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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2021/473 der Kommission Vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0473
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-18
In force since
2021-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Darstellung der Informationsblätter in einer Online-Umgebung

Wird Inhalt des Basisinformationsblatts für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP) oder der PEPP-Leistungsinformation auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt, muss die Darstellung den folgenden Anforderungen genügen: a) Die Informationen sind so darzustellen, dass sie an das Gerät angepasst sind, das der PEPP-Sparer für den Zugriff auf das PEPP-Basisinformationsblatt oder die PEPP-Leistungsinformation verwendet. b) Wird die Größe der Layout-Komponenten verändert, müssen das Layout, die Überschriften und die Reihenfolge des standardisierten Darstellungsformats sowie die relative Hervorhebung und Größe der verschiedenen Elemente beibehalten werden. c) Schriftart und Schriftgröße müssen so gewählt werden, dass die Informationen klar erkennbar, verständlich und deutlich lesbar sind. d) Wenn eine Audio- oder Videodarstellung genutzt wird, sind Sprechgeschwindigkeit und Lautstärke so zu wählen, dass die Informationen bei normaler Aufmerksamkeit wahrnehmbar und verständlich sind, und die Informationen müssen in klar hörbarer Form präsentiert werden. e) Die dargestellten Informationen müssen mit den Angaben in der Papierfassung des PEPP-Basisinformationsblatts bzw. der PEPP-Leistungsinformation identisch sein.

Article 2 Schichten der Informationen

Das Schichten der Informationen im PEPP-Basisinformationsblatts bzw. in der PEPP-Leistungsinformation gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 35 Absätze 1 und 2, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 muss so gestaltet sein, dass die Aufmerksamkeit des Kunden nicht vom Inhalt des Dokuments abgelenkt wird oder wesentliche Informationen verschleiert werden. Wenn die Informationen geschichtet dargestellt werden, muss es möglich sein, das PEPP-Basisinformationsblatt als ein einziges Dokument auszudrucken.

Article 3 Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“

1 Die Angaben zu den langfristigen Altersversorgungszielen des PEPP und den zu deren Verwirklichung eingesetzten Mitteln im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich zusammengefasst dargestellt. Genannt werden darin die wichtigsten Faktoren, von denen die Anlagenrendite und die Rentenergebnisse abhängen, die zugrunde liegenden Anlagewerte oder Referenzwerte, die Art und Weise, wie die Rendite ermittelt wird, sowie die Auswirkungen der Beitragshöhe und des erwarteten Ansparzeitraums bis zum Renteneintritt. Die Grundsätze der angewandten Risikominderungstechniken, insbesondere die Zuweisung von Renditen innerhalb eines Portfolios zu dem einzelnen PEPP-Vertrag, werden erläutert. Ferner wird auf die Art des PEPP-Anbieters und die sich daraus ergebenden besonderen Merkmale des PEPP-Vertrags Bezug genommen.

2 Die Beschreibung der Art von PEPP-Sparern, an die das PEPP vermarktet werden soll, im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts beinhaltet Informationen über die Zielgruppe von PEPP-Sparern, die der PEPP-Anbieter ermittelt hat. Als Grundlage für die Festlegung der Art von PEPP-Sparern, für die das PEPP bestimmt ist, dienen die Fähigkeit der PEPP-Sparer, Anlageverluste zu verkraften, ihre Präferenzen bezüglich des Anlagehorizonts, ihre theoretischen Kenntnisse über und ihre früheren Erfahrungen mit PEPPs und den Finanzmärkten im Allgemeinen sowie die Bedürfnisse, Eigenschaften und Ziele potenzieller PEPP-Sparer.

3 Die Einzelheiten zu den PEPP-Altersversorgungsleistungen im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten in einer allgemeinen Zusammenfassung die wichtigsten Merkmale des PEPP-Vertrags. Diese Einzelheiten umfassen insbesondere Folgendes: a) mögliche Auszahlungsarten gemäß Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und das Recht, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung zu ändern, b) eine Beschreibung der einzelnen inbegriffenen PEPP-Altersversorgungsleistungen mit einem Hinweis darauf, dass der Wert dieser Leistungen im Abschnitt „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ dargestellt ist.

