Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Vom Unternehmer zu befolgende Verfahrensschritte bei Verdacht eines Verstoßes aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe
1 Um zu prüfen, ob der Verdacht gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 begründet ist, berücksichtigt der Unternehmer folgende Elemente: a) Betrifft der Verdacht eines Verstoßes ein eingehendes ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis, so überprüft der Unternehmer, ob i) die Angaben auf dem Etikett des ökologischen/biologischen Erzeugnisses oder des Umstellungserzeugnisses mit den Angaben in den Begleitpapieren übereinstimmen; ii) sich die Angaben in dem vom Lieferanten vorgelegten Zertifikat auf das tatsächlich erworbene Erzeugnis beziehen; b) besteht der Verdacht, dass die Ursache des Vorhandenseins der nicht zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe im Einflussbereich des Unternehmers liegt, so prüft der Unternehmer alle möglichen Ursachen für das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe.
2 Informiert der Unternehmer die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 über einen begründeten Verdacht oder kann der Verdacht nicht ausgeräumt werden, so legt er — falls zutreffend und soweit verfügbar — Folgendes vor: a) Angaben und Unterlagen zum Lieferanten (Lieferschein, Rechnung, Zertifikat des Lieferanten, Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse); b) Angaben zur Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses mit der Kennzeichnung der Partie/des Loses, der Lagermenge und der verkauften Menge des Erzeugnisses; c) Laborergebnisse — falls relevant und verfügbar Ergebnisse eines akkreditierten Labors; d) das Probenahmeprotokoll mit detaillierten Angaben zum Zeitpunkt und Ort sowie zu dem für die Probenahme genutzten Verfahren; e) alle Informationen über etwaige frühere Verdachtsfälle in Bezug auf das betreffende nicht zugelassene Erzeugnis oder den betreffenden nicht zugelassenen Stoff; f) alle anderen für die Klärung des Falls relevanten Unterlagen.
Article 2 Methodik für amtliche Untersuchungen
1 Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ermitteln die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollstellen oder Kontrollbehörden bei der Durchführung einer amtlichen Untersuchung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung mindestens Folgendes: a) Name, Kennzeichnung der Partie/des Loses, Eigentumsverhältnisse und Lagerort der betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse; b) ob die betreffenden Erzeugnisse noch als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht oder in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden; c) Art, Bezeichnung und Menge der vorhandenen nicht zugelassenen Erzeugnisse oder Stoffe sowie sonstige relevante Informationen über diese Erzeugnisse oder Stoffe; d) auf welcher Stufe der Produktion, der Aufbereitung, der Lagerung oder des Vertriebs und wo genau das Vorhandensein nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe festgestellt wurde und speziell bei der Pflanzenproduktion, ob die Probe vor oder nach der Ernte entnommen wurde; e) ob andere Unternehmer in der Lieferkette betroffen sind; f) die Ergebnisse früherer amtlicher Untersuchungen zu den betreffenden ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen und Unternehmern.
2 Die amtliche Untersuchung wird mit geeigneten Methoden und Techniken durchgeführt, einschließlich der in Artikel 14 und Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Methoden und Techniken.
3 Die amtliche Untersuchung muss mindestens zu Folgendem zu einem Schluss kommen: a) die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen; b) Ursprung und Ursache des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe; c) die Sachverhalte gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/848.
4 Die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen erstellen bei jeder amtlichen Untersuchung einen Abschlussbericht. Dieser Abschlussbericht muss Folgendes enthalten: a) die Aufzeichnungen über die gemäß diesem Artikel erforderlichen spezifischen Elemente; b) die Aufzeichnungen über die Informationen, die mit der zuständigen Behörde, anderen Kontrollbehörden und Kontrollstellen und der Kommission im Zusammenhang mit dieser amtlichen Untersuchung ausgetauscht wurden.
Article 3 Bedingungen für die Verwendung bestimmter Angaben
1 Die Angabe für Umstellungserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 a) muss in einer Farbe, Größe und Schrifttype erscheinen, die nicht auffälliger ist als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, und für die gesamte Angabe muss dieselbe Schriftgröße verwendet werden; b) muss im selben Sichtfeld wie die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erscheinen.
