Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen für einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt.
2 Diese Verordnung sieht auch einheitliche Verfahren für die Typgenehmigung in einem oder mehreren der folgenden Fälle vor: a) im Falle von Fahrzeugsystemen, bei denen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten verwendet werden, die ein EU-Typgenehmigungszeichen anstelle eines UN-Typgenehmigungszeichens tragen, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, und b) im Falle eines Herstellers, der gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates als technischer Dienst benannt wird, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144, sowie c) bei der Durchführung virtueller Prüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 7 und Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates, im Zusammenhang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Fahrzeugtyp“ bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858. 2. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorgeschriebenen Kennzeichnungen“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden: a) Zusammensetzung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer; b) Merkmale und Lage der vorgeschriebenen Kennzeichnungen. 3. „Vorgeschriebenes Schild“ bezeichnet ein vom Hersteller an einem Fahrzeug angebrachtes Schild oder Etikett, auf dem die wichtigsten technischen Merkmale angegeben sind, die zur Identifizierung des Fahrzeugs benötigt werden und den zuständigen Behörden die relevanten Angaben über die zulässigen Gesamtmassen in beladenem Zustand geben. 4. „Fahrzeug-Identifizierungsnummer“ oder „FIN“ bezeichnet den alphanumerischen Code, den der Hersteller einem Fahrzeug zu dem Zweck zuweist, dass jedes Fahrzeug einwandfrei identifiziert werden kann. 5. „Fahrzeugtyp in Bezug auf die Stelle für die Anbringung und Befestigung amtlicher Kennzeichen“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden: a) Abmessungen der Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens, b) Lage der Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens, c) Form der Oberfläche der Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens. 6. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Windschutzscheiben-Wischanlage und der Windschutzscheiben-Waschanlage“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden: Merkmale der Wisch- und der Waschanlage oder Form, Größe und Merkmale der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung. 7. „Typ einer Windschutzscheiben-Waschanlage“ bezeichnet eine Gruppe von Windschutzscheiben-Waschanlagen, die sich in so wesentlichen Punkten wie Pumpleistung, verwendete Werkstoffe, Fassungsvermögen des Behälters, Anzahl der Spritzdüsen, Größen, Wandstärken oder Form der Waschanlage nicht unterscheiden. 8. „Windschutzscheiben-Wischanlage“ bezeichnet eine Anlage, die aus einer Vorrichtung zum Wischen der Außenseite der Windschutzscheibe sowie den Zubehörteilen und den zum Ein- und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen besteht. 9. „Windschutzscheiben-Waschanlage“ bezeichnet eine Anlage, die aus Vorrichtungen zum Aufbewahren und Befördern von Flüssigkeit sowie zum Sprühen dieser Flüssigkeit auf die Außenseite der Windschutzscheibe besteht, sowie aus den zum Ein- und Ausschalten der Anlage erforderlichen Betätigungseinrichtungen. 10. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Merkmalen der Radabdeckungen oder den für die Montage geeigneten Mindest- und Höchstgrößen von Reifen und Rädern unter Berücksichtigung der zutreffenden Reifenhüllkurven, Felgengrößen und Einpresstiefen nicht unterscheiden. 11. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Entfrostungs- und der Trocknungsanlage“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht unterscheiden: a) den Merkmalen der Entfrostungs- und der Trocknungsanlage; b) den äußeren und inneren Formen und Anordnungen im Sichtfeld des Fahrzeugführers in einem Winkel von 180o nach vorn, die sich auf die Sicht auswirken können; c) der Form, Größe, Dicke und den Merkmalen der Windschutzscheibe und ihrer Befestigung; d) der Höchstzahl der Sitzplätze. 12. „Entfrostungsanlage“ bezeichnet die Anlage, die zum Abtauen von Reif oder Eis von der Außenseite der Windschutzscheibe dient. 13. „Trocknungsanlage“ bezeichnet die Anlage, die zur Entfernung des Feuchtigkeitsbeschlags auf der Innenseite der Windschutzscheibe dient. 14. