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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

CELEX
32021R0379
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-22
In force since
2021-03-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden für die folgenden Berichtspflichtigen, die im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, die Berichtspflichten in Bezug auf die statistischen Daten zu Bilanzpositionen festgelegt: a) monetäre Finanzinstitute (MFIs) mit Ausnahme von Kreditinstituten; b) Kreditinstitute, die entweder i) nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind oder ii) nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind; c) Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder deren Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „monetäres Finanzinstitut“ (MFI) ein Rechtssubjekt aus einem der folgenden Sektoren: a) Zentralbanken; b) sonstige MFIs; diese umfassen Einlagen entgegennehmende Unternehmen, mit Ausnahme von Zentralbanken, und Geldmarktfonds; 2. „Kreditinstitut“ ein „Kreditinstitut“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 3. „Einlagen entgegennehmende Unternehmen außer Zentralbanken“ eines der folgenden Rechtssubjekte: a) Kreditinstitute, deren Tätigkeit in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt wird; b) andere als die in Buchstabe a genannten Finanzinstitute, die in ihrer Hauptfunktion finanzielle Mittlertätigkeiten gemäß Anhang A Nummer 2.56 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne gemäß Anhang I Teil 1 von institutionellen Einheiten, darunter auch von Nicht-MFIs, entgegenzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren; c) E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten gemäß Buchstabe b in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben; 4. „Nicht-MFI-Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut, dessen Tätigkeit nicht in einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten besteht; 5. „Geldmarktfonds“ Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassen sind und Anteile ausgeben, die Einlagensubstitute im engeren Sinne gemäß Anhang I Teil 1 dieser Verordnung sind; 6. „Berichtspflichtige“„Berichtspflichtige“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 7. „Gebietsansässiger“ einen „Gebietsansässigen“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; 8. „betreffende NZB“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem der Berichtspflichtige ansässig ist; 9. „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ oder „FMKG“ eine „finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) ; 10. „Verbriefung“ eine Transaktion, die eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. eine Verbriefung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ist, bei der die zu verbriefenden Kredite an eine FMKG veräußert werden; 11. „E-Geld-Institut“ ein „E-Geld-Institut“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ; 12. „E-Geld“„E-Geld“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2009/110/EG; 13. „Wertberichtigung“ die unmittelbare Reduzierung des Bilanzwerts eines Kredits aufgrund seiner Wertminderung; 14. „Abschreibung“ eine Wertberichtigung des vollen Bilanzwerts eines Kredits, die zum Entfernen eines Vermögenswertes aus der Bilanz führt; 15. „Servicer“ ein MFI, das die einer Verbriefung zugrunde liegenden Kredite oder Kredite, die auf andere Weise übertragen wurden, dergestalt verwaltet, dass es Kapitalbeträge und Zinsen von den Schuldnern einzieht; 16. „gruppeninterne Positionen“ Kredite an Einlagen entgegennehmende Unternehmen des Euro-Währungsgebiets, die derselben Gruppe angehören, bestehend aus einer Muttergesellschaft und all ihren im Euro-Währungsgebiet ansässigen Gruppenmitgliedern, die direkt oder indirekt kontrolliert werden, oder Einlagen von diesen Unternehmen; 17. „in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogenes Institut“ ein MFI, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 gewährt wurde, oder ein Nicht-MFI-Kreditinstitut, dem eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a gewährt wurde; 18. „Kreditverlustrückstellungen“ vom Berichtspflichtigen im Einklang mit der anwendbaren Rechnungslegungspraxis zurückgestellte Beträge für Kreditverluste; 19. „Eigenbestand an Wertpapieren“ vom ausgebenden Berichtspflichtigen gehaltene Wertpapiere aus a) der Zurückbehaltung der Wertpapiere bei der Ausgabe oder aus dem Kauf von zuvor verkauften Wertpapieren durch den Berichtspflichtigen, die in der für Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanz des ausgebenden Berichtspflichtigen erfasst werden, oder b) der Zurückbehaltung der Wertpapiere bei der Ausgabe oder aus dem Kauf von zuvor verkauften Wertpapieren durch den Berichtspflichtigen, die nicht in der für Zwecke des Rechnungswesens erstellten Bilanz erfasst werden, sondern vom Emittenten für Marktoperationen eingesetzt werden oder diesem dafür zur Verfügung stehen; 20. „fiktives Cash-Pooling“ Vereinbarungen zur Liquiditätsbündelung durch ein MFI oder mehrere MFIs für eine Unternehmensgruppe („Pool-Teilnehmer“), bei der die vom MFI gezahlten oder erhaltenen Zinsen auf der Grundlage der „fiktiven“ Nettopositionen sämtlicher Konten im Pool berechnet wird und jeder Pool-Teilnehmer: a) ein eigenständiges Konto unterhält; und b) Überziehungskredite in Anspruch nehmen kann, die durch Einlagen der anderen Pool-Teilnehmer besichert sind, ohne dass eine Mittelübertragung zwischen den Konten erfolgen muss; 21. „Zweigstelle“ eine „Zweigstelle“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 22. „Ausbuchung“ das Entfernen eines Kredits oder eines Teils davon aus den im Einklang mit Anhang I Teil 2 und Teil 3 gemeldeten ausstehenden Beträgen; 23. „Kreditübertragung“ den Erwerb oder die Veräußerung eines Kredits oder Kreditpools durch den Berichtspflichtigen durch Eigentumswechsel oder Unterbeteiligung; 24. „Verschmelzung“ einen Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übernommenen Institute“) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut“), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen.

