Durchführungsverordnung (EU) 2021/453 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Meldepflichten für Marktrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Stichtage und Meldestichtage
1 Die Institute melden den zuständigen Behörden die in Artikel 430b, Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben vierteljährlich zum Stand vom 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
2 Die Institute melden die in Absatz 1 genannten Angaben bis Geschäftsschluss an folgenden Tagen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
3 Ist der in Absatz 2 genannte Tag im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Angaben gemeldet werden müssen, kein Geschäftstag oder ein Samstag oder Sonntag, werden die Angaben bis Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstags übermittelt.
4 Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden etwaige Korrekturen der gemeldeten Angaben unverzüglich.
Article 2 Meldungen zu Schwellenwerten nach Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 325a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute melden die Angaben zum Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte, die einem Marktrisiko unterliegen, und zum Umfang ihres Handelsbuchs auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I enthaltenen Meldebogens 90 gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung.
Article 3 Meldungen zum alternativen Standardansatz
Die Institute melden die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 430b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis oder gegebenenfalls auf konsolidierter Basis unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Meldebogens 91 im Einklang mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.
Article 4 Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten
1 Die Institute melden die in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung genannten Angaben in den von ihrer zuständigen Behörde festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells sowie die Validierungsregeln in Anhang III.
2 Nicht erforderliche oder nicht anwendbare Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen.
3 Numerische Werte werden folgendermaßen übermittelt: a) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet; b) Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet; c) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.
4 Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.
5 Die von den Instituten gemeldeten Angaben werden mit Folgendem versehen: a) Meldestichtag und Bezugsperiode; b) Meldewährung; c) Rechnungslegungsstandard; d) Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts; e) Konsolidierungskreis.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 5. Oktober 2021.
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