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Abschleppeinrichtungen“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Eigenschaften der Abschleppeinrichtungen nicht unterscheiden. 15. „Abschleppeinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung in Form eines Hakens, einer Öse oder in anderer Form, an der ein Verbindungsteil, z. B. eine Abschleppstange oder ein Abschleppseil, befestigt werden kann. 16. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Spritzschutzes“ bezeichnet vollständige, unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge, die sich in Bezug auf die folgenden Merkmale nicht unterscheiden: a) Art der am Fahrzeug angebrachten Spritzschutzvorrichtung; b) Typenbezeichnung des Herstellers für das Spritzschutzsystem. 17. „Typ einer Spritzschutzvorrichtung“ bezeichnet Vorrichtungen, die sich in den folgenden Hauptmerkmalen nicht unterscheiden: a) physikalisches Prinzip, auf dem die Verringerung der Verspritzung beruht (Absorbierung der Wasserenergie, Luft-/Wasserseparation); b) Werkstoffe; c) Form; d) Abmessungen (insofern diese das Werkstoffverhalten beeinflussen können). 18. „Spritzschutzsystem“ bezeichnet ein System, das dazu bestimmt ist, die Zerstäubung von durch die sich drehenden Fahrzeugreifen hochgeschleudertem Wasser zu verringern, bestehend aus Radabdeckung, Schmutzfängern und Schürzen mit einer Spritzschutzvorrichtung. 19. „Spritzschutzvorrichtung“ bezeichnet einen Teil des Spritzschutzsystems, das einen Luft-Wasser-Separator und einen Wasserabsorber umfassen kann. 20. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Gangwechselanzeigers“ (GSI) bezeichnet eine Gruppe von Fahrzeugen, die sich in so wesentlichen Punkten wie den funktionalen Merkmalen des Gangwechselanzeigers und der Logik, nach der der Gangwechselanzeiger anzeigt, dass der Gang zu wechseln ist, nicht unterscheiden; dazu zählt: a) Hochschalten wird bei bestimmten Drehzahlen angezeigt; b) Hochschalten wird angezeigt, wenn sich aus speziellen Motorkennfeldern zum Kraftstoffverbrauch ergibt, dass im höheren Gang eine bestimmte Mindestverbesserung beim Kraftstoffverbrauch erreicht wird; c) Hochschalten wird angezeigt, wenn das nötige Drehmoment im höheren Gang erreicht werden kann. 21. „Funktionale Merkmale des Gangwechselanzeigers“ bezeichnet die Gesamtheit der Eingabeparameter, z. B. die Motordrehzahl, die Antriebsleistung und das Drehmoment sowie deren Veränderungen im Zeitverlauf, durch die die Anzeige des Gangwechselanzeigers bestimmt wird, und die funktionale Abhängigkeit der Anzeige des Gangwechselanzeigers von diesen Parametern. 22. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Eigenschaften von Einstiegsstufen, Haltegriffen und Trittbrettern nicht unterscheiden. 23. „Fahrzeugtyp hinsichtlich des Rückwärtsfahrens“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie den Eigenschaften der Einrichtung für Rückwärtsfahrt nicht unterscheiden. 24. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Massen und Abmessungen“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in keinem der folgenden Punkte unterscheiden: a) Handelsname oder Marke des Herstellers; b) Einstufung; c) Hauptfunktion. 25. „Aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen“ bezeichnet Einrichtungen oder Ausrüstungen außer verlängerten Führerhäusern, die dazu bestimmt sind, den Luftwiderstand von Straßenfahrzeugen zu verringern. 26. „Typ des Wasserstoffspeichersystems“ bezeichnet die Anordnung von Bauteilen, die sich in so wesentlichen Punkten wie dem Zustand des gespeicherten Wasserstoffbrennstoffs oder des verdichteten Gases, dem Nennbetriebsdruck, der Struktur, den Werkstoffen, dem Fassungsvermögen und den Abmessungen des Behälters sowie der Struktur, den Werkstoffen und den wesentlichen Merkmalen der Druckentlastungsvorrichtungen, der Prüfventile und der Absperrventile nicht unterscheiden. 27. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Sicherheit von Wasserstoff“ bezeichnet Fahrzeuge, die sich in so wesentlichen Punkten wie der Grundkonfiguration und den wichtigsten Merkmalen des Wasserstoffkraftstoffsystems des Fahrzeugs nicht unterscheiden. 28. „Typ des Wasserstoff führenden Bauteils“ bezeichnet eine Gruppe von Wasserstoff führenden Bauteilen, die sich in so wesentlichen Punkten wie dem Zustand des gespeicherten Wasserstoffkraftstoffs oder des verdichteten Gases, der Funktion des Bauteils und seiner Struktur, den Werkstoffen und den Abmessungen nicht unterscheiden.