2 Die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 muss im selben Sichtfeld erscheinen wie das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion, sofern es bei der Kennzeichnung verwendet wird.
3 Die gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 vorgeschriebene Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, muss unmittelbar unter der Codenummer gemäß Absatz 2 dieses Artikels stehen.
Article 4 Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe
Ein Unternehmer darf sich für ein bestimmtes Erzeugnis bei nur einer Unternehmergruppe registrieren lassen, auch wenn dieser Unternehmer an verschiedenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Erzeugnis beteiligt ist. Die maximale Größe einer Unternehmergruppe beträgt 2000 Mitglieder.
Article 5 Unterlagen und Aufzeichnungen einer Unternehmergruppe
Die Unternehmergruppe bewahrt für die Zwecke des internen Kontrollsystems (IKS) folgende Unterlagen und Aufzeichnungen auf: a) die Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe, die auf der Registrierung der einzelnen Mitglieder beruht und für jedes Mitglied der Unternehmergruppe folgende Angaben enthalten muss: i) Name und Identifikation (Codenummer); ii) Kontaktdaten; iii) Datum der Registrierung; iv) Gesamtfläche, die das Mitglied bewirtschaftet, und Angabe, ob diese Teil einer ökologischen/biologischen, in Umstellung befindlichen oder nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheit ist; v) Angaben zu allen Produktionseinheiten und/oder Tätigkeiten: Größe, Standort (einschließlich einer Karte, sofern vorhanden), Erzeugnis, Datum des Beginns des Umstellungszeitraums und geschätzte Erträge; vi) Datum der letzten internen Inspektion mit Angabe des Namens des IKS-Inspektors; vii) Datum der letzten amtlichen Kontrolle durch die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mit Angabe des Namens des Inspektors; viii) Datum und Version der Liste; b) die unterzeichneten Mitgliedsvereinbarungen zwischen dem Mitglied und der Unternehmergruppe als juristischer Person, in denen die Rechte und Pflichten des Mitglieds festgelegt sind; c) die vom IKS-Inspektor und dem der Inspektion unterzogenen Mitglied der Unternehmergruppe unterzeichneten Berichte über die interne Inspektion, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: i) Name des Mitglieds und Standort der Produktionseinheit bzw. der Räumlichkeiten, einschließlich Ankauf- und Sammelstellen, in der/denen die der Inspektion unterzogenen und in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Tätigkeiten stattfinden; ii) Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der internen Inspektion; iii) Ergebnisse der Inspektion; iv) Prüfungsumfang; v) Datum der Erstellung des Berichts; vi) Name des internen Inspektors; d) Aufzeichnungen über die von den IKS-Inspektoren absolvierten Schulungen, die Folgendes enthalten müssen: i) Datum der Schulung; ii) Inhalt der Schulung; iii) Name des Ausbilders; iv) Unterschrift des Schulungsteilnehmers; v) gegebenenfalls eine Bewertung der erworbenen Kenntnisse; e) Aufzeichnungen über die von den Mitgliedern der Unternehmergruppe absolvierten Schulungen; f) Aufzeichnungen über die vom IKS-Verwalter im Falle von Verstößen ergriffenen Maßnahmen, die Folgendes enthalten müssen: i) Mitglieder, gegen die aufgrund von Verstößen Maßnahmen verhängt wurden, einschließlich derjenigen, deren Mitgliedschaft ausgesetzt oder zurückgezogen wurde oder die zur Einhaltung eines neuen Umstellungszeitraums verpflichtet wurden; ii) Dokumentation der festgestellten Verstöße; iii) Dokumentation der Nachverfolgung der Maßnahmen; g) Aufzeichnungen über die Rückverfolgbarkeit zu folgenden Tätigkeiten, einschließlich Angaben zu den jeweiligen Mengen, sofern zutreffend: i) Erwerb und Vertrieb landwirtschaftlicher Betriebsmittel, einschließlich Pflanzenvermehrungsmaterial, durch die Gruppe; ii) Produktion, einschließlich Ernte; iii) Lagerung; iv) Aufbereitung; v) Lieferung von Erzeugnissen jedes einzelnen Mitglieds an das gemeinsame Vermarktungssystem; vi) Inverkehrbringen von Erzeugnissen durch die Unternehmergruppe; h) die schriftlichen Vereinbarungen und Verträge zwischen der Unternehmergruppe und Unterauftragnehmern, einschließlich Angaben zur Art der an Unterauftragnehmer vergebenen Tätigkeiten; i) Dokument zur Ernennung des IKS-Verwalters; j) Dokumente zur Ernennung der IKS-Inspektoren und Liste der IKS-Inspektoren. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Liste der Mitglieder wird vom IKS-Verwalter aktualisiert, sobald sich eines der unter Buchstabe a Ziffern i bis viii aufgeführten Elemente ändert; dabei ist auch anzugeben, ob aufgrund von Maßnahmen bei Verstößen, die infolge einer internen Inspektion oder amtlichen Kontrolle festgestellt wurden, Mitgliedschaften ausgesetzt oder zurückgezogen wurden.
