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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24 März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0403
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-03-24
In force since
2021-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625 sowie über die Ausstellung und den Ersatz dieser Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials in die Union sowie für deren Verbringungen innerhalb der Union und zwischen Mitgliedstaaten vorgeschrieben sind (im Folgenden „Bescheinigungen“).

2 Mit dieser Verordnung werden Musterbescheinigungen in Form von Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen zu folgenden Zwecken festgelegt: a) für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Anhang I); und b) für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials (Anhang II).

3 Diese Verordnung enthält Mustererklärungen, die Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen innerhalb der Union und für den Eingang in die Union bestimmter Kategorien von Landtieren begleiten (Anhang III).

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 2. „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 3. „Samen“ Samen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 4. „Eizellen“ Eizellen im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 5. „Embryo“ einen Embryo im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 6. „Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 7. „Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 8. „Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 9. „Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 10. „Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686; 11. „Rind“ ein Rind im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; 12. „Schaf“ ein Schaf im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; 13. „Ziege“ eine Ziege im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; 14. „Equiden“ Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; 15. „Camelidae“ Camelidae im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; 16. „Cervidae“ Cervidae im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; 17. „registrierte Equiden“ registrierte Equiden im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692; 18. „Eintagsküken“ Eintagsküken im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692; 19. „spezifiziert pathogenfreie Eier“ Bruteier im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692; 20. „Honigbienen“ Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692; 21. „Hummeln“ Tiere im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692; 22. „individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/692.

Article 3 Ausfüllen von Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials

1 Bescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials gemäß Anhang I sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Hinweisen in Anhang I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen.

2 Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials gemäß Anhang II sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin gemäß den Hinweisen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen.

3 Die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen verantwortlichen Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde die Angaben zur Beschreibung derartiger Sendungen gemäß Teil I der Musterbescheinigungen in Anhang I beziehungsweise Anhang II.

Article 4 Anforderungen an Bescheinigungen für Landtiere und Zuchtmaterial

1 Der/die amtliche Tierarzt/Tierärztin füllt Bescheinigungen für Sendungen von Landtieren und Zuchtmaterial gemäß den folgenden Anforderungen aus: a) Die Bescheinigung trägt die Unterschrift der/des amtlichen Tierärztin/Tierarztes und den Dienststempel; die Unterschrift und der Dienststempel – ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen – haben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abzuheben. b) Enthält die Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, sind die nicht zutreffenden Angaben von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin durchzustreichen, mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel zu versehen oder vollständig aus der Bescheinigung zu entfernen. c) Die Bescheinigung hat aus einem der folgenden Elemente zu bestehen: i) einem einzigen Blatt Papier, ii) mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden, iii) mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt. d) Besteht die Bescheinigung, wie unter Buchstabe c Ziffer iii beschrieben, aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, ist jede Seite mit dem eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der amtlichen Tierarztes/Tierärztin und dem amtlichen Stempel zu versehen. e) Bei Bescheinigungen für Verbringungen von Sendungen zwischen Mitgliedstaaten hat die Bescheinigung die Sendung bis zum Bestimmungsort innerhalb der Union zu begleiten. f) Bei Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen in die Union ist die Bescheinigung der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlich kontrolliert wird, vorzulegen. g) Die Bescheinigung ist auszustellen, bevor die dazugehörige Sendung die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde verlässt. h) Bei Bescheinigungen für den Eingang in die Union ist die Bescheinigung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union liegt.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe h kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet sind.

3 Absatz 1 Buchstaben a bis e gilt nicht für elektronische Bescheinigungen, die entsprechend den Anforderungen des Artikels 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ausgestellt werden.

4 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gilt nicht für Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

Article 5 Ersatz von Bescheinigungen für Landtiere und Zuchtmaterial

1 Die zuständigen Behörden dürfen für Sendungen von Landtieren und Zuchtmaterial nur dann Ersatzbescheinigungen ausstellen, wenn die ursprüngliche Bescheinigung Verwaltungsfehler aufweist oder die ursprüngliche Bescheinigung beschädigt oder verloren gegangen ist.