4 Wenn das PEPP auch biometrische Risiken abdeckt, werden im Abschnitt „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts Einzelheiten zu den abgedeckten Risiken aufgenommen, einschließlich einer Aufstellung der abgedeckten Risiken und der Umstände, die den Deckungsschutz auslösen würden, sowie der Versicherungsleistungen. Die Prämie für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2017/653 wird als Prozentsatz des jährlichen Beitrags oder in Form der Auswirkung der Prämie für biometrische Risiken auf die Anlagerendite am Ende der Ansparphase, basierend auf den allgemeinen Haltezeiten, die für die prognostizierten PEPP-Leistungen verwendet werden, dargestellt. Wird die Prämie in Form einer Pauschale gezahlt, enthalten die Angaben den Anlagebetrag. Wird die Prämie in periodischen Abständen gezahlt, enthalten die Angaben die Anzahl der periodischen Zahlungen und eine Schätzung der durchschnittlichen Prämie für biometrische Risiken als Prozentsatz des Jahresbeitrags.

5 Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben zum Mitnahmeservice: a) die Angabe, dass die PEPP-Sparer gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht haben, einen Mitnahmeservice zu nutzen, b) die Angabe, welche Unterkonten sofort verfügbar sind, c) einen Verweis auf das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannte öffentliche Zentralregister der EIOPA, das Angaben zu den Bedingungen für die Ansparphase und die Leistungsphase der nationalen Unterkonten enthält, die die Mitgliedstaaten festlegen, d) Angaben zu den in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 festgelegten Wahlmöglichkeiten für den Fall, dass der PEPP-Anbieter nicht in der Lage ist, für die Eröffnung eines neuen Unterkontos zu sorgen, das dem neuen Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht.

6 Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Informationen über die Bereitstellung des Wechselservice und insbesondere Angaben zu den in Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Möglichkeiten des Wechsels. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer gemäß dem genannten Artikel, den PEPP-Anbieter häufiger zu wechseln, ist die entsprechende Häufigkeit im PEPP-Basisinformationsblatt anzugeben. Im PEPP-Basisinformationsblatt wird angegeben, ob der Wechsel kostenfrei ist. Wenn ein solcher Wechsel nicht kostenfrei ist, werden im PEPP-Basisinformationsblatt die damit verbundenen Kosten angegeben. Die Angaben zur Bereitstellung des Wechselservice beinhalten auch Informationen zum Recht auf den Erhalt zusätzlicher Informationen zum Wechselservice gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238. Diese Informationen werden auf der Website des PEPP-Anbieters und auf Verlangen des PEPP-Sparers gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 bereitgestellt.

7 Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält Angaben zu den Bedingungen für eine Änderung der gewählten Anlageoption. Insbesondere werden gegebenenfalls Informationen zu angebotenen alternativen Anlageoptionen genannt, zu denen der PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 wechseln kann. Gestattet der PEPP-Anbieter dem PEPP-Sparer, die gewählte Anlageoption häufiger zu ändern, als dies die Mindestanforderung festlegt, so ist die mögliche Häufigkeit einer Änderung anzugeben; dabei ist auch anzugeben, dass diese Änderung kostenfrei ist oder welche verbundenen Kosten damit verbunden sind.

8 Die Angaben zur Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters im Hinblick auf ökologische, soziale und Governance-Faktoren (im Folgenden „ESG-Kriterien“) im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten erläuternde Beschreibungen und gegebenenfalls quantitative Informationen dazu, wie sich die Berücksichtigung von ESG-Kriterien auf die tatsächliche und die erwartete Wertentwicklung der Anlagen des PEPP-Anbieters auswirkt.

9 Der Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält gegebenenfalls Angaben dazu, ob eine Bedenkzeit oder Widerrufsfrist für den PEPP-Sparer gilt und welche Folgen dies hat, einschließlich aller anwendbaren Gebühren und Sanktionen für die Inanspruchnahme der Bedenkzeit oder die Kündigung des Vertrags.

10 Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthalten einen Verweis auf die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung der Anlageoptionen des PEPP-Sparers, die den PEPP-Sparern zugeteilt wurden. Die Angaben zur bisherigen Wertentwicklung werden auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar gemacht.

