Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen der Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Verordnung enthalten. Ferner werden spezifische Bedingungen und Tiergesundheitsgarantien für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union festgelegt sowie die Musterveterinärbescheinigungen genannt, die von dem Ursprungsdrittland oder -drittlandsgebiet der Sendungen zu verwenden sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.
Article 3 Listen von Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben, aus denen der Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist
1 Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann, wenn das Ursprungsdrittland, -drittlandsgebiet oder die Zone bzw. das Kompartiment derselben für die spezifische Art und Kategorie von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs gelistet ist und die Sendung von der Veterinärbescheinigung begleitet ist, die Sendungen solcher Arten und Kategorien begleiten muss, und zwar gemäß der Tabelle in Teil 1 von: a) Anhang II für Huftiere, ausgenommen: i) Equiden; ii) für geschlossene Betriebe bestimmte Huftiere; b) Anhang III für Huftiere, die für geschlossene Betriebe bestimmt sind; c) Anhang IV für Equiden; d) Anhang V für Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel; e) Anhang VI für in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Zuchtmaterial von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln; f) Anhang VII für Honigbienenköniginnen und Hummeln; g) Anhang VIII für Hunde, Katzen und Frettchen; h) Anhang IX für Zuchtmaterial von Rindern; i) Anhang X für Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen; j) Anhang XI für Zuchtmaterial von Schweinen; k) Anhang XII für Zuchtmaterial von Equiden; l) Anhang XIII für frisches Fleisch von Huftieren; m) Anhang XIV für frisches Fleisch von Geflügel und Federwild; n) Anhang XV für Fleischerzeugnisse von Huftieren, Geflügel und Federwild wie folgt: i) Teil 1 Abschnitt A für Fleischerzeugnisse, die der unspezifischen risikomindernden Behandlung A oder den Behandlungen B, C oder D für Fleischerzeugnisse (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) unterzogen wurden; ii) Teil 1 Abschnitt B für Biltong/Jerky von Huftieren, Geflügel und Federwild; o) Anhang XVI für Tierdarmhüllen; p) Anhang XVII für Milch, Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sowie Milcherzeugnisse aus Rohmilch und Milcherzeugnisse, die keiner spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen; q) Anhang XVIII für Milcherzeugnisse, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gegen Maul- und Klauenseuche unterzogen werden müssen; r) Anhang XIX für Eier und Eiprodukte; s) Anhang XX für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum persönlichen Verbrauch bestimmt sind; t) Anhang XXI für Wassertiere gelisteter Arten, die für Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie bestimmte Wassertiere gelisteter Arten und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus diesen gelisteten Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
2 Die zuständige Behörde gestattet den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die in der Tabelle in Anhang XXII Teil 1 aufgeführt sind, nur in folgenden Fällen: a) Es handelt sich um Sendungen der in Spalte 3 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, und die Union ist nicht ihr endgültiger Bestimmungsort; oder b) es handelt sich um Sendungen der in Spalte 4 der Tabelle genannten Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die ihren Ursprung in der Union haben und nach Durchfuhr durch ein Drittland oder Gebiet in die Union zurückkehren.
Article 4 Spezifische Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit für den Eingang von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
Die Mitgliedstaaten gestatten den Eingang in die Union von Sendungen, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen, nur dann, wenn diese Sendungen, falls relevant, die spezifischen Bedingungen und Garantien bezüglich der Tiergesundheit erfüllen, die im einschlägigen Anhang für die spezifischen Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und für das Drittland, das Gebiet oder die Zone bzw. – im Fall von Aquakulturtieren – das Kompartiment derselben festgelegt sind.
Article 5 Aufhebung
Folgende Rechtsakte werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben: Entscheidung 2006/168/EG der Kommission; Entscheidung 2008/636/EG der Kommission; Beschluss 2010/472/EU der Kommission; Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission; Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission; Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission; Entscheidung 2000/585/EG der Kommission.
Article 6 Übergangsbestimmungen
Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Drittlandsgebieten oder Zonen derselben, die gemäß den folgenden Rechtsakten der Kommission für den Eingang in die Union zulässig sind und die von der entsprechenden, gemäß diesen Rechtsakten der Kommission ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, sind bis zum 20. Oktober 2021 für den Eingang in die Union zulässig, sofern diese Bescheinigung von der Person unterzeichnet wurde, die zur Unterzeichnung der Bescheinigung gemäß diesen Rechtsakten der Kommission vor dem 21. August 2021 befugt war: Entscheidung 2006/168/EG der Kommission; Entscheidung 2007/777/EG der Kommission; Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission; Entscheidung 2008/636/EG der Kommission; Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission; Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission; Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission; Beschluss 2010/472/EU der Kommission; Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission; Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission; Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission; Durchführungsverordnung (EU) 2018/659 der Kommission; Durchführungsbeschluss (EU) 2019/294 der Kommission.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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