ist oder ablaufen wird, als um zehn Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung im Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 6 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dürfen in dem Fall, dass eine zuständige Behörde für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 feststellt, dass die Anforderungen an die gemäß Artikel 5 Buchstaben b und c der vorgenannten Verordnung dem Kraftverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden oder von diesem genutzten Fahrzeuge nicht erfüllt sind, oder dass sie auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der vorgenannten Verordnung für die Geschäftsjahre, die sich insgesamt oder in Teilen auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 beziehen, feststellt, dass ein Kraftverkehrsunternehmen die Anforderungen der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung nicht erfüllt, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorgenannten Verordnung festgesetzten Fristen zwölf Monate nicht überschreiten.

2 Hat die zuständige Behörde zwischen dem 28. Mai 2020 und dem 23. Februar 2021 feststellt, dass ein Kraftverkehrsunternehmen die Anforderungen an die gemäß Artikel 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dem Kraftverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden oder von diesem genutzten Fahrzeuge oder die Anforderungen der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung nicht erfüllt, und hat sie diesem Kraftverkehrsunternehmen eine Frist gesetzt, um Abhilfe zu leisten, so kann sie diese Frist ungeachtet des Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannte Verordnung verlängern, sofern diese zum 23. Februar 2021 noch nicht abgelaufen ist. Diese Fristverlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten.

Article 7 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer beglaubigter Kopien verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Fahrerbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 8 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer beglaubigter Kopien verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entscheidet die Genehmigungsbehörde über zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellte Genehmigungsanträge für Linienverkehr von Verkehrsunternehmen binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags. Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung zu einem solchen Antrag gemäß Absatz 1 des genannten Artikels ersucht wurde, der Genehmigungsbehörde binnen drei Monaten ihre Entscheidung über den Antrag mit. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von drei Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 verlassen haben, nicht behindern.

Article 9 Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 gelten die Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigung verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 gilt die Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilt wurden, oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von nach Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen und die Verlängerung der Gültigkeit von Sicherheitsgenehmigungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 10 Verlängerung der in der Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsbescheinigungen verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsgenehmigungen verlängert sich entsprechend.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 11 Verlängerung der in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG gelten Fahrerlaubnisse, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um zehn Monate ab dem auf der jeweiligen Fahrerlaubnis angegebenen Ablaufdatum verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 16 sowie der Anhänge II und VII der Richtlinie 2007/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um zehn Monate verlängert. Die in Artikel 14 genannten Fahrerlaubnisse und die in Artikel 15 der genannten Richtlinie genannten Bescheinigungen verlängert sich entsprechend.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 12 Verlängerung der in der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU gelten, sofern eine Genehmigungsbehörde eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben hat, die für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vorgesehenen Fristen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU gilt die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate ab dem auf der jeweiligen befristeten Genehmigung angegebenen Ablaufdatum verlängert.

3 Ungeachtet des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU entscheidet die Genehmigungsbehörde über Anträge, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 eingereicht werden, spätestens zehn Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs III der genannten Richtlinie.

4 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung oder die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen zuvor Genehmigungen widerrufen wurden, aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in Absatz 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

5 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen zuvor Genehmigungen widerrufen wurden, voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

6 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die regelmäßigen Überprüfungen oder die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen zuvor Genehmigungen widerrufen wurden, in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 13 Behandlung der Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit

Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU kann eine Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Prüfung gemäß dieser Bestimmung, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 erfolgt und bei der sie feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 20 der Richtlinie nicht mehr erfüllen kann, vor dem 30. Juni 2021 entscheiden, die Genehmigung des betreffenden Eisenbahnunternehmens nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und sofern innerhalb der folgenden sieben Monate realistische Aussichten auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung des Eisenbahnunternehmens bestehen.

Article 14 Verlängerung der in der Richtlinie 96/50/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 96/50/EG gelten die Fristen für ärztliche Untersuchungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um zehn Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden Schifferpatente von Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie unterziehen müssen, verlängert sich entsprechend.

2 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

3 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

4 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung ärztlicher Untersuchungen im Zeitraum vom 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 verlassen haben, nicht behindern.

Article 15 Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von Unionszeugnissen für Binnenschiffe, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallenden Dokumenten, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2018 erteilt wurden und die andernfalls gemäß der genannten Bestimmung zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um zehn Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe oder von in Absatz 2 genannten Dokumenten aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe oder von in Absatz 2 genannten Dokumenten voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe oder der in Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 16 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als bis zum 30. September 2021 verlängert.

2 Ungeachtet des Anhangs III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um zehn Monate verlängert, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. September 2021.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Risikobewertungen für Hafenanlagen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder die verschiedenen Arten von Übungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume und Fristen beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021, auf die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen oder den dort genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume und Fristen zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung der Risikobewertungen für Hafenanlagen nach Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 oder der verschiedenen Arten von Übungen nach Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 17 Verlängerung der in der Richtlinie 2005/65/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen, die andernfalls gemäß diesem Artikel zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um zehn Monate, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. September 2021, verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 7 und des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen, die andernfalls gemäß dem genannten Anhang zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um zehn Monate, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. September 2021, verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder die Durchführung von Ausbildungsübungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume und Fristen beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021, auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen oder den dort genannten Zeitraum von zehn Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume und Fristen zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder der Abschluss von Ausbildungsübungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder von Ausbildungsübungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben bzw. machen werden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 18 Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/698 getroffene Beschlüsse

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten im Rahmen der Beschlüsse, die die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/698 gefasst hatte, insoweit als diese Beschlüsse in Bezug auf ihren Gegenstand und die relevanten Fristen die gleichen Fälle wie die vorliegende Verordnung regeln und Verlängerungen vorsehen, die über die in dieser Verordnung vorgesehenen hinausgehen. Betreffen diese Beschlüsse in Bezug auf den Gegenstand und die relevanten Fristen die gleichen Fälle wie diese Verordnung und sehen sie keine über die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristverlängerungen hinausgehenden Verlängerungen vor, so findet diese Verordnung Anwendung.

Article 19 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. März 2021. Die Artikel 2 Absatz 9, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 5 gelten jedoch ab dem 23. Februar 2021. Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die Rückwirkung gemäß den Artikeln 2 bis 18.

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