Article 3 Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

1 Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den im Staatsgebiet der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten.

2 Erheben NZBen von sonstigen Finanzinstituten außer Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) im Sinne von Anhang A Nummern 2.86 bis 2.94 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 statistische Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, können diese NZBen gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung diese SFIs für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung in den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einbeziehen.

Article 4 Liste der MFIs für statistische Zwecke

1 Das Direktorium erstellt und verwaltet eine Liste der MFIs auf der Grundlage der von den NZBen gemäß Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) erfassten statistischen Daten.

2 Die EZB veröffentlicht die aktualisierte Liste der MFI für statistische Zwecke unter anderem in elektronischer Form.

3 Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte Fassung der Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine statistischen Berichtspflichten nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß erfüllt, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat. Die Berichtspflichtigen melden die erforderlichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung, sofern ihre Nichtaufnahme in die Liste offenkundig fehlerhaft ist.

Article 5 Statistische Berichtspflichten

1 Die MFIs melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten: a) die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende; b) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A als Mindestanforderungen festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung; c) die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5a festgelegten monatlichen Nettokreditübertragungen; d) die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5b festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende und monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung von Kreditübertragungen; e) die in Anhang I Teil 3 Tabellen 2, 3 und 4 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; f) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A als Mindestanforderungen festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung. Die NZBen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f aufgeführten vierteljährlichen statistischen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert.

2 Nicht-MFI-Kreditinstitute melden der betreffenden NZB alle folgenden statistischen Daten: a) die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 festgelegten ausstehenden Beträge zum Monatsende, mit Ausnahme von i) fiktiven Cash-Pool-Positionen; ii) ausgegebenen Geldmarktfondsanteilen; b) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A als Mindestanforderungen festgelegten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten monatlichen Bereinigungen infolge Neubewertung, mit Ausnahme von i) fiktiven Cash-Pool-Positionen; ii) ausgegebenen Geldmarktfondsanteilen; c) die in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende, mit Ausnahme der Positionen, die sich auf Untergliederungen von Krediten nach Restlaufzeit beziehen; d) die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 festgelegten ausstehenden Beträge zum Quartalsende; e) die in Anhang I Teil 4 Tabelle 2A als Mindestanforderungen festgelegten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung und, soweit von der betreffenden NZB verlangt, die übrigen in der genannten Tabelle aufgeführten vierteljährlichen Bereinigungen infolge Neubewertung. Die NZBen können die in Unterabsatz 1 Buchstaben c bis e festgelegten vierteljährlichen statistischen Daten monatlich erheben, wenn dies die Erhebung der Daten erleichtert.

3 Die NZBen können die statistischen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 zu emittierten und gehaltenen Wertpapieren auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit diese statistischen Daten im Einklang mit den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erhoben werden.

4 Die NZBen können die statistischen Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen, die von MFIs ausgegeben wurden, aus anderen verfügbaren Quellen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 erheben, soweit diese Daten den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.

Article 6 Gruppenmeldungen von MFIs

1 Handelt es sich bei einem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen um MFIs, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, kann das Mutterunternehmen die statistischen Daten zu den Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen in den nach Artikel 5 Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten konsolidieren. Gehören Kreditinstitute und sonstige MFIs zu der Gruppe, sind diese statistischen Daten für Kreditinstitute und sonstige MFIs getrennt zu melden.