Article 6 Mitteilungen des IKS-Verwalters
Der IKS-Verwalter teilt der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich Folgendes mit: a) jeglichen Verdacht eines erheblichen oder kritischen Verstoßes; b) jede Aussetzung der Mitgliedschaft oder jeden Ausschluss eines Mitglieds, einer Produktionseinheit oder von Räumlichkeiten, einschließlich Ankauf- und Sammelstellen, aus der Gruppe; c) jedes Verbot des Inverkehrbringens eines Erzeugnisses als ökologisches/biologisches Erzeugnis oder Umstellungserzeugnis, einschließlich des Namens des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder, der betreffenden Mengen und der Kennzeichnung der Partie/des Loses.
Article 7 Mindestprozentsätze für Kontrollen und Probenahme
Für die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848, die von jeder zuständigen Behörde oder gegebenenfalls Kontrollbehörde oder Kontrollstelle je nach Höhe des Verstoßrisikos durchzuführen sind, gelten folgende Vorschriften über die Mindestprozentsätze: a) jedes Jahr werden mindestens 10 % aller amtlichen Kontrollen bei Unternehmern oder Unternehmergruppen ohne Vorankündigung durchgeführt; b) jedes Jahr werden mindestens 10 % zusätzliche Kontrollen, die über die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hinausgehen, durchgeführt; c) jedes Jahr werden mindestens 5 % der Unternehmer, ausgenommen Unternehmer, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgenommen sind, einer Probenahme gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen; d) jedes Jahr werden mindestens 2 % der Mitglieder jeder Unternehmergruppe einer Probenahme gemäß Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen; e) jedes Jahr werden mindestens 5 % der Unternehmer einer Unternehmergruppe, jedoch nicht weniger als zehn Mitglieder, einer Nachinspektion unterzogen. Hat eine Unternehmergruppe bis zu zehn Mitglieder, so werden alle Mitglieder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 kontrolliert.
Article 8 Maßnahmen im Fall eines festgestellten Verstoßes
Die zuständigen Behörden können die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Regelungen verwenden, um einen nationalen Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 zu erstellen. Dieser nationale Maßnahmenkatalog muss mindestens Folgendes enthalten: a) eine Liste der Verstöße mit einem Verweis auf die spezifischen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder des auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts; b) die Einteilung der Verstöße in drei Kategorien: geringfügig, erheblich und kritisch, wobei mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen sind: i) das Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Eigenkontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625; ii) die Auswirkungen auf die Integrität des Status eines Erzeugnisses als ökologisch/biologisch oder als Umstellungserzeugnis; iii) die Möglichkeit, das betroffene Erzeugnis/die betroffenen Erzeugnisse in der Lieferkette mithilfe des Rückverfolgbarkeitssystems zu orten; iv) die Reaktion auf frühere Aufforderungen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle; c) die Maßnahmen, die bei Verstößen der verschiedenen Kategorien ergriffen werden.