11 Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben: a) die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen, b) Informationen dazu, ob der PEPP-Vertrag auch biometrische Risiken abdeckt, c) Informationen zu einem der folgenden Punkte: i) ob das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital umfasst oder eine Risikominderungstechnik verwendet, die mit dem Ziel im Einklang steht, dass der PEPP-Sparer das Kapital zurückerlangen kann, ii) ob und inwieweit eine etwaige alternative Anlageoption gegebenenfalls eine Garantie oder Risikominderungstechnik bietet. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Article 4 Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“

1 Die Angaben zum Risiko- und Renditeprofil eines PEPP einschließlich der erläuternden Beschreibungen des Gesamtrisikoindikators im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. In den Informationen werden das Ziel und die Ergebnisse des Gesamtrisikoindikators erläutert, um in standardisierter und vergleichbarer Weise verschiedene Risiko- und Renditeprofile zu ermitteln, und es wird darauf hingewiesen, dass der Gesamtrisikoindikator beim Vergleich der Risiko- und Renditeprofile verschiedener PEPPs als Bezugspunkt zu betrachten ist. Der PEPP-Anbieter weist klar darauf hin, dass sich der Gesamtrisikoindikator des PEPP von dem Gesamtrisikoindikator für Produkte, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, unterscheidet und nicht mit diesem vergleichbar ist. In den Informationen wird erläutert, dass ein niedriges Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein mittleres Ruhestandseinkommen erzielen wird, während ein hohes Risiko- und Renditeprofil bedeutet, dass der PEPP-Sparer eher ein relativ höheres oder niedrigeres Ruhestandseinkommen als bei einem niedrigeren Risiko- und Renditeprofil erzielen kann. In den erläuternden Beschreibungen werden die Beschränkungen des Gesamtrisikoindikators aufgezeigt, gegebenenfalls einschließlich der Abhängigkeit des Risiko- und Renditeprofils von der tatsächlichen Entwicklung der Anlagen, dem Ansparzeitraum und der Wirksamkeit der angewandten Risikominderungstechnik.

2 Die gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1238 erforderlichen Informationen zum höchstmöglichen Verlust an angelegtem Kapital im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden durch Informationen über das standardisierte, stochastisch ermittelte angesparte Kapital in der Leistungsphase in einem Stressszenario, entsprechend dem 5. Perzentil der Verteilung, ergänzt.

3 Im Abschnitt mit der Überschrift „Was sind die Risiken und was könnte ich im Gegenzug herausbekommen?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden Angaben zu den standardisierten Wertentwicklungsszenarien im günstigen Fall, im Fall der besten Schätzung und im ungünstigen Fall hinsichtlich der prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen auf der Grundlage der folgenden Elemente dargestellt: a) Die Prognosen umfassen vier generische PEPP-Sparer mit 40, 30, 20 und 10 Jahren bis zum Ende der Ansparphase und beruhen auf einer standardisierten Beitragshöhe. b) Das günstige Szenario entspricht dem Wert am 85. Perzentil der Verteilung, das Szenario der besten Schätzung entspricht dem Median und das ungünstige Szenario entspricht dem Wert am 15. Perzentil der Verteilung. c) Das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital und die prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen werden um die Auswirkungen der Inflation bereinigt. d) Die Angaben enthalten eine erläuternde Beschreibung, einschließlich Nominalbeträgen, der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg.

4 Gegebenenfalls wird in den Angaben zu den Bedingungen für Renditen für PEPP-Sparer oder zu eingebauten Leistungshöchstgrenzen im Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ des PEPP-Basisinformationsblatts auf die Gestaltung und die Zuweisungsmechanismen der angewandten Risikominderungstechniken verwiesen.

5 Die Inputdaten, Annahmen und Methoden für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.

6 Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, müssen in der ersten Schicht mindestens der Gesamtrisikoindikator und die prognostizierten PEPP-Altersversorgungsleistungen von vier generischen PEPP-Sparern aufgeführt werden, während die nominalen prognostizierten Leistungen in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden können. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Article 5 Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“

1 Die Angaben im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Alle im Abschnitt „Wie hoch sind die Kosten?“ angegebenen Kosten und Gebühren sind die tatsächlich entstandenen Kosten, die direkt auf der Ebene des Anbieters oder auf der Ebene einer ausgelagerten Aktivität oder eines Investmentfonds entstanden sind, einschließlich aller zugehörigen Gemeinkosten. Gegebenenfalls werden Kosten und Gebühren, die dem potenziellen PEPP-Sparer vor Beginn der Sparanlage im PEPP in Rechnung gestellt werden, gesondert als „anfängliche Kosten“ ausgewiesen. Kosten und Gebühren, ob einmalig oder wiederkehrend, werden als „jährliche Gesamtkosten“ als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 dargestellt. Die kombinierte Auswirkung der Kosten wird auf der Grundlage eines standardisierten monatlichen Beitrags des PEPP-Sparers als absoluter Betrag wie in Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt ausgewiesen.