2 Die betreffende NZB kann einem Kreditinstitut die Genehmigung erteilen, die statistischen Daten nach Artikel 5 Absatz 1 auf aggregierter Basis im Auftrag einer Gruppe von Kreditinstituten zu melden, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Kreditinstitut konsolidiert die statistischen Daten zu den Geschäftsaktivitäten dieser Tochterunternehmen nicht in den nach Artikel 5 Absatz 1 in Einklang mit Absatz 1 gemeldeten statistischen Daten; b) die betreffende NZB hat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) die Erlaubnis erteilt, Mindestreserven über dieses Kreditinstitut zu unterhalten, und bei diesem Kreditinstitut handelt es sich um das zwischengeschaltete Institut im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung; c) bei allen Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um in demselben Mitgliedstaat ansässige MFIs. Wurde einem Kreditinstitut von der betreffenden NZB die Genehmigung nach Unterabsatz 1 erteilt, meldet dieses Kreditinstitut die statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf aggregierter Basis in seiner eigenen Bilanz und in der Bilanz eines jeden Gruppenmitglieds.

3 Erfolgen die Meldungen der MFIs gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Gruppenbasis, melden sie für die Berechnung der Mindestreservebasis eines jeden Gruppenmitglieds zumindest die in Anhang III, Teil 1, Tabelle 1 genannten Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1). Wurde einem MFI, das Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf Gruppenbasis vornimmt, die Erlaubnis erteilt, die Mindestreservebasis gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf aggregierter Basis zu melden, findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.

4 Alle in den Absätzen 1 und 2 genannten Gruppenmitglieder sind einzeln in der Liste der MFIs gemäß Artikel 4 aufzuführen.

Article 7 Übermittlungsfristen

1 Die NZBen bestimmen die Meldefrequenz und die Übermittlungsfristen für den Bezug der statistischen Daten gemäß dieser Verordnung von den Berichtspflichtigen so, dass sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Meldefristen einhalten können, und setzen die Berichtspflichtigen entsprechend in Kenntnis.

2 Die NZBen übermitteln der EZB die monatlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen.

3 Die NZBen übermitteln der EZB die vierteljährlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sie sich beziehen.

Article 8 Rechnungslegungsvorschriften für statistische Meldungen

1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, wenden die Berichtspflichtigen für die Meldungen gemäß dieser Verordnung diejenigen Rechnungslegungsvorschriften an, die in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates sowie in den sonstigen geltenden internationalen Standards festgelegt sind. Für die Zwecke dieser Verordnung melden die Berichtspflichtigen sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva auf Bruttobasis.

2 Melden die Berichtspflichtigen Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite, finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Die Berichtspflichtigen melden den am Monatsende ausstehenden Nominalwert der Verbindlichkeiten aus Einlagen und der Kredite. b) Die Berichtspflichtigen schließen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der betreffenden Rechnungslegungspraxis von dem in Buchstabe a genannten Betrag aus. c) Die Berichtspflichtigen saldieren Verbindlichkeiten aus Einlagen und Kredite nicht gegen andere Aktiva oder Passiva.

3 Die NZBen können allen Berichtspflichtigen gestatten, Kredite nach Abzug von Rückstellungen für Kreditausfälle zu melden, wenn diese Erlaubnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) allen Berichtspflichtigen vor der Verabschiedung der vorliegenden Verordnung erteilt wurde.

4 Die MFIs schließen die Eigenbestände an Schuldverschreibungen und Anteilsrechten, die sie ausgegeben haben, aus den betreffenden Aktiva- und Passiva-Beträgen aus. Die NZBen können den MFIs gestatten, ihren Eigenbestand an Wertpapieren im Rahmen der jeweiligen Aktiva und Passiva zu melden, einschließlich auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen gemäß Artikel 5 Absatz 3, soweit die NZB die notwendigen Aktiva- und Passiva-Untergliederungen gemäß Anhang I ohne die Beträge des Eigenbestands an Wertpapieren ableiten kann.