2 In der Ersatzbescheinigung dürfen die in der ursprünglichen Bescheinigung enthaltenen Angaben zur Identifizierung der Sendung und zu ihrer Rückverfolgbarkeit sowie die in der ursprünglichen Bescheinigung für die Sendung abgegebenen Garantien nicht geändert werden.

3 In der Ersatzbescheinigung muss die zuständige Behörde: a) klar erkennbar auf den eigenen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und das Datum der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung verweisen und deutlich angeben, dass sie die ursprüngliche Bescheinigung ersetzt; b) eine neue Bescheinigungsnummer zuweisen, die sich von der der ursprünglichen Bescheinigung unterscheidet; c) das Datum ihrer Ausstellung anstelle des Datums der Ausstellung der ursprünglichen Bescheinigung angeben; d) ein Originaldokument auf Papier ausstellen, sofern es sich nicht um eine elektronische Ersatzbescheinigung in TRACES handelt.

4 Beim Eingang von Sendungen in die Union kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union davon absehen, von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine Ersatzbescheinigung zu verlangen, wenn sich Angaben zum Empfänger, zum Einführer, zur Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union oder zum Transportmittel ändern, nachdem die Bescheinigung ausgestellt wurde und der für die Sendung verantwortliche Unternehmer diese neuen Angaben übermittelt hat.

Article 6 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Kategorien von Huftieren zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster: a) BOV-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 1 für Rinder, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind; b) BOV-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 2 für Rinder, die zur Schlachtung bestimmt sind; c) POR-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 3 für Schweine, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind; d) POR-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 4 für Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind; e) OV/CAP-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 5 für Schafe und Ziegen, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind; f) OV/CAP-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 6 für Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung bestimmt sind; g) EQUI-INTRA-IND, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 7 für einen einzelnen Equiden, der nicht zur Schlachtung bestimmt ist; h) EQUI-INTRA-CON, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 8 für eine Sendung von Equiden; i) CAM-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 9 für Camelidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind; j) CAM-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 10 für Camelidae, die zur Schlachtung bestimmt sind; k) CER-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 11 für Cervidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind; l) CER-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 12 für Cervidae, die zur Schlachtung bestimmt sind; m) OTHER-UNGULATES-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 13 für gehaltene Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind; n) OTHER-UNGULATES-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 14 für gehaltene Huftiere außer Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Equiden, Camelidae und Cervidae, die zur Schlachtung bestimmt sind.

Article 7 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Kategorie von Vögeln und betroffenen Erzeugnissen einem der folgenden Muster: a) POU-INTRA-HEP, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 15 für Bruteier von Geflügel; b) POU-INTRA-DOC, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 16 für Eintagsküken; c) POU-INTRA-X, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 17 für Zucht- oder Nutzgeflügel; d) POU-INTRA-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 18 für weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel, oder weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; e) POUR-INTRA-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 19 für Geflügel, das zur Schlachtung bestimmt ist; f) POU-INTRA-SPF, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 20 für spezifiziert pathogenfreie Eier; g) CAPTIVE-BIRDS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 21 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel; h) HE-CAPTIVE-BIRDS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 22 für Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel.

Article 8 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) BOV-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 23, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) BOV-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 24, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) BOV-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 25, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) BOV-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 26, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; e) BOV-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 27, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Embryonen entnommen oder hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; f) BOV-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 28, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 von dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden; g) BOV-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 29, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden: Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 9 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) OV/CAP-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 30, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet oder gelagert wurde; b) OV/CAP-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 31, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) OV/CAP-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 32, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 33, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde; e) OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 34, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; f) OV/CAP-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 35, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; g) OV/CAP-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 36, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; h) OV/CAP-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 37, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden: Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 10 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) POR-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 38, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) POR-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 39, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) POR-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 40, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; d) POR-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet oder gelagert wurden; e) POR-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 42, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; f) POR-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 43, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; g) POR-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 44, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden: Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.

