Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG handelt,“. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 erhält folgende Fassung: „10. ‚HiNA‘ bedeutet hohe Netzwerk-Verfügbarkeit (High Network Availability) im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission ; b) Nummer 17 wird gestrichen. 3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 4. Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 2. Die Anhänge I, IV, V, VI, VIII, IX und X werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015
„(1a Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 muss der Lieferant Lichtquellen beim Inverkehrbringen bis zum 31. August 2021 mit dem bestehenden Label und ab dem 1. September 2021 mit dem neu skalierten Label versehen. Der Lieferant kann Lichtquellen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden, auch bereits mit dem neu skalierten Label versehen, wenn vor dem 1. Juli 2021 keine Lichtquellen desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wurden. In diesem Fall darf der Händler diese Lichtquellen nicht vor dem 1. September 2021 zum Verkauf anbieten. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn seine Angebote an die Händler solche Lichtquellen umfassen.“
Article 4 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 31 erhält folgende Fassung: „31. ‚mobiles Kühlgerät‘ bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden auch über einen separat erworbenen externen Gleichrichter mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät;“. 2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 3. In Artikel 11 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gilt ab dem 1. November 2020 und die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 6 genannten Lichtquellenparameter gilt ab dem 1. März 2022.“ 4. Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 5 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 2. Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 6 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2018
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form und Rundkühlmöbel;“. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form‘ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das dazu dient, die geometrische Kontinuität zwischen zwei geraden Kühlmöbeln herzustellen, die in einem Winkel zueinander angeordnet sind und/oder eine Kurve bilden. Ein Eckkühlmöbel/Kühlmöbel mit gebogener Form hat keine erkennbare Längsachse oder Länge, da es nur aus einer Füllform (Keil oder Ähnlichem) besteht und nicht dafür ausgelegt ist, als eigenständige Kühleinheit betrieben zu werden. Die beiden Seiten des Eckkühlmöbels/Kühlmöbels mit gebogener Form bilden einen Winkel zwischen 30° und 90°;“; b) Folgende Nummer 25 wird angefügt: „25. ‚Rundkühlmöbel‘ bezeichnet ein rundes/kreisförmiges Kühlmöbel für Supermärkte, das als eigenständige Kühleinheit oder als Einheit zur Verbindung zweier gerader Kühlmöbel installiert werden kann. Rundkühlmöbel können auch mit einem Drehsystem ausgestattet sein, das den Auslagenbereich der Lebensmittel über einen Winkel von 360° sichtbar macht;“; c) Folgende Nummer 26 wird angefügt: „26. ‚Kühlmöbel für Supermärkte‘ bezeichnet ein Kühlgerät mit Direktverkaufsfunktion, das für den Verkauf und die Präsentation von Lebensmitteln und anderen Waren im Einzelhandel, z. B. in Supermärkten, bestimmt ist. Getränkekühler, gekühlte Verkaufsautomaten, Verkaufskühlmöbel für Speiseeis und Speiseeis-Gefriermaschinen gelten nicht als Kühlmöbel für Supermärkte.“ 3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;“. 4. In Artikel 9 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. März 2021, mit Ausnahme der Verpflichtung, die Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 10 Teil 5 genannten Lichtquellenparameter anzugeben; diese Verpflichtung gilt ab dem 1. März 2022.“ 5. Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 7 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 5 gelten ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. Mai 2021. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2021. Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 3 Absätze 3 und 5 gelten ab dem 1. September 2021.
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