2 Der Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ des PEPP-Basisinformationsblatts enthält die folgenden Angaben: a) Informationen zu den Verwaltungskosten, die für die Tätigkeiten des PEPP-Anbieters bei der Führung der PEPP-Konten, bei der Einziehung von Beiträgen, bei der Bereitstellung von Informationen für die Mitglieder und bei der Ausführung von Zahlungen entstehen, b) Angaben zu den folgenden Anlagekosten: i) Kosten für die Verwahrung von Vermögenswerten, einschließlich Gebühren, die an die Verwahrstelle für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Einziehung von Dividenden und Zinserträgen zu entrichten sind, ii) Kosten für Portfoliotransaktionen, einschließlich tatsächlicher Zahlungen des PEPP-Anbieters an Dritte zur Deckung von Kosten, die in Verbindung mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten im PEPP-Konto entstanden sind, iii) sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Anlagen, c) Angaben zu den Vertriebskosten in Verbindung mit der Vermarktung und dem Verkauf des PEPP-Produkts, einschließlich der mit der Beratung verbundenen Kosten und Gebühren, d) Angaben zu Kosten für Garantien, die dem PEPP-Sparer für die finanzielle Garantie in Rechnung gestellt werden, dass in der Leistungsphase zumindest das angesparte Kapital zurückgezahlt wird, sowie für jede sonstige im Rahmen des PEPP-Vertrags gewährte finanzielle Garantie.

3 Wenn ein PEPP-Anbieter Gebühren für die Zurückerlangung der angefallenen Kosten für die Erstberatung während der anfänglichen Laufzeit des PEPP-Vertrags erhebt, bevor der PEPP-Sparer gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 das Recht hat, den PEPP-Anbieter zu wechseln, so informiert der PEPP-Anbieter potenzielle PEPP-Sparer über den Gesamtbetrag dieser Gebühren, den Zeitraum, während dem diese Gebühren erhoben werden, und die Häufigkeit, in der sie erhoben werden.

4 Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, sind in der obersten Schicht mindestens folgende Informationen anzugeben: a) Angaben zu den jährlichen Gesamtkosten als absolute Zahl und als Prozentsatz des angesparten Kapitals am Ende des Jahres, wie in Absatz 1 dargelegt, b) Angaben zu etwaigen anfänglichen Kosten, sofern zutreffend. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Article 6 Standardlayout des PEPP-Basisinformationsblatts

PEPP-Anbieter stellen das PEPP-Basisinformationsblatt gemäß Anhang I bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Darstellung mittels der Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.

Article 7 Überprüfung des PEPP-Basisinformationsblatts

1 PEPP-Anbieter überprüfen die in dem PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 bei jeder Änderung, die sich tatsächlich oder wahrscheinlich erheblich auf die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen auswirkt, sowie mindestens alle zwölf Monate nach dessen Erstveröffentlichung.

2 Im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz 1 prüft der PEPP-Anbieter, dass die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen präzise, redlich, klar und nicht irreführend sind. Insbesondere ist die Einhaltung der folgenden Kriterien zu prüfen: a) ob die im PEPP-Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen die allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Form und den Inhalt gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung erfüllen, b) ob sich die Risiken und Renditen des PEPP geändert haben und ob die Wirkung einer solchen Änderung bedingt, dass das PEPP in eine andere Klasse des Gesamtrisikoindikators eingestuft werden muss als die Klasse, die ihm in dem zu überprüfenden PEPP-Basisinformationsblatt zugewiesen wurde.

3 Für die Zwecke des Absatzes 1 führen die PEPP-Anbieter angemessene Prozesse ein, die es PEPP-Sparern ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Umstände zu ermitteln, die eine Änderung mit tatsächlicher oder wahrscheinlicher Auswirkung auf die Richtigkeit, Redlichkeit oder Klarheit der Angaben im PEPP-Basisinformationsblatt zur Folge haben könnten, und unterhalten diese während der Lebenszeit des PEPP.

