Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften über die Verfahren für die von den Mitgliedstaaten und Herstellern durchzuführende Überwachung und Meldung der Daten zu den CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge sowie der Daten zu den tatsächlichen CO2-Emissionen und dem tatsächlichen Kraftstoff- oder Energieverbrauch dieser Fahrzeuge.
2 Für die Zwecke der Festlegung des Verfahrens zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/631 sieht die vorliegende Verordnung auch vor, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmte Daten melden, die im Rahmen der Typgenehmigungsprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgezeichnet werden.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631 bezeichnet der Ausdruck a) „ausführliche Überwachungsdaten“ die detaillierten Überwachungsdaten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 2 der genannten Verordnung; b) „aggregierte Überwachungsdaten“ die aggregierten Daten für Personenkraftwagen gemäß Anhang II Teil B Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2019/631 und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang III Teil C Abschnitt 1 der genannten Verordnung; c) „Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb“ die in Anhang XXII Nummer 3.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 3.2 Buchstaben a bis g und l der Verordnung (EU) 2017/1151 aufgeführten Daten, die mithilfe fahrzeuginterner Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch erhoben werden.
Article 3 Aggregierte und ausführliche Überwachungsdaten
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Erhebung, Kontrolle, Überprüfung und fristgerechte Übermittlung der aggregierten und der ausführlichen Überwachungsdaten an die Kommission und die Europäische Umweltagentur (EUA). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Ersuchen der EUA um Klarstellung oder Berichtigung der übermittelten Daten unverzüglich von ihren benannten Kontaktpersonen bearbeitet werden.
2 Die aggregierten und die ausführlichen Überwachungsdaten werden in zwei getrennten Datensätzen für Personenkraftwagen und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß Anhang II Teil B bzw. Anhang III Teil C der Verordnung (EU) 2019/631 gemeldet.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten und die ausführlichen Überwachungsdaten elektronisch an das von der EUA verwaltete zentrale Datenarchiv (Central Data Repository — CDR). Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.
Article 4 Vorläufige Berechnung und Daten
1 Die Kommission stellt gemeinsam mit der EUA gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sicher, dass alle Hersteller und alle Emissionsgemeinschaften von Herstellern, die für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind, über die vorläufige Berechnung ihrer jeweiligen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen und über ihre jeweiligen durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sowie über die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten unterrichtet werden.
2 Die vorläufigen Berechnungen und die Daten gemäß Absatz 1 werden für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge getrennt mitgeteilt und umfassen die Aufzeichnungen, die dem betreffenden Hersteller auf der Grundlage seines Namens und seines Welt-Hersteller-Codes zugeordnet werden können.
3 Das zentrale Datenverzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 enthält alle von den Mitgliedstaaten gemeldeten Daten mit Ausnahme der Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FINs). Die FINs werden von der EUA ab dem Datum, an dem sie erstmals in das CDR oder den Geschäftsdatenspeicher (Business Data Repository — BDR) der EUA hochgeladen wurden, während eines Zeitraums von 20 Jahren aufbewahrt.
Article 5 Angaben zum Hersteller
Die Hersteller, die Personenkraftwagen oder leichte Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fallen, in der Union in Verkehr bringen oder in Verkehr bringen wollen, teilen der Kommission unverzüglich die folgenden Informationen und jede Änderung dieser Informationen mit: a) den Herstellernamen, den sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen; b) den Welt-Hersteller-Code, der den ersten drei Zeichen der FIN entspricht und den sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen; c) für die Zwecke der Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/631 den Namen und die Anschrift der den Hersteller vertretenden Kontaktperson, an die die Mitteilung über die vorläufigen Berechnungen und die Daten zu richten ist. Die unter Buchstabe c genannten Namen und Anschriften gelten als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.
