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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/581 der Kommission vom 9. April 2021 über die Lagebilder des Europäischen Grenzüberwachungssystems (Eurosur)

CELEX
32021R0581
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-09
In force since
2021-05-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die Vorschriften für die Berichterstattung in Eurosur einschließlich der Art der bereitzustellenden Informationen und der Berichterstattungsfristen, b) die Einzelheiten der Informationsschichten der Lagebilder, c) die Modalitäten für die Erstellung spezifischer Lagebilder, d) die Zuständigkeiten für die Berichterstattung, für die Lagebildverwaltung sowie für Betrieb und Pflege der verschiedenen technischen Systeme und Netze zur Unterstützung von Eurosur, e) die Datensicherheits- und Datenschutzvorschriften für Eurosur, f) die Qualitätssicherungsmechanismen.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit für die Zwecke von Eurosur einschließlich der Lageermittlung und der Risikoanalyse sowie zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Ereignis“ eine Situation, die sich in Bezug auf Migration, die grenzüberschreitende Kriminalität oder den Schutz und die Rettung des Lebens von Migranten — unter anderem in Form von Grenzvorfällen — auf die Außengrenzen auswirken kann oder die das Funktionieren von Eurosur oder einer seiner technischen Komponenten beeinträchtigen kann; 2. „Lagebildverwaltung“ die Erstellung und Pflege eines Lagebilds sowie die Verarbeitung der darin enthaltenen Informationen; 3. „Eigentümer“ die Stelle, die Agentur oder das Gremium, die beziehungsweise das für die Verwaltung des Lagebilds und der betreffenden Berichte zuständig ist; 4. „Verarbeitung“ jede Handlung, die in Bezug auf die in einem Bericht enthaltenen Daten, Metadaten und Informationen in automatisierter oder nicht automatisierter Form vorgenommen wird, darunter das Erheben, das Aufzeichnen, die Organisation, das Strukturieren, die Speicherung, die Änderung, das Auslesen, die Benutzung, die Übermittlung, die Veröffentlichung, die Kombination, das Löschen, das Herabstufen und das Vernichten dieser Daten und Metadaten; 5. „Indikator“ eine Messung oder einen Wert, die beziehungsweise der sich auf Ereignisse oder auf Aufgaben zur Beschreibung der Lage an den Außengrenzen bezieht und zum Lagebewusstsein und zur Risikoanalyse oder zur Unterstützung der Reaktionsfähigkeiten beiträgt; 6. „technischer Indikator“ eine Messung oder einen Wert, die beziehungsweise der sich auf Ereignisse oder auf Aufgaben im Zusammenhang mit dem Funktionieren von Eurosur bezieht und zum Lagebewusstsein und zur Risikoanalyse oder zur Unterstützung entsprechender Reaktionsfähigkeiten beiträgt; 7. „Seenotrettungsleitstelle“ eine Stelle, die dafür verantwortlich ist, die effiziente Organisation von Such- und Rettungsdiensten zu fördern und die Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen innerhalb eines Such- und Rettungsbereichs im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See zu koordinieren; 8. „Drittlandflug“ einen Flug eines unbemannten oder bemannten Luftfahrzeugs und seiner Fluggäste und/oder Fracht aus dem oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der kein Binnenflug im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ist; 9. „internationales Koordinierungszentrum“ die zum Zwecke der Koordinierung von gemeinsamen Einsätzen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken an den Außengrenzen errichtete Koordinierungsstruktur; 10. „Überwachungsliste“ eine Liste verdächtiger Einrichtungen, Objekte, Verhaltensweisen oder Profile, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse erstellt wurde, um als Orientierungshilfe für die Aufdeckungs- und Risikoanalysefähigkeiten der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu dienen und geeignete Reaktionsfähigkeiten zu bewirken; 11. „die technischen Komponenten“ die für die Zwecke von Eurosur verwendeten Systeme und Netze einschließlich der für seine Unterstützung erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie personellen und informationstechnischen Ressourcen; 12. „Beihilfe“ die Beihilfe zur unerlaubten Ein- oder Durchreise oder zum illegalen Aufenthalt im Sinne der Richtlinie 2002/90/EG des Rates ; 13. „Einreiseverweigerung“ die Verweigerung der Einreise, welche einem Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 an den Außengrenzen wegen Nichterfüllung sämtlicher Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung mit dem Standardformular nach Anhang V des Schengener Grenzkodexes erteilt wird, sofern der Drittstaatsangehörige nicht einer der in Artikel 6 Absatz 5 der genannten Verordnung aufgeführten Personengruppen angehört; 14. „Menschenhandel“ die in Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebenen strafbaren Handlungen; 15. „Sicherheitsakkreditierung“ die förmliche Abnahme und Zulassung eines Systems oder Netzes von Eurosur durch die zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle zur Verarbeitung von Eurosur-Daten in dessen Betriebsumgebung im Anschluss an die förmliche Validierung eines Sicherheitsplans und dessen ordnungsgemäße Umsetzung; 16. „Betriebszustand“ die als „voll betriebsfähig“, „eingeschränkt betriebsfähig“ oder „nicht verfügbar“ eingestufte Fähigkeit eines Einsatzmittels, Geräts, Systems oder Zentrums, seine Betriebsfunktion(en) zu erfüllen; 17. „Teilschicht“ eine Informationsschicht unterhalb der Ereignisschicht, der Einsatzschicht oder der Risikoanalyseschicht eines Lagebilds.

Article 4 Berichte in Eurosur

1 Zwischen zwei oder mehr Stellen, Einheiten, Gremien oder Agenturen werden Berichte übermittelt, um zur Erstellung der verschiedenen Lagebilder, zu Risikoanalysen oder zur Unterstützung der Reaktionsfähigkeit beizutragen.

2 Die Berichte enthalten a) Daten mit grundlegenden Informationen sowie b) Metadaten mit zusätzlichen Informationen, die zum Verständnis des Datensatzes in einem breiteren Kontext beitragen und seine Verarbeitung in Eurosur unterstützen.