Article 8 Überarbeitung des PEPP-Basisinformationsblatts

1 Die PEPP-Anbieter überarbeiten das PEPP-Basisinformationsblatt unverzüglich, wenn eine Überprüfung gemäß Artikel 7 ergibt, dass Änderungen an dem PEPP-Basisinformationsblatt vorgenommen werden müssen. Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass alle Abschnitte des PEPP-Basisinformationsblatts, die von solchen Änderungen betroffen sind, aktualisiert werden.

2 Der PEPP-Anbieter veröffentlicht das überarbeitete PEPP-Basisinformationsblatt auf seiner Website und setzt die PEPP-Sparer gemäß Artikel 7 Absatz 3 unverzüglich davon in Kenntnis.

Article 9 Bereitstellung des PEPP-Basisinformationsblatts

1 Die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, legt das PEPP-Basisinformationsblatt so rechtzeitig vor, dass ein potenzieller oder derzeitiger PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist; dies gilt ungeachtet dessen, ob dem potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer eine Bedenkzeit angeboten wird oder nicht.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 schätzt die Person, die zu einem PEPP berät oder es verkauft, ab, wie viel Zeit der jeweilige potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer benötigt, um das PEPP-Basisinformationsblatt zu prüfen, und berücksichtigt dabei Folgendes: a) die Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers mit dem PEPP oder mit PEPPs ähnlicher Art oder mit Risiken, die denjenigen, die im Zusammenhang mit dem PEPP entstehen, vergleichbar sind, b) die Komplexität, den langfristigen Charakter und die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des PEPP, c) soweit die Beratung oder der Verkauf auf Initiative des potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparers erfolgt, die vom potenziellen oder derzeitigen PEPP-Sparer explizit angegebene Dringlichkeit des Abschlusses des vorgeschlagenen Vertrags oder Angebots.

3 Wird das PEPP-Basisinformationsblatt online bereitgestellt, muss es für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Bedingungen erfüllen: a) Es befindet sich in einem Bereich der Website oder einer mobilen Anwendung, wo es leicht zu finden und zugänglich ist. b) Es wird in einer Phase des Kaufprozesses bereitgestellt, in der der potenzielle oder derzeitige PEPP-Sparer über genügend Zeit für die Prüfung des Dokuments verfügt, bevor er durch einen Vertrag oder ein Angebot im Zusammenhang mit diesem PEPP gebunden ist.