Article 6 Mitteilung von Fehlern in den für die vorläufigen Berechnungen verwendeten Daten
1 Überprüft ein Hersteller die vorläufigen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631, so verwendet er den zu diesem Zweck von der EUA bereitgestellten Datensatz.
2 Wird in dem Datensatz ein Fehler festgestellt, so berichtigt der Hersteller ihn nach Möglichkeit und gibt für jeden Fahrzeugdatensatz durch einen gesonderten Eintrag mit der Bezeichnung „Bemerkungen des Herstellers“ einen der folgenden Codes an: a) Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnung geändert hat; b) Code B, wenn der Hersteller das Fahrzeug nicht identifizieren kann; c) Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631 fällt; d) Code D, wenn der Hersteller, dem ein Fahrzeug der Klasse N1 zugeordnet wird, der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs, nicht jedoch des unvollständigen oder vollständigen Basisfahrzeugs ist. Für die Zwecke von Buchstabe b gilt ein Fahrzeug als nicht identifizierbar, wenn die FIN fehlt oder offenkundig falsch ist.
3 Die Hersteller teilen der Kommission etwaige Fehler gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 mit, indem sie den vollständigen berichtigten Datensatz in den BDR hochladen. Sie übermitteln ferner eine elektronische Kopie der Mitteilung zur Information an die folgenden E-Mail-Adressen: [email protected] und [email protected]
4 Die Hersteller sorgen dafür, dass Anfragen der Kommission oder der EUA zur Klarstellung von Berichtigungen von ihren gemäß Artikel 5 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung benannten Kontaktpersonen unverzüglich bearbeitet werden.
5 Teilt ein Hersteller der Kommission vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 vorgesehenen Dreimonatsfrist keine Fehler mit, so gelten die gemäß Artikel 7 Absatz 4 jener Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.
Article 7 Meldung von Daten zu vervollständigten leichten Nutzfahrzeugen
Die Hersteller eines Basisfahrzeugs gemäß Anhang III Nummer 1.2.2 der Verordnung (EU) 2019/631 übermitteln die dort genannten Daten spätestens drei Monate nach der Mitteilung der vorläufigen Daten gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung elektronisch an den BDR.
Article 8 Meldung der NEFZ-CO2-Emissionswerte für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631
1 Ein Hersteller neuer Personenkraftwagen, die in den Kalenderjahren 2021 oder 2022 im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 mit gemessenen NEFZ-CO2-Werten von weniger als 50 g CO2/km zugelassen werden, meldet der Kommission diese gemessenen NEFZ-CO2-Werte zusammen mit der Mitteilung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung.
2 Die Kommission kann den Hersteller auffordern, die entsprechenden Übereinstimmungsbescheinigungen und Typgenehmigungsbogen zur Bestätigung der gemeldeten CO2-Emissionswerte vorzulegen.
Article 9 Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Hersteller
1 Die Hersteller erheben zusammen mit den FINs neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden und mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 ausgerüstet sind, Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten dem Hersteller oder seinem Vertragshändler oder seiner Vertragswerkstatt zur Verfügung zu stellen.
2 Erhebt der Hersteller die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs nicht durch direkte Datenübertragung aus dem Fahrzeug, so stellt er sicher, dass die Daten von seinem Vertragshändler oder seiner Vertragswerkstatt im Zuge jeder Wartung oder Reparatur des Fahrzeugs oder jeder anderen Intervention erhoben und ihm übermittelt werden und dass die Daten aus der seriellen Schnittstelle des Fahrzeugs für die On-Board-Diagnose ausgelesen werden. Die verwendete Vorrichtung oder das Lesegerät muss die Daten so auslesen können, wie sie von der fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aufgezeichnet wurden. Das Auslesen der Daten erfolgt unentgeltlich und unterliegt keinen besonderen Bedingungen. Der Hersteller oder gegebenenfalls sein Vertragshändler oder seine Vertragswerkstatt stellen sicher, dass für die Erhebung der FINs sichere Kommunikationswege genutzt werden.