3 Die Berichte können folgende Form haben: a) Indikatoren gemäß Artikel 8, b) Einzelereignisberichte gemäß Artikel 9, c) Berichte über eigene Einsatzmittel gemäß Artikel 10, d) Berichte über Einsatzpläne gemäß Artikel 11, e) Berichte über Umweltinformationen gemäß Artikel 12, f) Risikoanalyseberichte gemäß Artikel 13, g) Informationsersuchen gemäß Artikel 14, h) Überwachungslisten gemäß Artikel 15.

Article 5 Berichterstattungsrollen

1 Die nationalen Koordinierungszentren, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden die „Agentur“) oder die für die Verwaltung der spezifischen Lagebilder zuständigen Stellen (im Folgenden „die Urheber der Berichte“) übermitteln Berichte in Eurosur.

2 Die Eigentümer der Lagebilder (im Folgenden „die Eigentümer“) sind die Empfänger der Berichte und dafür zuständig, diese in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zu verarbeiten.

3 Die in Eurosur übermittelten Berichte können aus nationalen Quellen gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 oder aus eigenen Quellen der Agentur stammen.

Article 6 Verknüpfungen

1 Wenn der Urheber eines Berichts einen Zusammenhang zwischen Berichten oder mit anderen Elementen des Lagebilds feststellt, der das Verständnis der Gesamtlage und des Kontexts erleichtern kann, verknüpft er den Bericht mit den betreffenden Elementen.

2 Die Eigentümer von Lagebildern können bestehende Verknüpfungen mit von ihnen verwalteten Lagebildern ändern oder neue Verknüpfungen hinzufügen.

Article 7 Meldung von Ereignissen in Eurosur

1 Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass die für das Grenzmanagement zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten (einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt) in der Ereignisschicht relevanter Lagebilder alle bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten, der Lageerfassung und der Durchführung von Risikoanalysen festgestellten Ereignisse sowie etwaige Ereignisse im Zusammenhang mit unerlaubter Sekundärmigration melden.

2 Bei der Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten unterliegen die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren der in Absatz 1 genannten Pflicht.

3 Die Berichterstattung über Ereignisse erfolgt in Eurosur in Form von Indikatoren, von Einzelereignisberichten oder von beidem.

Article 8 Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen

1 Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur Indikatoren zu Ereignissen an den Außengrenzen gemäß Anhang 1 und zu den in diesem Anhang angegebenen Zeiten.

2 Die den Indikatoren entsprechenden Daten können aus Informationen und Statistiken abgeleitet werden, die den nationalen Behörden zur Verfügung stehen, auch mittels Abfragen einschlägiger Datenbanken und großer Informationssysteme der Union im Einklang mit dem für diese Datenbanken und Systeme geltenden Rechtsrahmen.

3 Indikatoren zum illegalen grenzüberschreitenden Warenverkehr und zu dem damit zusammenhängenden illegalen Handel werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden unter gebührender Berücksichtigung anderer Meldepflichten oder -beschränkungen und der Rolle der Kommission ermittelt.

4 Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Meldepflicht kann ein Urheber eines Berichts einen spezifischen Bericht übermitteln, a) um warnend auf eine anormale Änderung der beobachteten Werte hinzuweisen oder b) um Informationen über eine bestimmte aufgedeckte Vorgehensweise oder ein bestimmtes festgestelltes Mutter zu übermitteln. c) In den unter Buchstabe b genannten Situationen kann der Bericht mit einer einschlägigen Risikoanalyse verknüpft werden.

5 Erhält die Agentur einen der in Absatz 1 genannten Indikatoren mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern, so meldet sie die Indikatoren im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. Für diese Indikatoren gilt in diesem Fall nicht die Berichterstattungspflicht nach Artikel 7 Absatz 1.

Article 9 Einzelereignisberichte

1 Die nationalen Koordinierungszentren und, sofern relevant und in den Einsatzplänen vorgesehen, die internationalen Koordinierungszentren melden der Agentur alle Einzelereignisse.

2 Einzelereignisse werden in Eurosur immer dann gemeldet, a) wenn eine zeitnahe Reaktion auf das Einzelereignis erforderlich ist, b) wenn das betreffende Ereignis große oder sehr große Auswirkungen auf die Außengrenzen hat, oder c) wenn es sich um eines der in Anhang 2 aufgeführten Ereignisse handelt.

3 Sofern nicht in Anhang 2 anders vorgesehen, übermittelt der Urheber des Berichts den ersten Bericht über das Ereignis spätestens 24 Stunden, nachdem die jeweils zuständige Behörde Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

4 Der Urheber des Berichts legt gegebenenfalls zusätzliche Berichte vor, um einen Einzelereignisbericht zu ergänzen oder zu aktualisieren. Diese werden mit dem ersten Bericht über das Einzelereignis und mit dem im Lagebild erfassten Ereignis verknüpft.

5 Die gemäß diesem Artikel erstellten Berichte müssen eine Beschreibung der Reaktion der Behörden auf die gemeldeten Ereignisse einschließlich aller getroffenen oder geplanten Maßnahmen enthalten.

6 Unbeschadet der ersten operativen Reaktion können der Eigentümer des Berichts und der Urheber des Berichts weitere Informationen und eine Risikoanalyse gemäß Artikel 14 anfordern, um a) die Informationen über das Ereignis zu vervollständigen, b) das Konfidenzniveau gemäß Artikel 16 zu erhöhen, c) die zugeordnete Auswirkungsstufe zu aktualisieren, d) die mit dem Ereignis zusammenhängende Lage zu aktualisieren.

7 Der Eigentümer des Lagebilds kann das Ereignis auf der Grundlage der erhaltenen Berichte schließen, wenn er der Meinung ist, dass a) das mutmaßliche Ereignis nicht stattgefunden hat, b) die geschätzten Auswirkungen des Ereignisses die Berichterstattung nicht rechtfertigen, c) die in dem Ereignis beschriebene Situation beendet ist. Wenn ein Ereignis geschlossen wird, werden das Ereignis und die verschiedenen mit ihm verbundenen Berichte gespeichert und bleiben im Lagebild für Risikoanalysezwecke zugänglich.