Article 10 Darstellung der PEPP-Leistungsinformation

1 Die Angaben in der PEPP-Leistungsinformation werden kurz, klar und leicht verständlich dargestellt. Die Angaben sind für jedes bestehende Unterkonto in der folgenden Reihenfolge darzustellen: a) Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238, b) im Abschnitt mit der Überschrift „Produktbezeichnung“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2019/1238, c) im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel habe ich im Rahmen meines PEPP-Vertrags angespart?“ die folgenden Angaben: i) Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1238, ii) Angaben zum Gesamtbetrag im PEPP-Konto, aufgeschlüsselt nach eingezahlten Beiträgen und kumulierten Anlagerenditen abzüglich Kosten und Gebühren seit dem Beginn der Einzahlung in das PEPP durch den PEPP-Sparer, iii) Angaben zu Prämien für biometrische Risiken, d) im Abschnitt mit der Überschrift „Wie viel werde ich bekommen, wenn ich in Rente gehe?“ die folgenden Angaben: i) Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1238 und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, wobei die tatsächlichen Beiträge, die erwarteten Beitragshöhen und die individuellen Bedingungen angewandt werden, ii) gegebenenfalls Angaben zu zusätzlichen Versorgungsleistungsprognosen auf der Grundlage nationaler Vorschriften gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1238, e) Angaben zu dem am Ende des Ansparzeitraums prognostizierten angesparten Kapital und zu den prognostizierten monatlichen Altersversorgungsleistungen, f) in dem Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP in den vergangenen zwölf Monaten entwickelt?“ Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Entwicklung des PEPP-Kontos in den vorangegangenen zwölf Monaten, mit einem Abgleich des Anfangssaldos mit dem Endsaldo, wobei die eingezahlten Beiträge, die dem PEPP-Konto zugewiesenen Anlagerenditen und die Kosten und Gebühren gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden, g) im Abschnitt mit der Überschrift „Wesentliche Faktoren, die die Entwicklung meines PEPP beeinflussen“ gegebenenfalls Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben g, j und l der Verordnung (EU) 2019/1238 und Artikel 3 Absatz 10 der vorliegenden Verordnung, h) im Abschnitt mit der Überschrift „Wichtige Informationen“ die folgenden Angaben: i) Angaben zu wesentlichen Änderungen der allgemeinen Bedingungen des PEPP gemäß Artikel 35 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1238, ii) Angabe dazu, wo und wie ergänzende Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EU) 2019/1238 erhältlich sind, iii) gegebenenfalls einen Verweis auf die Erklärung der Anlagepolitiken unter Berücksichtigung von ESG-Faktoren gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/1238. Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii verwiesen wird, sind gemäß Artikel 3 Absatz 4 getrennt darzustellen. Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e verwiesen wird, sind um die Auswirkungen der Inflation bereinigt darzustellen. Die Angaben werden ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung der Überleitung in die aktuellen Werte aufgrund der Kaufkraftentwicklung über die Zeit hinweg. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f wird die kombinierte Auswirkung der Kosten auf das am Ende des Ansparzeitraums prognostizierte angesparte Kapital gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1238 als eine Analyse der durch Kosten verursachten Einbußen („Reduction in Wealth“) gemäß Teil III des Anhangs III der vorliegenden Verordnung dargestellt. Die Angaben, auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe g verwiesen wird, beziehen sich auf die bisherige Wertentwicklung der Anlageoption des PEPP-Sparers, wie sie den PEPP-Sparern zugewiesen wurde, und sie werden, wenn möglich, für die letzten zehn Jahre bereitgestellt. Wenn es nicht möglich ist, die Angaben für die letzten zehn Jahre bereitzustellen, werden die Angaben für den längsten Zeitraum bereitgestellt, während dem der PEPP-Sparer in das PEPP eingezahlt hat. Diese Angaben werden als durchschnittliche Anlagerenditen ohne Anlagekosten für die Zeiträume des Vorjahres, der drei Vorjahre, der fünf Vorjahre und der zehn Vorjahre als Prozentsatz des angesparten Kapitals dargestellt.

2 Die Annahmen für die in Absatz 1 genannten Angaben stehen in Einklang mit den Ausführungen in Anhang III.

3 Wenn die Informationen in elektronischer Form geschichtet dargestellt werden, werden in der obersten Schicht mindestens die in Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e angeführten Angaben genannt. Weitere Informationen können in den zusätzlichen detaillierteren Schichten angegeben werden.

Article 11 Standardlayout der PEPP-Leistungsinformation

PEPP-Anbieter stellen die PEPP-Leistungsinformation gemäß Anhang II bereit. Wenn die Informationen in elektronischer Form dargestellt werden, darf die Vorlage in diesem Anhang nur angepasst werden, um ein Schichten der Informationen zu ermöglichen.

Article 12 Kosten- und Gebührenarten für das Basis-PEPP

1 Die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem am Ende des betreffenden Jahres angesparten Kapital des Basis-PEPP-Sparers umfassen alle tatsächlich angefallenen Kosten und Gebühren, die unmittelbar auf der Ebene des Anbieters oder einer ausgelagerten Tätigkeit anfallen, einschließlich angemessener Gemeinkosten und Gebühren im Zusammenhang mit der Ansparung im Basis-PEPP und dem Vertrieb des Basis-PEPP. Diese Kosten und Gebühren umfassen insbesondere: a) Verwaltungskosten b) Anlagekosten c) Vertriebskosten

2 Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit zusätzlichen Elementen oder Merkmalen des Basis-PEPP, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht erforderlich sind, sowie alle mit dem Wechselservice gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/1238 verbundenen Kosten und Gebühren sind nicht in die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Kosten einzubeziehen.

Article 13 Kosten und Gebühren für Garantien für das Basis-PEPP

1 Wenn das Basis-PEPP eine Garantie auf das Kapital vorsieht, die gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu Beginn der Leistungsphase und gegebenenfalls während der Leistungsphase fällig wird, sind die direkt mit dieser Kapitalgarantie verbundenen Kosten nicht in die Kosten einzubeziehen, auf die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verwiesen wird.