3 Ab dem Jahr 2022 melden die Hersteller der Kommission jedes Jahr jeweils am 1. April alle im vorangegangenen Kalenderjahr erhobenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und die FINs gemäß Tabelle 1 des Anhangs, indem sie sie in den BDR hochladen. Erhebt ein Hersteller in einem Kalenderjahr mehrere Datensätze, die sich auf dieselbe FIN beziehen, ist für die Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb der Datensatz heranzuziehen, bei dem insgesamt die größte Strecke zurückgelegt wurde. Für ein gegebenes Fahrzeug werden die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb höchstens während eines Zeitraums von 15 Jahren ab dem Tag erhoben, an dem die Daten für dieses Fahrzeug erstmals der EUA gemeldet wurden. Macht ein Hersteller geltend, dass Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb nicht oder nur teilweise gemeldet werden können, so gibt er der Kommission gegenüber eine entsprechende Erklärung unter Angabe der Gründe ab. Die Erklärung und die Begründung werden in den BDR hochgeladen.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Kleinserienhersteller gemäß Artikel 15 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2017/1151.
Article 10 Erhebung und Meldung von Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU genannten Stellen oder Einrichtungen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb und FINs von neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen erheben, die ab dem 1. Januar 2021 zugelassen werden und mit fahrzeuginternen Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2017/1151 ausgerüstet sind. Mit Wirkung vom 20. Mai 2023 werden die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zusammen mit den FINs erhoben, wenn die Fahrzeuge der technischen Überwachung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2014/45/EU unterzogen werden, es sei denn, der Fahrzeughalter weigert sich ausdrücklich, diese Daten zur Verfügung zu stellen. Die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb werden mit einem Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa einem Lesegerät gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/45/EU ausgelesen. Das verwendete Gerät muss die Daten so auslesen können, wie sie von der fahrzeuginternen Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch aufgezeichnet wurden.
2 Mit Wirkung ab 2022 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die im vorangegangenen Kalenderjahr erhobenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zusammen mit den FINs gemäß Tabelle 1 des Anhangs jedes Jahr am 1. April der Kommission durch Hochladen in das CDR gemeldet werden. Liegen keine solchen Daten vor, wird eine entsprechende Erklärung mit den Gründen, warum die Daten nicht verfügbar sind, in das CDR hochgeladen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb für ein gegebenes Fahrzeug höchstens während eines Zeitraums von 15 Jahren ab dem Tag erhoben werden, an dem die Daten für dieses Fahrzeug erstmals der EUA gemeldet wurden. Der Mitgliedstaat und die für die Erhebung der FINs zuständigen Stellen und Einrichtungen stellen sicher, dass für die Erhebung sichere Kommunikationswege genutzt werden.
Article 11 Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten
1 Die folgenden Stellen, die für die Erhebung der FINs zusammen mit den direkt aus dem Fahrzeug ausgelesenen Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zuständig sind, gelten in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung der FINs als für die betreffenden Daten Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679: a) Hersteller im Falle einer direkten Datenübertragung aus dem Fahrzeug an den Hersteller; b) Vertragshändler und Vertragswerkstätten; c) für die technische Überwachung zuständige Stellen oder Einrichtungen. Diese Stellen sorgen dafür, dass sie ihrer Pflicht nachkommen, die Fahrzeughalter in deren Eigenschaft als betroffene Personen gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung zu informieren.
2 Wurden die FINs für die Zwecke der Artikel 3, 9 oder 10 indirekt beim Fahrzeughalter erhoben, so sorgen die EUA, die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Hersteller in ihrer Eigenschaft als für die Daten Verantwortliche dafür, dass sie ihrer Pflicht zur Information der Fahrzeughalter gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommen.
3 Die EUA und die Kommission gelten in Bezug auf die Erhebung und Verarbeitung von FINs für die Zwecke dieser Verordnung als für die Daten Verantwortliche, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen.