Article 3 Antrag auf Typgenehmigung
1 In einem oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fälle sind Anträge auf Genehmigung eines Typs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit im Einklang mit den Anforderungen der UN-Regelungen gemäß der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 von den Herstellern oder ihren Vertretern unter Verwendung des Muster-Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 bei der Typgenehmigungsbehörde einzureichen.
2 Für Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit EU- oder UN-Typgenehmigung, die in einem Fahrzeug eingebaut oder in ein zweites Bauteil oder eine zweite selbstständige Einheit integriert sind, brauchen in dem in Absatz 1 genannten Beschreibungsbogen nicht alle einzelnen Angaben aufgeführt zu werden, falls im Beschreibungsbogen die Nummer des Typgenehmigungsbogens und Zeichen aufgeführt sind und die entsprechenden Typgenehmigungsbogen mit den Anlagen dem technischen Dienst bereitgestellt werden.
3 Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit gültigem EU-Typgenehmigungszeichen sind selbst dann zuzulassen, wenn sie anstelle von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten verwendet werden, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/2144 und den im Zusammenhang mit der genannten Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, in denen Vorschriften in den Bereichen festgelegt werden, die von UN-Regelungen geregelt werden, ein UN-Typgenehmigungszeichen tragen müssen.
Article 4 Erteilung der Typgenehmigung
1 Entspricht der zur Typgenehmigung vorgelegte Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen technischen Anforderungen der UN-Regelungen, so muss der von der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 ausgestellte EU-Typgenehmigungsbogen dem Muster in Anhang I Teil 2 und der ausgefüllte Mitteilungsbogen dem jeweiligen Muster in der angewandten UN-Regelung entsprechen, wobei das Feld für die UN-Typgenehmigungsnummer freizulassen ist.
2 Jedes Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, die einem Typ entspricht, für den gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 eine Typgenehmigung erteilt wurde, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbstständige technische Einheit gemäß Anhang V Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/683 tragen.
Article 5 Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich bestimmter Fahrzeugsysteme
1 Der Hersteller oder sein Vertreter stellen unter Verwendung des jeweiligen Muster-Beschreibungsbogens gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 bei der Typgenehmigungsbehörde einen gesonderten Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps in Bezug auf jeden der folgenden Punkte: a) Gestaltung und Lage des vorgeschriebenen Schilds sowie Zusammensetzung und Lage der Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang II Teil 1; b) Stelle für die Anbringung und Befestigung des vorderen und des hinteren amtlichen Kennzeichens nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang III Teil 1; c) Windschutzscheiben-Wischanlage und Windschutzscheiben-Waschanlage nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang IV Teil 1 Abschnitt A; d) Radabdeckungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang V Teil 1; e) Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VI Teil 1; f) Abschleppeinrichtungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VII Teil 1; g) Spritzschutzsystem nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang VIII Teil 1 Abschnitt A; h) Gangwechselanzeiger nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang IX Teil 1; i) Einstieg ins Fahrzeug nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang X Teil 1; j) Rückwärtsfahren nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XI Teil 1; k) Fahrzeugmassen und -abmessungen nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XIII Teil 1 Abschnitt A; l) bei wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen das Kraftstoffsystem des Fahrzeugs, das das Flüssigwasserstoffspeichersystem oder Druckwasserstoffspeichersystem umfasst, nach dem Muster mit den Angaben gemäß Anhang XIV Teil 1 Abschnitt A.