2 Der PEPP-Anbieter führt die Kosten für die Kapitalgarantie explizit und gesondert im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hoch sind die Kosten?“ im PEPP-Basisinformationsblatt und im Abschnitt mit der Überschrift „Wie hat sich mein PEPP im letzten Jahr geändert?“ in der PEPP-Leistungsinformation auf.

3 Gegebenenfalls muss der PEPP-Anbieter auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde oder der EIOPA nachweisen können, dass die entsprechenden Kosten direkt mit der Kapitalgarantie verbunden sind.

Article 14 Ziel der Risikominderungstechniken

1 Bei Anwendung der Risikominderungstechniken für die Anlagestrategie des PEPP legen die PEPP-Anbieter im Einklang mit den in Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen ein Ziel fest, das mit dem spezifischen Altersversorgungsziel des PEPP-Sparers oder einer Gruppe von PEPP-Sparern im Einklang steht.

2 Der PEPP-Anbieter gestaltet die Risikominderungstechnik so, dass das Ziel, durch das PEPP ein stabiles und angemessenes individuelles Ruhestandseinkommen aufzubauen, erreicht wird, unter Berücksichtigung der erwarteten verbleibenden Dauer der individuellen Ansparphase des PEPP-Sparers oder der Gruppe von PEPP-Sparern und der vom PEPP-Sparer gewählten Auszahlungsoption. Zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Risikominderungstechnik wie folgt zu gestalten: a) Es ist sicherzustellen, dass der erwartete Verlust, definiert als die Differenz zwischen der prognostizierten Summe der Beiträge und dem prognostizierten angesparten Kapital am Ende der Ansparphase, im Stressszenario, das dem fünften Perzentil der Verteilung entspricht, nicht mehr als 20 % beträgt. b) Es ist darauf abzuzielen, dass die Wertentwicklung mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % über eine 40-jährige Ansparphase hinweg über der jährlichen Inflationsrate liegt. c) Die Ergebnisse stochastischer Modellierung müssen berücksichtigt werden.

3 Bietet der PEPP-Anbieter für das Basis-PEPP keine Kapitalgarantie gemäß Artikel 13 an, so verwendet er eine Anlagestrategie, die unter Berücksichtigung der Ergebnisse stochastischer Modellierung sicherstellt, dass das Kapital zu Beginn der Leistungsphase und während der Leistungsphase mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 92,5 % zurückerlangt wird. Wenn die verbleibende Ansparphase bei Einstieg in das Basis-PEPP jedoch höchstens zehn Jahre beträgt, kann bei der Nutzung der Anlagestrategie eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 80 % zugrunde gelegt werden.

4 Bei der Entwicklung einer Risikominderungstechnik für eine Gruppe von PEPP-Sparern gestaltet der PEPP-Anbieter die Risikominderungstechnik so, dass jeder einzelne PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe einen gerechten und gleichen Schutz genießt und kein Anreiz für ein opportunistisches Verhalten einzelner PEPP-Sparer innerhalb der Gruppe geboten wird.

5 Die PEPP-Anbieter stellen sicher, dass eine leistungsabhängige Vergütung von Personen, die im Namen des PEPP-Anbieters handeln und Risikominderungstechniken umsetzen, dem Ziel der Risikominderungstechniken förderlich ist.

6 Die PEPP-Anbieter gewährleisten die Angemessenheit, Effizienz und Wirksamkeit der Risikominderungstechnik durch ein spezielles Verfahren und Bestimmungen innerhalb des Aufsichts- und Lenkungsrahmens für Produkte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1238. Dieser Rahmen unterliegt einer aufsichtlichen Überprüfung und der aufsichtlichen Meldung.

7 Entscheidet sich ein PEPP-Sparer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 für eine andere Anlageoption oder wechselt er den PEPP-Anbieter gemäß Artikel 20 Absatz 5 oder Artikel 52 der genannten Verordnung, teilt der PEPP-Anbieter die gegebenenfalls zugewiesenen Reserven und die Anlagerenditen dem ausscheidenden PEPP-Sparer in gerechter Weise zu. Der PEPP-Anbieter stellt sicher, dass die Zuweisung gegenüber dem ausscheidenden PEPP-Sparer und gegenüber den übrigen PEPP-Sparern gleichermaßen gerecht erfolgt.