Article 11 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) EQUI-SEM-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 45, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) EQUI-SEM-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 46, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) EQUI-SEM-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 47, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) EQUI-SEM-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 48, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; e) EQUI-OOCYTES-EMB-A-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 49, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; f) EQUI-OOCYTES-EMB-B-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 50, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; g) EQUI-OOCYTES-EMB-C-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; h) EQUI-OOCYTES-EMB-D-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 52, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; i) EQUI-GP-PROCESSING-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 53, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; j) EQUI-GP-STORAGE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 54, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 12 Muster der Veterinärbescheinigungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Bienen zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die für Verbringungen bestimmter Kategorien von Bienen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster: a) HBEE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 55 für Honigbienen; b) QUE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 56 für unter die Ausnahmeregelung fallende Honigbienenköniginnen; c) BBEE-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 57 für Hummeln.

Article 13 Muster der Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und die Erklärungen gemäß Artikel 1 Absatz 3, die für die Verbringungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden sind, entsprechen je nach Tierart und betroffenen Erzeugnissen einem der folgenden Muster: a) CONFINED-LIVE- INTRA erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 58 für Landtiere, die zwischen geschlossenen Betrieben verbracht werden; b) CONFINED-PRIMATE- INTRA erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 59 für Primaten, die in einen geschlossenen Betrieb verbracht werden; c) GP-CONFINED-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 60, für Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von in einem geschlossenen Betrieb gehaltenen Landtieren, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden: d) CANIS-FELIS-FERRETS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 61 für Hunde, Katzen und Frettchen; e) GP-CANIS-FELIS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 62, für Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus), die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; f) OTHCARN-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 63 für sonstige Carnivora; g) WILD-ANIMALS-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 64 für wild lebende Landtiere; h) GP-CAM-CER-INTRA, erstellt nach dem Muster in Anhang I Kapitel 65, für Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Familien Camelidae und Cervidae, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.

Article 14 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster: a) BOV-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 1 für Rinder; b) BOV-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 2 für Rinder, die zur Schlachtung bestimmt sind; c) BOV-X-TRANSIT-RU, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 3, für Rinder, die zur Durchfuhr aus der Region Kaliningrad in andere Regionen Russlands durch das Hoheitsgebiet Litauens bestimmt sind; d) OV/CAP-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4 für Schafe und Ziegen; e) OV/CAP-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 5 für Schafe und Ziegen, die zur Schlachtung bestimmt sind; f) SUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 6 für Schweine und Tiere der Familie Tayassuidae; g) SUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 7 für Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind; h) RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 8 für Tiere der Familien Antilocapridae, Bovidae (ausgenommen Rinder, Schafe und Ziegen), Giraffidae, Moschidae und Tragulidae; i) RHINO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 9 für Tiere der Familien Tapiridae, Rhinocerotidae und Elephantidae; j) HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 10 für Tiere der Familie Hippopotamidae; k) CAM-CER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 11 für Camelidae und Cervidae.

Article 15 Muster der Veterinärbescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und die Erklärungen gemäß Artikel 1 Absatz 3, die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen begleiten, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffenen Verbringungen einem der folgenden Muster: a) EQUI-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 12; für den Eingang von Equiden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union; b) EQUI-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 13; für den Eingang von Equiden, die zur Schlachtung bestimmt sind, in die Union; c) EQUI-TRANSIT-X, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 14; für die Durchfuhr von Equiden, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, durch die Union; d) EQUI-TRANSIT-Y, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 15; für die Durchfuhr von Equiden, die zur Schlachtung bestimmt sind, durch die Union; e) EQUI-RE-ENTRY-30, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 16; für die Wiedereinfuhr registrierter Pferde für Rennen, Turniere und kulturelle Veranstaltungen in die Union nach vorübergehender Ausfuhr für höchstens 30 Tage; f) EQUI-RE-ENTRY-90-COMP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 17; für die Wiedereinfuhr registrierter Turnierpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an unter der Schirmherrschaft der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) veranstalteten Pferdesportveranstaltungen; g) EQUI-RE-ENTRY-90-RACE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 18; für die Wiedereinfuhr registrierter Rennpferde in die Union nach vorübergehender Ausfuhr von höchstens 90 Tagen zur Teilnahme an bestimmten Rennveranstaltungen in Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika, Hongkong, Japan, Singapur, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar.