8 Erhält die Agentur mittels eigener Überwachungsinstrumente oder im Wege ihrer Zusammenarbeit mit den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union, mit internationalen Organisationen oder mit Drittländern hinreichende Informationen über Einzelereignisse, so meldet sie diese Informationen im europäischen Lagebild und unterrichtet die nationalen Koordinierungszentren darüber. In diesem Fall gilt nicht die in Absatz 1 genannte Berichterstattungspflicht.

9 Gegebenenfalls nimmt die Agentur diese Ereignisse in das europäische Lagebild auf beziehungsweise aktualisiert sie darin.

Article 10 Berichte über eigene Einsatzmittel

1 Jedes nationale Koordinierungszentrum und gegebenenfalls das zuständige internationale Koordinierungszentrum und die Agentur stellen sicher, dass ihre an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im europäischen Lagebild über ihre eigenen Einsatzmittel Bericht erstatten.

2 Die in Eurosur eingegebenen Berichte über eigene Einsatzmittel enthalten folgende Angaben: a) Betriebszustand der nationalen Koordinierungszentren einschließlich ihrer Fähigkeit, die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1896 aufgeführten Aufgaben zu erfüllen, und, sofern relevant, Betriebszustand der internationalen Koordinierungszentren. Jede signifikante Änderung des Betriebszustands des nationalen Koordinierungszentrums ist der Agentur in Echtzeit zu melden; b) Position und Betriebszustand der für Grenzkontrolleinsätze eingesetzten Befehls- und Kontrollzentren; c) die Zuständigkeitsbereiche für die Grenzüberwachung und für die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen; d) Art, Verteilung und Status der Grenzkontrolleinheiten.

Article 11 Berichte über Einsatzpläne

1 Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an Grenzkontrolleinsätzen beteiligten Einheiten im nationalen Lagebild über ihre Einsatzpläne Bericht erstatten.

2 Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren melden die Einsatzpläne im europäischen Lagebild, wenn die Auswirkungen an den Grenzabschnitten hoch oder kritisch sind oder im Fall von gemeinsamen Grenzmaßnahmen oder Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken.

3 Die Berichte über die Einsatzpläne enthalten folgende Angaben: a) Beschreibung der Lage, b) Einsatzziel und voraussichtliche Einsatzdauer, c) geografisches Gebiet, in dem der Einsatz stattfinden soll, d) Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie besondere Anweisungen für die beteiligten Teams und Einheiten einschließlich Angaben zur Vorgehensweise und zu den Einsatzzielen, e) Zusammensetzung des eingesetzten Personals einschließlich Personalstärke und -profile, f) Befehls- und Kontrollpläne einschließlich Angaben zum Betriebszustand der Befehls- und Kontrollzentren, zu der wahrgenommenen Aufgabe und zu den entsprechenden Systemen und Kommunikationsmitteln, g) einzusetzende technische Ausrüstung einschließlich besonderer Anforderungen wie Einsatzbedingungen, erforderliches Personal, Transport und sonstige Logistikaspekte, h) Zeitplan für die Grenzüberwachungspatrouillen einschließlich Patrouillenbereich und Zahl der eingesetzten Einsatzmittel, i) ausführliche Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung über Ereignisse.

Article 12 Berichte über Umweltinformationen

1 Die zuständigen Behörden, Dienste, Agenturen und Programme auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene können Umweltinformationen in der Einsatzschicht der betreffenden Lagebilder melden.

2 Die in Eurosur eingegebenen Berichte über Umweltinformationen können Folgendes enthalten: a) von Videokameras, Radarsystemen und anderen Erfassungsgeräten übermittelte Echtzeitbilder, b) Wettbeobachtungen und -vorhersagen, c) ozeanografische Informationen und Driftmodelldienste, d) Geoinformationsprodukte, e) sonstige Lagebilder, die zum Verständnis der Lage an den Außengrenzen oder zur Überwachung eines spezifischen Grenzeinsatzes beitragen können.

Article 13 Risikoanalyseberichte

1 Die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren sorgen für die Bereitstellung von Risikoanalyseberichten für die Aktualisierung der Analyseschichten der Lagebilder.

2 Die Risikoanalyseberichte enthalten eines oder mehrere der folgenden Elemente: Analyseprodukte wie Informationsvermerke, Analyseberichte, Analysen und Risikoprofile zu Drittländern sowie spezifische, unter Rückgriff auf Geoinformationssysteme erstellte Erdbeobachtungsberichte.

3 Die Risikoanalyseberichte werden dazu verwendet, a) das Verständnis von Ereignissen und Vorfällen an den Außengrenzen und gegebenenfalls ihres Zusammenhangs mit unerlaubter Sekundärmigration sowie die Analyse und Prognose diesbezüglicher Trends zu erleichtern, b) die gezielte Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten zu vereinfachen, c) strategische Risikoanalysen durchzuführen.

Article 14 Informationsersuchen

1 Besteht die Notwendigkeit, weitere Berichte über ein bestimmtes Ereignis einzuholen oder das Lagebild zu aktualisieren, so können die nationalen Koordinierungszentren, die Agentur oder die Stellen, die die spezifischen Lagebilder verwalten, ein Informationsersuchen an eine oder mehrere der in Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 genannten Quellen richten.

2 Informationsersuchen nach Absatz 1 können einer Sicherheitseinstufung in einen Geheimhaltungsgrad oder anderen spezifischen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik unterliegen.

3 Risikoanalyseberichte, die als Antwort auf ein Informationsersuchen eingehen, werden mit dem ursprünglichen Informationsersuchen verknüpft.

4 Der Grundsatz der erforderlichen Einwilligung des Urhebers gilt sowohl für Informationsersuchen als auch für die zu ihrer Beantwortung erstellten Berichte.

Article 15 Überwachungslisten

1 Die Agentur erstellt und pflegt Überwachungslisten, die dazu dienen, die Aufdeckungs- und Risikoanalysefähigkeiten der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu verbessern und geeignete Reaktionsfähigkeiten zu bewirken.