8 Im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb von drei Jahren bis zum erwarteten Ende der Ansparphase des PEPP-Sparers verlängert der PEPP-Anbieter die letzte Phase des Lebenszyklus oder die angewandte Risikominderungstechnik um einen angemessenen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem ursprünglich erwarteten Ende der Ansparphase. Eine solche Verlängerung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des PEPP-Sparers und erfolgt im Einklang mit den in Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten Bedingungen.

Article 15 Lebenszyklusstrategie

1 Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, mit der die Anlagenaufteilung angepasst wird, um die finanziellen Risiken von Anlagen, die der verbleibenden Dauer entsprechen, zu mindern, gibt der PEPP-Anbieter durchschnittliche Risikopositionen in Beteiligungs- und Schuldtiteln an, wobei er sicherstellt, dass Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/1238 für alle potenziellen Teilportfolios, die den Phasen der Lebenszyklusstrategie entsprechen, eingehalten wird.

2 Der PEPP-Anbieter gestaltet die Lebenszyklusstrategie so, dass sichergestellt ist, dass die PEPP-Sparer die am weitesten vom erwarteten Ende der Ansparphase entfernt sind, bis zu einem vertraglich festgelegten Umfang in langfristige Anlagen investieren, die aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften, die mit einem höheren Risiko und einer höheren Rendite verbunden sind, einschließlich Illiquidität oder aktienähnliche Eigenschaften, von höheren Anlagerenditen profitieren. Für die PEPP-Sparer, die dem erwarteten Ende der Ansparphase am nächsten sind, stellt der PEPP-Anbieter sicher, dass die Anlagen überwiegend liquide sind, von hoher Qualität sind und feste Anlagerenditen aufweisen.

Article 16 Bildung von Reserven

1 Bei der Anwendung einer Risikominderungstechnik, bei der Reserven aus Beiträgen oder Anlagerenditen der PEPP-Sparer gebildet werden, stellen die PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag in transparenter und verständlicher Weise die Regeln dar, die für die Zuweisung des angesparten Kapitals und der Anlagerenditen zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers, von und zu den Reserven und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern gelten.

2 Der PEPP-Anbieter weist Beiträge und Anlagerenditen der zweckgebundenen Vermögenswerte auf transparente und verständliche Weise den Reserven zu, um in Zeiten positiver Anlagerenditen angemessene Reserven zu bilden. Ebenso wird der PEPP-Anbieter in Zeiten negativer Anlagerenditen Zuweisungen von den Reserven zum Konto des einzelnen PEPP-Sparers und gegebenenfalls zu der entsprechenden Gruppe von PEPP-Sparern in gerechter und transparenter Weise vornehmen.

3 Der PEPP-Anbieter muss die für die PEPP-Sparer angelegten Vermögenswerte eindeutig ausweisen und kennzeichnen. Der PEPP-Anbieter darf nicht in der Lage sein, mit den für die PEPP-Sparer ausgewiesenen Vermögenswerten auf eigene Rechnung zu handeln.

4 In den ersten zehn Jahren nach Einrichtung eines neuen PEPP kann der PEPP-Anbieter zur Bildung der Reserven mit einem Darlehen oder eine Eigenkapitalanlage zu den Vermögenswerten der PEPP-Sparer beitragen. In diesem Fall legt der PEPP-Anbieter im PEPP-Vertrag die Bedingungen für seinen Beitrag und seine Gewinnbeteiligung sowie das Muster der schrittweisen Desinvestition über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren auf transparente und verständliche Weise dar.

Article 17 Mindestrenditegarantien

1 Wenn der PEPP-Anbieter Mindestrenditegarantien anbietet, beschreibt der PEPP-Anbieter in klarer Weise die Merkmale der Garantie, einschließlich Obergrenzen und Schwellenwerte, und gibt an, ob die Garantie für inflationsbereinigte Renditen oder für Nominalrenditen gilt.

2 Der PEPP-Anbieter gibt im PEPP-Basisinformationsblatt und anschließend in der PEPP-Leistungsinformation ausdrücklich an, ob die Höhe der Garantie um die jährliche Inflationsrate angepasst ist oder nicht.

Article 18 Ganzheitliche Bewertung der Risiken und Renditen des PEPP

Für die Zwecke der Artikel 3, 4, 5, 10 und 14 wenden die PEPP-Anbieter die in Anhang III dargelegten Methoden an.

Article 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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