Article 16 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Huftieren, die für einen geschlossenen Betrieb bestimmt sind

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von für einen geschlossenen Betrieb bestimmten Huftieren in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster: a) CONFINED-RUM, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 19 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind; b) CONFINED-SUI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 20 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind; c) CONFINED-TRE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 21 Abschnitt 2, für in Abschnitt 1 dieses Kapitels aufgeführte Tiere, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind; d) CONFINED-HIPPO, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 22 für Tiere der Familie Hippopotamidae, die aus einem geschlossenen Betrieb stammen und für einen solchen bestimmt sind.

Article 17 Muster der Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union

Die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Vögeln und ihres Zuchtmaterials in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Kategorie von Vögeln und betroffenen Erzeugnissen einem der folgenden Muster: a) BPP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 23, für Zuchtgeflügel, ausgenommen Laufvögel, und Nutzgeflügel, ausgenommen Laufvögel; b) BPR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 24, für Zucht- oder Nutzlaufvögel; c) DOC, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 25, für Eintagsküken, ausgenommen Laufvögel; d) DOR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 26, für Eintagsküken von Laufvögeln; e) HEP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 27, für Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; f) HER, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 28, für Bruteier von Laufvögeln; g) SPF, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 29, für spezifiziert pathogenfreie Eier; h) SP, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 30, für Geflügel, das zur Schlachtung bestimmt ist, ausgenommen Laufvögel; i) SR, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 31, für Laufvögel, die zur Schlachtung bestimmt sind; j) POU-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 32, für weniger als 20 Stück Geflügel, ausgenommen Laufvögel; k) HE-LT20, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 33, für weniger als 20 Bruteier von Geflügel, ausgenommen Laufvögel; l) CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 34, für in Gefangenschaft gehaltene Vögel; m) HE-CAPTIVE-BIRDS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 35, für Bruteier in Gefangenschaft gehaltener Vögel.

Article 18 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Bienen in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Bienen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach betroffener Tierart einem der folgenden Muster: a) QUE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 36, für Honigbienenköniginnen; b) BBEE, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 37, für Hummeln.

Article 19 Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von Hunden, Katzen und Frettchen in die Union zu verwenden ist, entspricht dem Muster CANIS- FELIS-FERRETS, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 38.

Article 20 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Rindern in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) BOV-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 39, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; b) BOV-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 40, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 20. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) BOV-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 41, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Rindersperma, das vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) BOV-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 42, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; e) BOV-in vivo-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 43, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahmeeinheit, in der die Embryonen entnommen wurden, versandte Sendungen von Beständen in vivo gezeugter Rinderembryonen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurden; f) BOV-in vitro-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 44, für nach dem 20. April 2021 von der Embryo-Erzeugungseinheit, von der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro hergestellter Rinderembryonen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates unter Verwendung von Samen, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EG des Rates erfüllte, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; g) BOV-in vitro-EMB-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 45, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Erzeugungseinheit, in der die Embryonen hergestellt wurden, versandte Sendungen von Beständen in vitro erzeugter Rinderembryonen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates unter Verwendung von Samen aus von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden; h) BOV-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 46, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von in vitro erzeugten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG erzeugt, verarbeitet und gelagert und mit Samen, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllt, gezeugt wurden; Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert und mit Samen aus von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots gezeugt wurden; i) BOV-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 47, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden: Rindersamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 2003/43/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Rindersamen, der vor dem 1. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 93/60/EG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Rindern, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG entnommen oder hergestellt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert und mit Samen, der die Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG erfüllt, gezeugt wurden; Bestände von in vitro hergestellten Embryonen von Rindern, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 89/556/EWG hergestellt, aufbereitet und gelagert und mit Samen aus von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zugelassenen Besamungsstationen bzw. Samendepots gezeugt wurden;

Article 21 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) OV/CAP-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 48, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet oder gelagert wurde; b) OV/CAP-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 49, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet oder gelagert wurde; c) OV/CAP-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 50, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde; d) OV/CAP-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 51, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, von der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; e) OV/CAP-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 52, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; f) OV/CAP-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 53, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden: Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Samen von Schafen und Ziegen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 22 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Schweinen in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) POR-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 54, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet oder gelagert wurde; b) POR-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 55, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) POR-OOCYTES-EMB-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 56, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; d) POR-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 57, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; e) POR-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 58, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden: Schweinesamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Schweinesamen, der vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 90/429/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.

