Delegierte Verordnung (EU) 2021/539 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014
„(2 Die zuständige Behörde teilt der EBA spätestens bis zum 31. Juli jedes Jahres die Indikatorwerte für jede relevante Körperschaft mit einer nach Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße von über 200 Mrd. EUR, die in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurde, mit. Die Indikatorwerte werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der weiteren Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten erhoben, die in etwaigen von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlichten Leitlinien festgelegt sind. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Indikatorwerte mit denen übereinstimmen, die beim Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingereicht wurden.
Article 4 Bestimmungsverfahren
1 Die zuständige Behörde berechnet spätestens bis zum 1. September jedes Jahres die Bewertungen für die relevanten Körperschaften, die in der von der EBA übermittelten Stichprobe enthalten sind und in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassen wurden.
2 In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer niedrigeren Teilkategorie in eine höhere Teilkategorie vornimmt oder eine relevante Körperschaft als G-SRI gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstaben a oder b der Richtlinie 2013/36/EU bestimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 1. November jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
3 In den Fällen, in denen die zuständige Behörde nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen eine Neueinstufung eines G-SRI von einer höheren Teilkategorie in eine niedrigere Teilkategorie gemäß Artikel 131 Absatz 10 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU vornimmt, stellt die zuständige Behörde der EBA spätestens bis zum 30. September jedes Jahres schriftlich eine ausführliche, mit Gründen versehene Stellungnahme zu ihrer Bewertung zur Verfügung.
4 Die Neueinstufung oder Bestimmung gemäß Absatz 2 erlangt Wirkung am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Nenner den zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 3 mitgeteilt wurden. Wird ein G-SRI in einer Teilkategorie eingestuft, die niedriger ist als im Bestimmungsverfahren des Vorjahres, so erlangt die niedrigere Kapitalpufferanforderung für das G-SRI am 1. Januar des auf diese Neueinstufung folgenden Jahres Wirkung, es sei denn, die zuständige Behörde entscheidet nach vernünftigem aufsichtlichem Ermessen, die Anwendung dieser Anforderung auf das in Satz 1 dieses Absatzes genannte Datum zu verschieben.
5 Die Bestimmung einer relevanten Körperschaft als G-SRI durch die zuständige Behörde umfasst die Rechtsträgerkennung (LEI) aller juristischen Personen, die in die aufsichtsrechtliche Konsolidierung des G-SRI einbezogen sind. Die von der zuständigen Behörde bestimmte relevante Körperschaft legt der zuständigen Behörde bis zum 1. März des Jahres nach dem Jahr der Bestimmung die Struktur ihrer Gruppe offen, indem sie, soweit verfügbar, die LEI aller konsolidierten Unternehmen der Gruppe vorlegt. Die relevante Körperschaft stellt sicher, dass ihre über den allgemeinen LEI-Datenbestand offengelegte Struktur der Gruppe ständig aktualisiert wird.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Die Nummern 4 Buchstabe a, 4 Buchstabe b und 5 gelten ab dem 1. Dezember 2021.
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