Article 9 Ausnahmeregelungen

1 NZBen können kleinen MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 gewähren, sofern beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Beiträge aller kleinen MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, überschreiten zusammen nicht 5 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen MFI-Bilanz; b) die Beiträge aller Geldmarktfonds, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wird, überschreiten zusammen keinen der folgenden Schwellenwerte: i) 10 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen Geldmarktfondsbilanz, sofern die nationale Geldmarktfondsbilanz mehr als 15 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt; ii) 30 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen Geldmarktfondsbilanz, sofern diese nationale Geldmarktfondsbilanz weniger als 15 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt, es sei denn, die nationale Geldmarktfondsbilanz beträgt weniger als 1 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets; in diesem Fall sind keine Schwellenwerte zu beachten. Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 gewähren, erheben sie zumindest alle folgenden statistischen Daten: a) jährlich den ausstehenden Betrag der gesamten Aktiva; b) die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.

2 Die NZBen können kleinen MFIs, die Kreditinstitute sind, Ausnahmeregelungen in Bezug auf die in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten gemäß Teil 6 dieses Anhangs gewähren, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Beiträge aller Kreditinstitute, denen Ausnahmeregelungen gewährt werden, überschreiten zusammen nicht 10 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der nationalen MFI-Bilanz und b) die Beiträge aller Kreditinstitute, denen Ausnahmeregelungen gewährt werden, überschreiten zusammen nicht 1 % der ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva der aggregierten MFI-Bilanz des Euro-Währungsgebiets.

3 In das „Cutting off the tail“-Verfahren einbezogene Institute können entweder die von den NZBen gemäß Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Buchstabe a gewährten Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen oder die statistischen Daten gemäß Artikel 5 melden.

4 Die NZBen können Geldmarkfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren: a) die Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Geldmarktfonds melden statistische Daten zu den Bilanzpositionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) ; ii) die Geldmarktfonds melden die in Ziffer i genannten statistischen Daten monatlich gemäß Anhang I Teil 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und unter Einhaltung der von den NZBen gemäß Artikel 9 jener Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen; iii) die Geldmarktfonds melden ausstehende Beträge von Geldmarktfondsanteilen zum Monatsende unter Einhaltung der von den NZBen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung festgelegten Übermittlungsfristen; b) jede der folgenden in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten: i) die Untergliederung von Einlagen der sowie von Krediten an Nicht-MFI-Geschäftspartner gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.1 und die Untergliederung von Positionen gegenüber MFI-Geschäftspartnern gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.2; ii) die Daten zu aufgelaufenen Zinsen auf Kredite und Einlagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 7; iii) die getrennte Untergliederung nach Sektoren von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.1; iv) die Daten zu gruppeninternen Krediten und Einlagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.3; v) die Untergliederung nach Sektoren gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 3; vi) die Untergliederung nach Ländern gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 7; vii) die Daten zum Immobilienbestand gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 4; viii) die Untergliederung der Anteilsrechte gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 6; ix) die Daten zu Verbriefungen und anderen Kreditübertragungen gemäß Anhang I Teil 5; c) die statistischen Berichtspflichten in Bezug auf die Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: i) die Geldmarktfondsanteile werden zum ersten Mal begeben; ii) die erforderlichen statistischen Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen werden aus anderen Quellen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 5.7 bezogen; iii) die NZBen sind aufgrund von Marktentwicklungen nicht mehr in der Lage, die erforderlichen Daten zur Gebietsansässigkeit der Inhaber von Geldmarktfondsanteilen gemäß Ziffer ii zu erheben. Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii, v oder vi gewähren, gewährleisten sie, dass die auf die Ausnahmeregelung zurückzuführenden zusammengefassten Beiträge zum entsprechenden ausstehenden Gesamtbetrag für jede Position der nationalen MFI-Bilanz zusammen 5 % nicht überschreiten. Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii gewähren, unterscheiden sie zwischen gesonderten Blöcken für Aktiv- und Passivpositionen sowie für inländische Gebietsansässige und Gebietsansässige aus anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gewährleisten, dass der zusammengefasste Beitrag der Sektoren Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen in jedem Block, auf den die Ausnahmeregelung Anwendung findet, 5 % des entsprechenden Blocks der nationalen Geldmarktfondsbilanz nicht überschreitet. Soweit die NZBen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii gewähren, gelten diese Ausnahmeregelungen für einen Zeitraum von 12 Monaten.