2 Der Antrag auf EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Gangwechselanzeigers nach Absatz 1 Buchstabe h ist zusammen mit einer Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug die einschlägigen technischen Spezifikationen dieser Verordnung erfüllt, und einer Bescheinigung gemäß dem Muster in der Anlage zu Anhang IX Teil 1 einzureichen.
3 Der Hersteller macht für Prüfzwecke auf Verlangen der Genehmigungsbehörde oder des technischen Dienstes diesen ein Fahrzeug zugänglich, das repräsentativ für den zu genehmigenden Typ ist.
Article 6 Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich bestimmter Fahrzeugsysteme
1 Sind die technischen Spezifikationen von Teil 2 der Anhänge II bis XIII und von Anhang XIV Teil 2 Abschnitte D und E in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EU-Typgenehmigung und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.
2 Der in Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte EU-Typgenehmigungsbogen besteht aus Folgendem: a) Anhang II Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a; b) Anhang III Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b; c) Anhang IV Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c; d) Anhang V Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; e) Anhang VI Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e; f) Anhang VII Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f; g) Anhang VIII Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g; h) Anhang IX Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h; i) Anhang X Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i; j) Anhang XI Teil 3 für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j; k) Anhang XIII Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe k und l) Anhang XIV Teil 3 Abschnitt A für den Gegenstand von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l.
3 Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 kann eine EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte B, C und D Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall ist auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung unter Nummer 52 die Anmerkung „Ausnahme für die zulässigen maximalen Abmessungen“ einzufügen.
4 Eine EU-Typgenehmigung kann für Fahrzeuge erteilt werden, die für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt sind und deren Abmessungen die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitte B, C und D Nummer 1.1 dieser Verordnung festgelegten zulässigen maximalen Abmessungen überschreiten; in diesem Fall muss aus dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung eindeutig hervorgehen, dass das Fahrzeug nur für die Beförderung unteilbarer Ladung bestimmt ist.
Article 7 Antrag auf EU-Typgenehmigung für Systeme und Ausrüstungen als selbstständige technische Einheiten
Die Anträge auf EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten in Bezug auf die folgenden Systeme und Ausrüstungen sind nach dem jeweiligen Muster-Beschreibungsbogen gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zu erstellen: a) für die Windschutzscheiben-Waschanlage nach dem Muster in Anhang IV Teil 1 Abschnitt B; b) für das Spritzschutzsystem nach dem Muster in Anhang VIII Teil 1 Abschnitt B; c) für das Frontschutzsystem nach dem Muster in Anhang XII Teil 1; d) für die aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung nach dem Muster in Anhang XIII Teil 1 Abschnitt B;
Article 8 Erteilung der EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten
1 Sind die technischen Vorschriften von Anhang IV Teil 2 dieser Verordnung in Bezug auf die Anforderungen für Windschutzscheiben-Waschanlagen, von Anhang VIII Teil 2 in Bezug auf Spritzschutzsysteme, von Anhang XII Teil 2 in Bezug auf Frontschutzsysteme und von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt I in Bezug auf aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde in Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/858 für diese Typen von Systemen und Ausrüstungen eine EU-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.
2 Die EU-Typgenehmigungsbogen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 für die in Artikel 5 genannten Systeme und Ausrüstungen ausgestellt werden, sind gemäß den Bestimmungen der folgenden Anhänge zu erstellen: a) Anhang IV Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe a genannte System; b) Anhang VIII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe b genannte System; c) Anhang XII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe c genannte System; d) Anhang XIII Teil 3 Abschnitt B für die in Artikel 7 Buchstabe d genannte Ausrüstung.