2 Die Überwachungslisten müssen Folgendes enthalten: a) Angaben zu den Stellen, Objekten und Verhaltensweisen oder Profilen, bei denen aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse der Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit der illegalen Migration und der grenzüberschreitenden Kriminalität stehen oder die die Sicherheit des Lebens von Migranten beeinträchtigen können, b) Vorschläge für eine geeignete Reaktion im Aufdeckungsfall einschließlich etwaiger für die Berichte geltenden Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik.

3 Die Überwachungslisten können Folgendes enthalten: a) Angaben zu verdächtigen Schiffen, b) Angaben zu verdächtigen Flugzeugen, c) Angaben zu verdächtigen Herkunftsflugplätzen und sonstigen bekannten oder vermuteten Herkunftsorten von Drittlandflügen, d) Angaben zu verdächtigen Herkunftshäfen, Ankerplätzen, Liegeplätzen und sonstigen bekannten oder vermuteten Herkunftsorten von Seefahrzeugen, e) Angaben zu verdächtigen Betreibern von See- oder Flugfahrzeugen.

Article 16 Konfidenzniveaus

1 Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet das für die gemeldeten Informationen geltende Konfidenzniveau als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.

2 Die Bewertung des Konfidenzniveaus erfolgt nach Maßgabe folgender Kriterien: a) Glaubwürdigkeit der gemeldeten Informationen, b) Zuverlässigkeit der Quelle, c) Validierungsstatus des Berichts.

3 Der Eigentümer berücksichtigt bei der Aktualisierung des Lagebilds das dem Bericht beigemessene Konfidenzniveau.

Article 17 Zuordnung von Auswirkungsstufen

1 Der Urheber eines Ereignisberichts oder eines Risikoanalyseberichts bewertet die möglichen Auswirkungen der gemeldeten Informationen als Teil der Metadaten, die Teil des Berichts sind.

2 Die Auswirkungsstufe spiegelt die Gesamtauswirkungen der gemeldeten Informationen auf folgende Aspekte wieder: a) Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung illegaler Einwanderung, b) Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, c) Schutz und Rettung des Lebens von Migranten.

3 Die Urheber eines Berichts gemäß Absatz 1 ordnen jedem Ereignisbericht und jedem Risikoanalysebericht eine Auswirkungsstufe zu.

4 Wenn sich ein Bericht auf ein bereits im Lagebild gemeldetes Ereignis bezieht, verknüpft der Urheber den Bericht mit diesem Ereignis.

5 Die Eigentümer ordnen den Ereignissen auf der Grundlage der ihnen zugegangenen Berichte und ihrer eigenen Risikoanalyse eine Auswirkungsstufe zu oder ändern diese entsprechend.

Article 18 Berichterstattung über illegale Sekundärmigration

Wenn ihnen diesbezügliche Informationen vorliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen: a) Anzeige der im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration in ihrem Hoheitsgebiet stehenden Analyse in einer besonderen Teilschicht des nationalen Lagebilds. Diese besondere Teilschicht wird der Agentur mitgeteilt; b) Meldung von Einzelereignissen im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration gemäß Artikel 9 in Übereinstimmung mit den nationalen Verfahrensvorschriften; c) Meldung spezifischer Indikatoren im Zusammenhang mit illegaler Sekundärmigration.

Article 19 Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Seegrenzen

1 Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Seegrenzen beteiligten Einheiten über Seefahrzeuge Bericht erstatten, a) bei denen der Verdacht besteht, dass sie Personen befördern, die die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen umgehen (wollen), wenn diese Umgehung im Zusammenhang mit der illegalen Migration steht; b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Schmuggeltätigkeiten auf dem Seeweg oder an anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Kriminalität beteiligt sind; c) wenn das Leben von Migranten in Gefahr sein könnte; d) die auf den Überwachungslisten aufgeführt oder Gegenstand von Informationsersuchen sind. Bei der Berichterstattung zu Buchstabe d wird den in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik Rechnung getragen.

2 Die teilnehmende Einheit übermittelt die Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum und, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.

3 Die nationalen Koordinierungszentren und gegebenenfalls die internationalen Koordinierungszentren aktualisieren ihre jeweiligen Lagebilder und übermitteln diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

Article 20 Ereignisse im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen auf See

1 Bei der Überwachung der Seegrenzen berücksichtigen die Behörden der Mitgliedstaaten, die einem in Seenot geratenen Schiff oder einer in Seenot geratenen Person Hilfe leisten, gemäß ihrer Pflicht nach dem internationalen Seerecht alle sachdienlichen Informationen und Beobachtungen im Zusammenhang mit einem möglichen Such- und Rettungsvorfall, übermitteln diese an die jeweils zuständige Seenotrettungsleitstelle und informieren ihr nationales Koordinierungszentrum, damit dieses Ereignis in den einschlägigen Lagebildern erfasst wird.

2 Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten eindeutig feststellen, dass der Such- und Rettungsvorfall nicht mit dem Schutz und der Rettung des Lebens von Migranten oder mit grenzüberschreitender Kriminalität zusammenhängt, können sie davon absehen, das nationale Koordinierungszentrum zu informieren.

3 Bei der Durchführung von Einsätzen zur Überwachung der Seegrenzen unterliegt die Agentur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ebenfalls der in Absatz 1 genannten Pflicht.

4 Während eines Such- und Rettungseinsatzes aktualisiert das zuständige nationale Koordinierungszentrum das nationale Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

5 Die Lagebilder werden regelmäßig aktualisiert, um a) die Planung und die Durchführung der nächsten operativen Phase nach Abschluss des Such- und Rettungseinsatzes zu unterstützen, b) die Auswirkungsstufen für den betreffenden Vorfall und generell für die Lage an dem betreffenden Seegrenzabschnitt zu bewerten, c) die einschlägigen Indikatoren gemäß Artikel 8 zu aktualisieren.

6 Das zuständige nationale Koordinierungszentrum berichtet der Agentur spätestens 24 Stunden nach der Beendigung des Such- und Rettungseinsatzes über den Abschluss des Einsatzes.