Article 9 Informationsaustausch
1 Für die Zwecke von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verwenden die zuständigen Behörden das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) und die Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung für den Informationsaustausch mit der Kommission und anderen Mitgliedstaaten und beachten dabei folgende Vorschriften: a) ein Mitgliedstaat (meldender Mitgliedstaat) unterrichtet die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten (benachrichtigter Mitgliedstaat bzw. benachrichtigte Mitgliedstaaten) mindestens in folgenden Fällen: i) wenn der mutmaßliche oder festgestellte Verstoß die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt; ii) wenn der mutmaßliche oder festgestellte Verstoß die Integrität von gemäß Artikel 45 Absatz 1 oder Artikel 57 der Verordnung (EU) 2018/848 aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen beeinträchtigt; iii) wenn der mutmaßliche oder festgestellte Verstoß die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen aus dem meldenden Mitgliedstaat beeinträchtigt, da dies Auswirkungen für einen oder mehrere benachrichtigte Mitgliedstaaten haben könnte (Warnmeldung); b) in den unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Fällen antwortet der benachrichtigte Mitgliedstaat/antworten die benachrichtigten Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung, informiert/informieren über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der amtlichen Untersuchung, und übermittelt/übermitteln alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat angeforderten Informationen; c) der meldende Mitgliedstaat kann den benachrichtigten Mitgliedstaat bzw. die benachrichtigten Mitgliedstaaten um alle erforderlichen zusätzlichen Informationen ersuchen; d) der meldende Mitgliedstaat nimmt so schnell wie möglich die erforderlichen Einträge und Aktualisierungen in OFIS vor, einschließlich der Aktualisierungen im Zusammenhang mit den Ergebnissen seiner eigenen amtlichen Untersuchungen; e) in dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fall und bei Benachrichtigung der Kommission durch einen Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Drittlands.
2 Zusätzlich zur Informationspflicht gemäß Artikel 32 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde, die ihr gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 1 oder Artikel 31 der genannten Verordnung bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen hat, über jeden festgestellten Verstoß, der sich auf die Integrität von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen auswirkt, sowie über jeden Verdacht auf einen solchen Verstoß. Ferner übermittelt sie alle weiteren Informationen, die von dieser zuständigen Behörde angefordert werden.
3 Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder ihre Unterauftragnehmer von verschiedenen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen kontrolliert, so tauschen diese für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 relevante Informationen über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen aus.
4 Wechseln Unternehmer oder Unternehmergruppen und/oder deren Unterauftragnehmer die zuständige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, so melden diese Unternehmer und/oder die betreffende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 diese Änderung unverzüglich an die zuständige Behörde. Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle fordert die Kontrollunterlagen für den betreffenden Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe bei der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle an. Die bisherige Kontrollbehörde oder Kontrollstelle übergibt der neuen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unverzüglich die Kontrollunterlagen für den betreffenden Unternehmer oder die betreffende Unternehmergruppe, einschließlich der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848, des Status der Zertifizierung, der Liste der Verstöße und der entsprechenden von der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen. Die neue Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stellt sicher, dass der Unternehmer in den Aufzeichnungen der bisherigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgehaltene Verstöße behoben hat bzw. beheben wird.
5 Werden Unternehmer oder Unternehmergruppen einer Rückverfolgbarkeits- und Massenbilanzprüfung unterzogen, so tauschen die Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 relevante Informationen aus, mit deren Hilfe diese Prüfungen abgeschlossen werden können.
6 Die zuständigen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen und legen dokumentierte Verfahren fest, um den Informationsaustausch zwischen ihnen und den Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen, denen sie bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben in Bezug auf andere amtliche Tätigkeiten übertragen haben, sowie zwischen diesen Kontrollbehörden und/oder Kontrollstellen zu ermöglichen.
Article 10 Übergangsbestimmungen
1 Unternehmergruppen in Drittländern, die vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung unter Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007, (EG) Nr. 889/2008 und (EG) Nr. 1235/2008 tätig sind und bei denen aufgrund der in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten maximalen Größe von Unternehmergruppen umfangreiche administrative, rechtliche und strukturelle Änderungen erforderlich sind, müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2025 einhalten.
2 Der gemäß Artikel 8 zu erstellende nationale Maßnahmenkatalog gilt spätestens ab dem 1. Januar 2023.
Article 11 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.
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