Article 9 Antrag auf EU-Bauteil-Typgenehmigung
Anträge auf Erteilung von EU-Bauteil-Typgenehmigungen für die folgenden Wasserstoff führenden Bauteile sind nach dem Muster des entsprechenden Beschreibungsbogens gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zu erstellen und müssen die Angaben gemäß Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B enthalten: a) für Flüssigwasserstoffspeichersysteme, einschließlich ihrer Behälter, Druckentlastungs- und Absperrvorrichtungen: hinsichtlich ihrer Sicherheit und Werkstoffkompatibilität; b) für Druckwasserstoffspeichersysteme, einschließlich ihrer Behälter und Hauptabsperrvorrichtungen, thermischen Druckentlastungsvorrichtung, Prüfventile, automatischen Absperrventile: hinsichtlich ihrer Werkstoffkompatibilität;
Article 10 Erteilung der EU-Bauteil-Typgenehmigung
1 Sind im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen für die in Artikel 9 Buchstabe a genannten Bauteile die technischen Vorschriften von Anhang XIV Teil 2 Abschnitte B, C und F und für in Artikel 9 Buchstabe b genannte Bauteile die technischen Vorschriften von Abschnitt F erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde in Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/858 eine EU-Bauteil-Typgenehmigung für den Typ des Wasserstoff führenden Bauteils und vergibt eine Nummer für den Typgenehmigungsbogen nach dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission beschriebenen Verfahren.
2 Der EU-Typgenehmigungsbogen für die in Artikel 9 genannten Bauteile ist gemäß Anhang XIV Teil 3 Abschnitt B zu erstellen.
Article 11 Typgenehmigungszeichen
1 Das Typgenehmigungszeichen für selbstständige technische Einheiten für einen Typ eines Systems oder einer Ausrüstung gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 ist wie folgt zusammenzusetzen und zu befestigen: a) gemäß Anhang IV Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe a genannte System; b) gemäß Anhang VIII Teil 3 Abschnitt C für das in Artikel 7 Buchstabe b genannte System; c) gemäß Anhang XII Teil 3 Abschnitt B für das in Artikel 7 Buchstabe c genannte System; d) gemäß Anhang XIII Teil 3 Abschnitt C für die in Artikel 7 Buchstabe d genannten Einrichtungen und Ausrüstungen.
2 Das Bauteil-Typgenehmigungszeichen für einen in Artikel 9 genannten Typ eines Bauteils ist gemäß Anhang XIV Teil 3 Abschnitt C zusammenzusetzen und zu befestigen.
Article 12 Übergangsbestimmungen
1 Ab dem 6. Juli 2022 versagen die Typgenehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Prüfziffer der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für neue Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang II Teil 2 Abschnitt C entsprechen.
2 Ab dem 7. Juli 2026 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Prüfziffer der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang II Teil 2 Abschnitt C entsprechen.
3 Ab dem 6. Juli 2022 versagen die Typgenehmigungsbehörden die Erteilung einer EU-Typgenehmigung hinsichtlich der Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen für neue Fahrzeugtypen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen.
4 Ab dem 7. Juli 2026 versagen die nationalen Behörden aus Gründen, die sich hinsichtlich der Stelle für die Anbringung und Befestigung der vorderen amtlichen Kennzeichen ergeben, die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die im Hinblick auf die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2144 genannten Anforderungen nicht den technischen Vorschriften von Anhang III Teil 2 entsprechen.
5 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2144 gestatten die nationalen Behörden den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die vor dem 6. Juli 2022 typgenehmigt wurden, und gewähren weiterhin Erweiterungen von Genehmigungen für diese Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 78/2009, der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und ihrer Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf den in den Anhängen II bis XIV der vorliegenden Verordnung behandelten Gegenstand.
Article 13 Bereitstellung von Informationen
Zur Bewertung der Notwendigkeit weiterer Entwicklungen stellen die Hersteller und Typgenehmigungsbehörden der Kommission auf Verlangen die in Anhang IX Teile 1, 2 und 3 genannten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen sind von der Kommission und ihren Vertretern vertraulich zu behandeln.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. Juli 2022.
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