5 Die NZBen können Nicht-MFI-Kreditinstituten Ausnahmeregelungen in Bezug auf jede der folgenden statistischen Berichtspflichten gewähren: a) die Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 2, soweit die ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva des Berichtspflichtigen 350 Mio. EUR nicht überschreiten; b) jede der folgenden in Anhang I genannten statistischen Berichtspflichten: i) die Daten zu Untergliederungen nach Laufzeit von auf Euro lautenden Krediten an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; ii) die Daten zu Untergliederungen nach Laufzeit und Kreditzweck von auf Euro lautenden Krediten an private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck; iii) die Untergliederung von Kapital und Rücklagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 6; iv) die Daten zum Immobilienbestand gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 4; v) die Untergliederung nach Anteilsrechten gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 6; vi) die Daten zu aufgelaufenen Zinsen auf Kredite und Einlagen gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 7; vii) die Daten zum Eigenbestand an Wertpapieren gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1. Soweit die NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gewähren, erheben sie zumindest alle folgenden statistischen Daten: a) jährlich den ausstehenden Betrag der gesamten Aktiva; b) die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.

6 Die NZBen können MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten die folgenden Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 gewähren: a) eine Ausnahmeregelung für Geldmarktfonds im Hinblick auf die Verpflichtung, Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Anhang I Teil 4 zu melden; b) eine Ausnahmeregelung für MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstitute im Hinblick auf die Verpflichtung, Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf Wertpapiere gemäß Anhang I Teil 4 Tabelle 1A monatlich zu melden. Wird eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe dieses Buchstabens gewährt, melden die Berichtspflichtigen diese Bereinigungen infolge Neubewertung vierteljährlich und übermitteln den NZBen auf Verlangen die beiden folgenden Angaben: i) die für die Meldung der statistischen Daten zu Wertpapieren herangezogenen Bewertungsmethoden und Daten zu dem Anteil ihrer Bestände, auf den die unterschiedlichen Bewertungsmethoden angewendet werden; und ii) die Angabe des Monats, in dem während des Quartals eine erhebliche Preisneubewertung aufgetreten ist. c) Die NZBen können MFIs und Nicht-MFI-Kreditinstituten Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gemäß Anhang I Teil 4 gewähren, wenn der Berichtspflichtige die ausstehenden Beträge von Wertpapieren zum Monatsende auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen meldet. Wird eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe dieses Buchstabens gewährt, finden die beiden folgenden Bestimmungen Anwendung: i) die gemeldeten Daten beinhalten für jedes Wertpapier den Buchwert in der Bilanz und ii) für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen enthalten die gemeldeten Daten Informationen über die Instrumentenkategorie, die Laufzeit und den Emittenten, die für die Ableitung der als „Mindestanforderungen“ festgelegten Untergliederungen in Anhang I Teil 4 Tabellen 1A und 2A ausreichen.

7 Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitte 7 bis 9 gewähren, die sich auf einen Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen statistischen Daten geht hervor, dass Positionen gegenüber Geschäftspartnern, die in diesem außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegenden Mitgliedstaat ansässig sind, nicht signifikant sind; b) aus in einer höheren Aggregationsebene erhobenen statistischen Daten geht hervor, dass Positionen in der Währung dieses außerhalb des Euro-Währungsgebiets liegenden Mitgliedstaats nicht signifikant sind. Gewährt eine NZB MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, die sich auf ein Land beziehen, das der Union beitritt, kann die NZB 12 Monate, nachdem die MFIs über ihre Absicht zum Widerruf dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet wurden, die Ausnahmeregelungen widerrufen. Gewähren NZBen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, können sie dieselben Ausnahmeregelungen auch Nicht-MFI-Kreditinstituten gewähren.

8 Die NZBen können MFIs in den folgenden Fällen Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten für fiktives Cash-Pooling gemäß Anhang I Teil 2 gewähren: a) die ausstehenden Beträge der fiktiven Cash-Pooling-Einlagen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) bzw. die fiktiven Cash-Pooling-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) überschreiten nicht den Betrag von 2 Mrd. EUR in der nationalen MFI-Bilanz; b) wird der in Buchstabe a genannte Schwellenwert überschritten, können die NZBen einem MFI Ausnahmeregelungen gewähren, wenn die ausstehenden Beträge der fiktiven Cash-Pooling-Einlagen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) bzw. die fiktiven Cash-Pooling-Kredite an Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (ohne MFIs) in der Bilanz des betreffenden MFI den Betrag von 500 Mio. EUR nicht überschreiten.

9 Die NZBen können MFIs Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Verpflichtung gewähren, Kredite an Einzelunternehmer/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gemäß Anhang I Teil 2 Abschnitt 3 getrennt auszuweisen, wenn diese Kredite in der nationalen MFI-Bilanz weniger als 5 % der gesamten Kredite an private Haushalte ausmachen. Gewähren NZBen MFIs Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1, gewähren sie dieselben Ausnahmeregelungen auch Nicht-MFI-Kreditinstituten.

