Durchführungsverordnung (EU) 2021/331 der Kommission vom 24. Februar 2021 über die Meldung von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen, die Dienstleistungen für die Beantragung von Reisegenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen
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Article 1 Formular für die Meldung von Missbrauch
1 Die Meldung von Missbrauch seitens einer gewerblichen Mittlerorganisation erfolgt unter Verwendung eines Formulars, das die unter den Nummern 1 bis 7 des Anhangs aufgeführten Informationen enthält und die dort aufgeführten technischen Anforderungen erfüllt.
2 Das Formular kann in jeder beliebigen Amtssprache der Union ausgefüllt werden.
3 Vor der Übermittlung des Formulars wird der Antragsteller gemäß Nummer 7 des Anhangs aufgefordert zu bestätigen, dass er die allgemeinen Bedingungen für die Übermittlung der Missbrauchsmeldung, einschließlich der Tatsache, dass die Meldung keine personenbezogenen Angaben enthalten sollte, sowie den Verwendungszweck der bereitgestellten Informationen verstanden hat und diesen zustimmt.
4 Nach der Übermittlung wird das Formular automatisch an die ETIAS-Zentralstelle gesandt.
Article 2 Zusätzliche Unterlagen
Die maximale Anzahl und Größe der zusätzlichen Dateien, die hochgeladen werden können, sind in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 festzulegen.
Article 3 Benachrichtigung des Antragstellers
1 Auf dem Bildschirm des Antragstellers erscheint automatisch eine Benachrichtigung über den Erhalt der Missbrauchsmeldung. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, diese Bestätigung lokal zu speichern oder auszudrucken.
2 Die Benachrichtigung umfasst zumindest Folgendes: a) eine Bestätigung des Erhalts der Meldung sowie das Datum und die Uhrzeit der Formularübermittlung; b) einen Hinweis auf alle sachdienlichen Informationen über die Beantragung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240; c) die Information, dass die Missbrauchsmeldung Monitoringzwecken sowie der Verbesserung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems dient. Ferner enthält die Benachrichtigung den Hinweis, dass das Meldesystem weder ein Beschwerdeinstrument für den jeweiligen Einzelfall noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche nach geltendem nationalen Recht darstellt.
Article 4 Rolle der ETIAS-Zentralstelle
1 Die ETIAS-Zentralstelle a) überwacht, verarbeitet und analysiert alle Missbrauchsmeldungen; b) veröffentlicht auf der offiziellen öffentlichen Website und in der Anwendung für Mobilgeräte relevante Informationen, um Missbrauch zu verhindern.
2 Die ETIAS-Zentralstelle übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht, der zumindest Folgendes umfasst: a) eine anonymisierte Beschreibung der gemeldeten Missbrauchsfälle, einschließlich Ähnlichkeiten zwischen den Fällen, Wiederholungen, Trends und Merkmalen; b) einen Überblick über die Maßnahmen zur Anpassung der für die Öffentlichkeit und die Antragsteller bestimmten Informationen.
Article 5 Spezifische Sicherheitsmaßnahmen
Das Formular für Missbrauchsmeldungen wird so gestaltet und implementiert, dass im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen, der Schutz der personenbezogenen Daten sowie die Beweisbarkeit von Transaktionen sichergestellt sind. Seine technische und organisatorische Umsetzung erfüllt die Anforderungen des Sicherheitsplans des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 und der für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte gemäß Artikel 16 Absatz 10 der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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