4 Die gemäß den Artikeln 9 und 10 der vorliegenden Verordnung erhobenen FINs und Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb dürfen für keinen anderen als den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/631 genannten Zweck verwendet werden.
5 Die gemäß den Artikeln 9 und 10 erhobenen FINs und Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb dürfen nur für die folgenden Zeiträume aufbewahrt werden: a) von Herstellern bis zum Zeitpunkt der Meldung dieser Daten gemäß Artikel 9 Absatz 3; b) von Vertragshändlern und Vertragswerkstätten bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Daten an den Hersteller gemäß Artikel 9 Absatz 2; c) von Stellen und Einrichtungen, die für die technische Überwachung zuständig sind, bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Daten an die EUA oder an die von den Mitgliedstaaten zwecks Meldung der Daten an die EUA benannten Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2; d) von den Behörden, die von den Mitgliedstaaten zwecks Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb an die EUA benannt wurden, bis zum Zeitpunkt der Meldung dieser Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2; e) von der EUA bis zu 20 Jahre ab dem Zeitpunkt des ersten Hochladens der Daten in den BDR gemäß Artikel 9 Absatz 3 bzw. in das CDR gemäß Artikel 10 Absatz 2.
Article 12 Veröffentlichung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb
Mit Wirkung vom Dezember 2022 veröffentlicht die Kommission jedes Jahr anonymisierte aggregierte Datensätze getrennt nach Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor und nach extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der jeweils selben Klasse, einschließlich der folgenden Daten pro Hersteller: a) durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch (l/100 km) auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 9 und 10 gemeldeten Daten; b) durchschnittlicher Stromverbrauch (kWh/100 km) auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 9 und 10 gemeldeten Daten; c) durchschnittliche CO2-Emissionen (g/km), berechnet auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 9 und 10 gemeldeten Daten; d) Differenz zwischen dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch gemäß Buchstabe a und dem Durchschnitt der Kraftstoffverbrauchswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen derselben Fahrzeuge verzeichnet sind, für die auch Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemeldet wurden; e) Differenz zwischen dem durchschnittlichen Stromverbrauch gemäß Buchstabe b und dem Durchschnitt der Stromverbrauchswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen derselben Fahrzeuge verzeichnet sind, für die auch Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemeldet wurden; f) Differenz zwischen den durchschnittlichen CO2-Emissionen (g/km), berechnet gemäß Buchstabe c, und dem Durchschnitt der CO2-Emissionswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen derselben Fahrzeuge verzeichnet sind, für die auch Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemeldet wurden. Die Buchstaben b und e gelten nur für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.
Article 13 Überprüfung
Die Kommission überprüft auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 die Durchführung der Artikel 9 bis 12 der vorliegenden Verordnung, wobei sie insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) die Anzahl der Fahrzeuge, die mit Vorrichtungen zur direkten Datenübertragung ausgerüstet sind; b) die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Überwachung und Meldung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb durch die Hersteller; c) den Zeitraum, in dem die Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb überwacht und gemeldet werden müssen; d) die geeignete Aggregationsebene für die Veröffentlichung der Daten durch die Kommission gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung.
Article 14 Prüfdaten
1 Die Typgenehmigungsbehörden stellen sicher, dass die in Tabelle 2 des Anhangs genannten Daten für jede Prüfung Typ 1, die gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 durchgeführt wird, aufgezeichnet werden.
2 Die aufgezeichneten Daten werden verschlüsselt auf den eigens dafür vorgesehenen Server der Kommission hochgeladen. Wurden die Daten korrekt hochgeladen, sendet der Server der Kommission eine Empfangsbestätigung an die hochladende Stelle.
3 Die Prüfdaten werden nicht veröffentlicht.
Article 15 Aufhebung
1 Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010 und (EU) Nr. 293/2012 werden mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
2 Die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aufgehoben.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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