Article 21 Berichterstattung im Zusammenhang mit der Überwachung der Luftgrenzen

1 Jedes nationale Koordinierungszentrum stellt sicher, dass seine an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien über Drittlandflüge Bericht erstatten, a) bei denen der Verdacht besteht, dass Personen befördert werden, die die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen umgehen (wollen), sofern der betreffende Vorfall im Zusammenhang mit der illegalen Migration steht; b) bei denen der Verdacht besteht, dass sie an Schmuggeltätigkeiten auf dem Luftweg oder an anderen grenzüberschreitenden Straftaten beteiligt sind; c) wenn das Leben von Migranten in Gefahr sein könnte; d) die auf den Überwachungslisten aufgeführt oder Gegenstand von Informationsersuchen sind. Bei der Berichterstattung zu Buchstabe d wird den in Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen auf Grundlage der geltenden Datenpolitik Rechnung getragen.

2 Die an der Überwachung der Luftgrenzen beteiligten nationalen Stellen und Gremien übermitteln diese Informationen an ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum oder, im Falle eines gemeinsamen Einsatzes oder eines Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, an das zuständige internationale Koordinierungszentrum gemäß dem Einsatzplan.

3 Das nationale Koordinierungszentrum oder das internationale Koordinierungszentrum aktualisiert sein jeweiliges Lagebild und übermittelt diese Informationen zwecks Aktualisierung des europäischen Lagebilds an die Agentur.

Article 22 Berichterstattung über die Qualität der in Eurosur erfassten Daten

Zur Überwachung der Qualität der in Eurosur erfassten Daten legt die Agentur folgende Indikatoren fest und pflegt sie: a) Zahl und Häufigkeit der eingegangenen Berichte nach Grenzabschnitt und Grenzübergangsstelle, b) rechtzeitige Übermittlung der Berichte, c) Vollständigkeit und Kohärenz der Berichte.

Article 23 Berichterstattung über die Dienstqualität von Eurosur

1 Bei der Überwachung des technischen und betrieblichen Funktionierens von Eurosur gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/1896 kann die Agentur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden technische Indikatoren und die Anforderungen für die Meldung von Einzelereignissen festlegen, um den Betriebszustand und die Qualität der Dienste zu überwachen, die von den verschiedenen Systemen und Netzen der Mitgliedstaaten und der Agentur angeboten werden, welche mit der technischen Komponente von Eurosur im Sinne von Artikel 27 verbunden und Teil von ihr sind.

2 Die Indikatoren werden dazu verwendet, a) den Status der verschiedenen technischen Komponenten von Eurosur in Echtzeit zu überwachen, b) die Identifizierung von Vorfällen und Fehlfunktionen im Betrieb von Eurosur sowie geeignete Reaktionen zu unterstützen, c) die Datensicherheit von Eurosur sicherzustellen.

3 Die Mitgliedstaaten und die Agentur berichten über jeden einzelnen Vorfall, durch den die technischen Komponenten oder die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt werden.

Article 24 Struktur der Lagebilder

1 Die Ereignisschicht und die Analyseschicht des europäischen Lagebilds müssen eine Teilschicht mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten. Sofern verfügbar müssen auch die Ereignisschicht und die Analyseschicht des nationalen Lagebilds und des spezifischen Lagebilds Teilschichten mit Informationen über unerlaubte Sekundärmigration enthalten, um Migrationstrends, -volumen und -routen verständlich zu machen.

2 Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds muss Teilschichten mit Informationen über die technische Funktionsweise von Eurosur enthalten. Im Einzelnen müssen diese Teilschichten Angaben zu folgenden Aspekten enthalten: a) Betriebszustand der nationalen Koordinierungszentren und der internationalen Koordinierungszentren, b) wichtigste für das Funktionieren von Eurosur erforderliche technische Elemente und ihr Status, c) Daten- und Dienstqualität von Eurosur, d) das technische Funktionieren von Eurosur beeinträchtigende Vorfälle und Ereignisse, e) sich auf die Datensicherheit auswirkende Vorfälle.

3 Das Lagebild umfasst zudem weitere spezifische Teilschichten von Informationen, die die Anzeige von Informationen für die Nutzer erleichtern sollen.

4 Jedes Lagebild wird in Form eines Dokuments erstellt, in dem die betreffende Schicht und die betreffenden Teilschichten sowie die geltenden datenpolitischen Vorgaben angegeben werden.

Article 25 Lagebildverwaltung

Der Eigentümer des Lagebilds a) verarbeitet die bei ihm eingehenden Berichte, b) erstellt und pflegt die Ereignisschicht des Lagebilds, erstellt und aktualisiert die Ereignisse in der Ereignisschicht des Lagebilds und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu, c) erstellt und pflegt die Einsatzschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Berichte über eigene Einsatzmittel und der Berichte über Einsatzpläne, d) erstellt und pflegt die Analyseschicht des Lagebilds auf der Grundlage der Risikoanalyseberichte und ordnet ihnen entsprechende Auswirkungsstufen und Konfidenzniveaus zu, e) legt unter Berücksichtigung der in den Berichten enthaltenen Verknüpfungen seinerseits Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Elementen des Lagebilds an und pflegt diese, f) steuert den Nutzerzugang zum Lagebild und trägt zur Datensicherheit von Eurosur bei, g) übermittelt die einschlägigen Berichte und die erforderlichen Informationen in Übereinstimmung mit den in Kapitel I niedergelegten Bestimmungen an die Eigentümer anderer Lagebilder, h) archiviert beziehungsweise löscht einschlägige Informationen im Einklang mit der geltenden Datenpolitik.

Article 26 Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds

1 Bei der Erstellung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgen die Mitgliedstaaten und die Agentur für die Einhaltung der a) in Kapitel I festgelegten Berichterstattungsgrundsätze, b) in den Artikeln 24 und 25 festgelegten Anforderungen an die Struktur und die Verwaltung von Lagebildern, c) in Kapitel III festgelegten allgemeinen Bestimmungen.