10 Gewähren NZBen Ausnahmeregelungen gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 9, überprüfen sie, dass die darin vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Diese Überprüfung erfolgt rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn des folgenden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen. Gewähren NZBen Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 8, überprüfen sie, dass die darin vorgesehenen Schwellenwerte nicht überschritten werden. Diese Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre und rechtzeitig, um erforderlichenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung zum Beginn des folgenden Jahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.

Article 10 Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

1 Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.

2 Die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.

Article 11 Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

1 Der tatsächliche Berichtspflichtige zeigt der betreffenden NZB eine Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation an, wenn a) diese Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation geeignet ist, die Erfüllung seiner Berichtspflichten zu beeinträchtigen; und b) die Absicht zur Durchführung des in Buchstabe a genannten Vorgangs öffentlich bekannt ist.

2 Die Anzeige gemäß Absatz 1 a) erfolgt in einem angemessenen Zeitrahmen vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation und b) umfasst Angaben zu den Verfahren, die angewendet werden sollen, um den statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

3 Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen zwischen dem Ende eines Referenzzeitraums und der von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Frist für die Meldung statistischer Daten für diesen Referenzzeitraum, erfüllt das übernehmende Institut die Berichtspflichten der übernommenen Institute für diesen Referenzzeitraum so, als hätte die Verschmelzung nicht stattgefunden.

4 Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen während eines Referenzzeitraums, können die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, für diesen Referenzzeitraum und für nachfolgende Referenzzeiträume die statistischen Daten für die übernommenen Institute getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist es nicht zulässig, dass die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, die statistischen Daten für die übernommenen Institute für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach der Verschmelzung getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden.

Article 12 Meldung statistischer Daten in Bezug auf die Mindestreservebasis

1 Kreditinstitute melden der betreffenden NZB die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.

2 Kreditinstitute melden mindestens vierteljährlich die statistischen Daten gemäß Anhang III Teil 1 Tabelle 1, wenn Folgendes gegeben ist: a) das Kreditinstitut ist ein in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenes Institut; b) das Kreditinstitut meldet gemäß Artikel 6 im Auftrag einer Gruppe, der ausschließlich in das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institute angehören.

Article 13 Überprüfung und Zwangserhebung

Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung von Daten aus, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht wird insbesondere dann von den NZBen ausgeübt, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Article 14 Erstmalige Meldung

1 Die erstmalige Meldung der monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für Januar 2022.

2 Die erstmalige Meldung der vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für das erste Quartal 2022.

Article 15 Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik nimmt das Direktorium der EZB etwaige erforderliche technische Änderungen der Anhänge vor, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Article 16 Aufhebung

1 Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) wird mit Wirkung vom 26. Juni 2021 aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Article 17 Übergangsbestimmungen

1 Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten MFIs wenden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 an.

2 Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Nicht-MFI-Kreditinstitute wenden mit Ausnahme der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Berichtspflichten die in der genannten Verordnung auf MFIs anwendbaren Berichtspflichten vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 an. Außer für die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind, können die NZBen einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die Nicht-MFI-Kreditinstitute die Daten gemäß diesem Absatz melden. Dieser Zeitpunkt ist spätestens der 31. März 2022.

3 Die NZBen können Nicht-MFI-Instituten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gewähren, soweit die ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva des Berichtspflichtigen 350 Mio. EUR nicht übersteigen. Gewähren die NZBen Ausnahmeregelungen nach Unterabsatz 1, erheben sie mindestens die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.

4 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sind die Berichtspflichtigen nicht verpflichtet, Untergliederungen nach Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden.

5 Die Berichtspflichtigen melden bis zum 28. Februar 2022 bestimmte Bilanzpositionen weiterhin vierteljährlich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und gemäß Anhang I jener Verordnung.

6 Im Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis 1. Februar 2022 berücksichtigen Berichtspflichtige gemäß den Absätzen 1 und 2, soweit sie bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten melden, die der Mindestreservepflicht nach der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) unterliegen, bei diesen Meldungen ihre bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-MFI-Kreditinstituten.

Article 18 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juni 2021. Artikel 5, Artikel 8 und Artikel 9 gelten jedoch ab dem 1. Februar 2022.

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