Article 23 Muster der Veterinärbescheinigungen für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union

Die Veterinärbescheinigungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang bestimmter Arten von Zuchtmaterial von Equiden in die Union zu verwenden sind, entsprechen je nach Art der betroffenen Erzeugnisse einem der folgenden Muster: a) EQUI-SEM-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 59, für aus der Besamungsstation, in der der Samen gewonnen wurde, versandte Sendungen von Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet oder gelagert wurde; b) EQUI-SEM-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 60, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; c) EQUI-SEM-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 61, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der das Sperma gewonnen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; d) EQUI-SEM-D-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 62, für nach dem 20. April 2021 aus der Besamungsstation, in der das Sperma entnommen wurde, versandte Sendungen von Beständen von Equidensperma, das vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; e) EQUI-OOCYTES-EMB-A-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 63, für aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen gewonnen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; f) EQUI-OOCYTES-EMB-B-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 64, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; g) EQUI-OOCYTES-EMB-C-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 65, für nach dem 20. April 2021 aus der Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, in der die Eizellen oder Embryonen entnommen oder erzeugt wurden, versandte Sendungen von Beständen von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; h) EQUI-GP-PROCESSING-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 66, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialverarbeitungsbetrieb versandt werden: Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; i) EQUI-GP-STORAGE-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 67, für Sendungen von nachstehend aufgeführtem Zuchtmaterial, welche nach dem 20. April 2021 aus dem Zuchtmaterialdepot versandt werden: Equidensamen, der nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Bestände von Equidensamen, der vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde; Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 20. April 2021 gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden; Bestände von Eizellen und Embryonen von Equiden, die nach dem 31. August 2010 und vor dem 1. Oktober 2014 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG entnommen oder erzeugt, aufbereitet und gelagert wurden.

Article 24 Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang von Zuchtmaterial bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union

Die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die für den Eingang von Sendungen in die Union zu verwenden ist, die Samen, Eizellen und Embryonen von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren enthalten, welche gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, entspricht dem Muster GP-CONFINED-ENTRY, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 68.

Article 25 Muster der amtlichen Erklärungen für den Eingang bestimmter Kategorien von Landtieren in die Union

1 Die Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 3, die für die Beförderung von Landtieren, die auf dem Seeweg in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, entspricht dem Musteraddendum AT-TERRE-SEA, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 1, und wird vom Schiffskapitän/von der Schiffskapitänin ausgefüllt.

2 Die Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 3, die für die Umladung von Equiden zu verwenden ist, damit die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 erfüllt sind, entspricht dem Muster EQUI-TRANS, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung.

3 Die Erklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden den entsprechenden Veterinärbescheinigungen oder Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen beigefügt.

Article 26 Aufhebungen

1 Der Beschluss Nr. 2010/470/EU wird mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.

2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Article 27 Übergangsbestimmungen

Sendungen von Landtieren und ihres Zuchtmaterials, die von der entsprechenden Bescheinigung begleitet sind, welche vor dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 und (EU) Nr. 206/2010 der Kommission, den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 139/2013 und (EU) 2018/659 der Kommission, der Entscheidung 2006/168/EG und dem Beschluss 2010/472/EU der Kommission ausgestellt wurde, sowie von Bescheinigungen begleitet sind, die gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2011/630/EU, 2012/137/EU und (EU) 2019/294 der Kommission ausgestellt wurden, werden bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zugelassen, sofern die Bescheinigung vor dem 21. August 2021 von der von der zeichnungsberechtigten Person im Einklang mit den genannten Verordnungen und Beschlüssen unterzeichnet wurde.

Article 28 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.

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