2 Die Bestimmungen über die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds müssen Angaben zu folgenden Aspekten enthalten: a) Inhalt und Umfang des spezifischen Lagebilds einschließlich i) Zweck des spezifischen Lagebilds, ii) Informationsschichten und Teilschichten, iii) Art der im spezifischen Lagebild zu meldenden Informationen einschließlich Ereignisberichte, operative Berichte und Risikoanalyseberichte, b) Verwaltung des spezifischen Lagebilds, mit Angaben zu i) dem Eigentümer, ii) den als Urheber der Berichte infrage kommenden Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen, iii) den Berichterstattungsvorschriften, iv) den Bestimmungen über die Datensicherheit einschließlich des Nutzerzugangs, c) Vorschriften für den Informationsaustausch mit den anderen Nutzern von Eurosur einschließlich i) der Verfahren für den Informationsaustausch mit nationalen und europäischen Lagebildern und der Verfahren zur Sicherstellung des Vorliegens der Urhebereinwilligung, ii) der Vorschriften für die Bereitstellung von Eurosur-Datenzusammenführungsdiensten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/1896 und der entsprechenden Verfahrensvorschriften, iii) sonstiger Aspekte im Zusammenhang mit dem technischen Funktionieren von Eurosur einschließlich der Verbindung zwischen der externen Komponente zur Unterstützung der Erstellung des spezifischen Lagebilds und den einschlägigen nationalen oder europäischen Komponenten von Eurosur.

Article 27 Technische Komponenten von Eurosur

1 Die technischen Komponenten von Eurosur umfassen nationale Komponenten und eine europäische Komponente.

2 Jede nationale Komponente besteht aus den nationalen Systemen und Netzen, die von den Mitgliedstaaten für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden, einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen. Die Verbindungen zwischen und unter den Komponenten innerhalb eines Mitgliedstaats sowie zwischen den Mitgliedstaaten sind Teil der nationalen Komponenten.

3 Die europäische Komponente ergänzt die nationalen Komponenten. Sie schließt die Verbindungen zu den nationalen Komponenten ein. Sie besteht aus dem Kommunikationsnetz sowie den Systemen und Netzen, die von der Agentur für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden.

Article 28 Technische Aufgaben der Agentur

Die Agentur ist für die Verwaltung der europäischen Komponente zuständig; dies schließt Folgendes ein: a) die Definition von technischen Standards für die Verbindung von Netzen, Systemen, Anwendungen und Ausrüstung der nationalen und externen Komponenten mit der europäischen Komponente, b) das Zertifizierungsverfahren für die Netze, die Systeme, die Anwendungen und die Ausrüstung im Hinblick auf deren Anschluss an Eurosur in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, c) das Dienstmanagement der Systeme und Netze, die von der Agentur für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden, d) die Berichterstattung über den Betrieb, den Qualitätsdienst und die Dienstmanagementaspekte der unter Buchstabe c genannten Systeme und Netze gemäß Artikel 23, e) die Datensicherheit der europäischen Komponente.

Article 29 Technische Aufgaben der Mitgliedstaaten

1 Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für a) die Verwaltung seiner nationalen Komponente einschließlich Dienstmanagement und Koordinierung der Verbindung der nationalen Systeme und Netze, die für die Erstellung der Lagebilder, für die Berichterstattung, für die Lageerfassung, für die Risikoanalyse und zur Unterstützung der Planung und Durchführung von Grenzkontrolltätigkeiten eingesetzt werden, b) die Berichterstattung über den Betrieb, den Qualitätsdienst und die Dienstmanagementaspekte der unter Buchstabe a genannten Systeme und Netze gemäß Artikel 23, c) die Einhaltung der von der Agentur festgelegten technischen Standards, d) die Datensicherheit der nationalen Komponente.

2 Das nationale Koordinierungszentrum a) unterstützt die Koordinierung, Planung und Implementierung der nationalen Komponente, b) trägt zur ordnungsgemäßen Überwachung der Dienstqualität und der Datenqualität bei und erstattet der Agentur darüber Bericht, c) sorgt für die operative Berichterstattung über die Systeme und Netze der europäischen Komponente.

Article 30 Externe Komponenten

1 Eine externe Komponente von Eurosur besteht aus den Systemen und Netzen (einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur, Organisation sowie Personal- und Informationsressourcen), die nicht Teil von Eurosur sind und die a) Daten und Informationen mit Eurosur austauschen, b) die Erstellung eines spezifischen Lagebilds unterstützen.

2 Die Verbindung einer externen Komponente zu Eurosur ist Bestandteil der externen Komponente. Ihre Spezifizierung erfolgt im Rahmen der Vorschriften für die Erstellung des jeweiligen spezifischen Lagebilds.

Article 31 Allgemeine Grundsätze der Datensicherheit von Eurosur

1 Die Datensicherheit von Eurosur umfasst die Steuerungsmaßnahmen und die technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein angemessenes Schutzniveau beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen zu gewährleisten, der sich weiterentwickelnden Bedrohungslage gerecht zu werden und die verschiedenen an Eurosur beteiligten nationalen Einrichtungen und Stellen sowie die Agentur in die Lage zu versetzen, ihren Auftrag zu erfüllen. Die Datensicherheit von Eurosur umfasst zudem die Informationssicherung, die physische Sicherheit, die persönliche Sicherheit und die industrielle Sicherheit.

2 Die Datensicherheit von Eurosur schließt Folgendes ein: a) das Sicherheitsrisikomanagement einschließlich Sicherheitskontrollen und -plänen sowie die damit verbundene Überwachung, Evaluierung, Pflege, Verbesserung, Berichterstattung, Sensibilisierung und Schulung, b) die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs einschließlich Folgenabschätzung und Kontinuitäts- und Wiederherstellungskontrollen und -plänen sowie die damit verbundene Überwachung, Evaluierung, Pflege, Verbesserung, Berichterstattung, Sensibilisierung und Schulung, c) die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und die gemeinsame Reaktion der Agentur und der Mitgliedstaaten auf Sicherheitsvorfälle, d) die Sicherheitsakkreditierung, e) die Kontrolle des Nutzerzugangs, f) Datensicherheitsaspekte der Planung von Grenzeinsätzen und von Informationssystemen, g) Sicherheitsaspekte der Komponentenvernetzung, h) den Umgang mit Verschlusssachen für die Zwecke von Eurosur.

Article 32 Sicherstellung der Datensicherheit von Eurosur

1 Die Agentur gewährleistet die Gesamtsicherheit von Eurosur unter gebührender Berücksichtigung der notwendigen Überwachung und Integration von Sicherheitsanforderungen in jede Komponente von Eurosur.

2 Die Agentur ist für die Datensicherheit der europäischen Komponente zuständig.

3 Jeder Mitgliedstaat ist für die Datensicherheit seiner nationalen Komponente zuständig.

4 Die Agentur und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kontrollen, Verfahren und Pläne so angeglichen werden, dass die Datensicherheit von Eurosur auf der Grundlage eines globalen Sicherheitsrisikomanagementverfahrens horizontal und wirksam gewährleistet ist.

5 Die Zuständigkeiten für die Datensicherheit der externen Komponente werden in den Vereinbarungen, Absprachen und Einsatzplänen zur Erstellung des spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 festgelegt.

6 Die Agentur nimmt Standards an, in denen die in Bezug auf die funktionale Sicherheit und die Gewährleistung der Sicherheit geltenden Anforderungen festgelegt werden, welche maßgeblich für die Kontrolle des Zugangs zu und die Handhabung von Technologien sind, die die Sicherheit von Eurosur gewährleisten sollen.

7 Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur stellen sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der in Absatz 6 genannten Standards ergriffen werden, dass eine hinreichende Begründung für die Erfüllung der Anforderungen und die Beherrschung der Risiken dokumentiert wird und dass etwaige sonstige die Sicherheit der Systeme betreffende Anforderungen erfüllt und dabei Sachverständigenempfehlungen umfassend berücksichtigt werden.

8 Im Rahmen der Berichterstattung über die Daten- und die Dienstqualität melden die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur in Eurosur jeden Vorfall, durch den die Datensicherheit von Eurosur beeinträchtigt wird.

9 Wenn die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb von Eurosur beeinträchtigt werden könnte, a) informiert die Agentur unverzüglich die zuständigen nationalen Koordinierungszentren, b) kann der Exekutivdirektor der Agentur in enger Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergreifen, darunter die Abtrennung bestimmter Systeme und Netze von der europäischen Komponente von Eurosur.

Article 33 Anwendung von Sicherheitsvorschriften in Eurosur

1 Beim Umgang mit Eurosur-Daten und -Informationen stellen die einzelnen Mitgliedstaaten und die Agentur sicher, dass geeignete Sicherheitskontrollen, -verfahren und -pläne vorhanden sind, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.

2 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Agentur unverzüglich über den Erlass nationaler Sicherheitsvorschriften, die für Eurosur im Sinne von Absatz 1 relevant sind.

3 In Drittländern wohnhafte natürliche Personen und in Drittländern niedergelassene juristische Personen dürfen Eurosur-Daten nur verarbeiten, wenn sie in diesen Ländern Sicherheitsvorschriften unterliegen, die ein Schutzniveau gewährleisten, das mindestens dem gleichwertig ist, das durch die Sicherheitsvorschriften der Kommission gewährleistet wird.

4 Die Gleichwertigkeit der in einem Drittland geltenden Sicherheitsvorschriften kann in einer Vereinbarung mit diesem Land anerkannt werden.

5 Im Rahmen der Implementierung der europäischen Komponente von Eurosur unterstützt die Agentur den entsprechenden Austausch von Eurosur-Berichten und die Vernetzung nationaler Komponenten sowohl für Verschlusssachen als auch für Nicht-Verschlusssachen.

Article 34 Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung in Eurosur

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt: a) Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten und diesbezügliche Beschlüsse erfolgen im Rahmen der kollektiven Verantwortung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. b) Es wird eine einvernehmliche Beschlussfassung angestrebt, wobei alle betroffenen Parteien, die ein Interesse an Sicherheitsfragen haben, einbezogen werden. c) Alle Aufgaben werden unter Beachtung der einschlägigen für die Agentur, die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission geltenden Sicherheitsvorschriften und Akkreditierungsstandards ausgeführt. d) Durch ein Verfahren der kontinuierlichen Risikokontrolle wird sichergestellt, dass Sicherheitsrisiken bekannt sind, dass Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden, um diese Risiken entsprechend den in den geltenden Sicherheitsvorschriften niedergelegten Grundsätzen und Mindeststandards auf ein annehmbares Maß zu verringern, und dass diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Konzept eines mehrschichtigen Sicherheitssystems durchgeführt werden. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen wird fortlaufend bewertet. e) Die Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse stützen sich gemäß dem in der Sicherheitsakkreditierungsstrategie festgelegten Verfahren auf die von den jeweiligen nationalen Sicherheitsakkreditierungsstellen der Mitgliedstaaten getroffenen lokalen Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse. f) Mit den technischen Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten werden Fachleute betraut, die über die für die Akkreditierung komplexer Systeme erforderlichen Qualifikationen verfügen, die eine angemessene Sicherheitsermächtigung vorweisen können und die sich objektiv verhalten. g) Sicherheitsakkreditierungsbeschlüsse werden unabhängig von der Agentur und den für die Implementierung der nationalen Komponenten von Eurosur zuständigen Stellen erlassen. Die für Eurosur zuständige Sicherheitsakkreditierungsstelle ist eine innerhalb der Agentur autonome Stelle, die unabhängige Entscheidungen trifft. h) Bei der Ausführung der Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten ist die geforderte Unabhängigkeit mit der notwendigen angemessenen Koordinierung zwischen der Agentur und den für die Anwendung der Sicherheitsvorschriften zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen.

Article 35 Gremium für die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur

1 Innerhalb der Agentur wird ein Gremium für die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur („Akkreditierungsgremium“) eingerichtet.

2 Das Akkreditierungsgremium ist in seiner Funktion als Sicherheitsakkreditierungsstelle in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung von Eurosur dafür zuständig, a) eine Sicherheitsakkreditierungsstrategie für Eurosur einschließlich dessen europäischer Komponente auszuarbeiten und anzunehmen, b) wofür die Mitgliedstaaten ihrerseits dem Akkreditierungsgremium über die Akkreditierung ihrer nationalen Komponenten Bericht erstatten, damit das Akkreditierungsgremium sachdienliche Beschlüsse über die erforderlichen Vernetzungsmaßnahmen fassen kann, c) unter Berücksichtigung der Ratschläge der für Sicherheitsfragen und allgemeine Sicherheitsrisiken zuständigen nationalen Stellen Beschlüsse über die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Komponente zu fassen, d) einschlägige Sicherheitsakkreditierungsunterlagen zu genehmigen, e) innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Agentur und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren zu unterstützen und einschlägige Erklärungen mit einer abschließenden Stellungnahme vorzulegen, f) im Hinblick auf die Festlegung von Risikominderungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission die Sicherheitsrisikobewertung zu prüfen und zu genehmigen, g) Sicherheitsbewertungen, -kontrollen oder -überprüfungen durchzuführen oder zu fördern, um die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die Sicherheitsakkreditierung der europäischen Komponente zu kontrollieren, h) die Auswahl genehmigter Produkte und Maßnahmen sowie genehmigter kryptografischer Produkte, die zur Gewährleistung der Sicherheit der europäischen Komponente von Eurosur verwendet werden, zu bestätigen, i) Folgendes — gegebenenfalls zusammen mit der für Sicherheitsfragen zuständigen Stelle — zu genehmigen: i) die Vernetzung der europäischen Komponente mit nationalen Komponenten, ii) die Vernetzung der externen Komponenten mit Eurosur, j) mit dem betreffenden Mitgliedstaat die Verfahren für die Zugangskontrolle zu vereinbaren, k) die Agentur auf der Grundlage der Berichte über Sicherheitsrisiken über seine Risikobewertung zu informieren und die Agentur bezüglich der Möglichkeiten für die Behandlung von Restrisiken im Zusammenhang mit einem gegebenen Sicherheitsakkreditierungsbeschluss zu beraten, l) die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anhörungen durchzuführen.

3 Das Akkreditierungsgremium legt in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsakkreditierungsstrategie Folgendes fest: a) den Bereich der Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Akkreditierung der europäischen Komponente von Eurosur und ihre mögliche Vernetzung mit anderen Komponenten vorzunehmen und aufrechtzuerhalten, b) ein Sicherheitsakkreditierungsverfahren für die europäische Komponente von Eurosur, das so detailliert ist, wie es entsprechend der geforderten Vertraulichkeit sein muss, und bei dem die Zulassungsbedingungen genau beschrieben sind, c) die Rolle der einschlägigen in das Akkreditierungsverfahren eingebundenen Akteure, d) einen Akkreditierungszeitplan, der mit der Einführung der Eurosur-spezifischen Standards insbesondere für den Aufbau der Infrastruktur, die Erbringung von Diensten und die Weiterentwicklung übereinstimmt, e) die Grundsätze der von den für Sicherheitsfragen zuständigen nationalen Stellen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Sicherheitsakkreditierung der nationalen Systeme, f) die Datensicherheitsbestimmungen für die externen Komponenten von Eurosur.

4 Bei der Bearbeitung von Dateien, der Durchführung von Systemsicherheitsprüfungen, der Vorbereitung von Beschlüssen und der Organisation seiner Sitzungen erfüllt das Akkreditierungsgremium seine Aufgaben unabhängig.

Article 36 Arbeitsweise des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung

1 Das Akkreditierungsgremium setzt sich aus je einem Vertreter je Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen.

2 Der Sicherheitsbeauftragte der Agentur ist der designierte Sekretär des Akkreditierungsgremiums.

3 Das Akkreditierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung und ernennt seinen Vorsitzenden.

4 Kommt kein Konsens zustande, trifft das Akkreditierungsgremium eine Mehrheitsentscheidung.

5 Das Akkreditierungsgremium kann Untergruppen zur Untersuchung technischer Fragen einsetzen.

6 Das Akkreditierungsgremium hält den Verwaltungsrat der Agentur, den Exekutivdirektor der Agentur und die Kommission über seine Beschlüsse auf dem Laufenden.

Article 37 Rolle der Mitgliedstaaten und der Agentur in Bezug auf das Akkreditierungsgremium

Die Mitgliedstaaten und der Exekutivdirektor der Agentur a) übermitteln dem Akkreditierungsgremium alle Informationen, die sie für die Zwecke der Sicherheitsakkreditierung für sachdienlich erachten, b) gewähren den vom Akkreditierungsgremium benannten, ordnungsgemäß ermächtigten Personen gemäß ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ohne jedwede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit Zugang zu allen Verschlusssachen und zu allen Bereichen oder Standorten, die mit der Sicherheit der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Systeme im Zusammenhang stehen, auch zum Zwecke der Durchführung etwaiger vom Akkreditierungsgremium beschlossener Sicherheitsprüfungen und -tests, c) sind zuständig für die Akkreditierung ihrer Komponenten von Eurosur und erstatten zu diesem Zweck dem Akkreditierungsgremium Bericht.

Article 38 Nutzerzugang

1 Jede für eine Komponente von Eurosur zuständige Stelle steuert unbeschadet des Artikels 35 den Nutzerzugang zu ihren Systemnetzen und -anwendungen.

2 Wird einem nationalen Bediensteten direkter Zugang zu einem System oder einer Anwendung der Agentur erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert die Agentur die betreffenden Zugangsrechte mit dem zuständigen nationalen Koordinierungszentrum.

3 Wird einem Bediensteten der Agentur direkter Zugang zu einem nationalen System oder einer nationalen Anwendung erteilt, das beziehungsweise die für die Zwecke von Eurosur genutzt wird, so koordiniert der zuständige Mitgliedstaat die betreffenden Zugangsrechte mit dem Exekutivdirektor der Agentur.

Article 39 Datensicherheit der externen Komponenten von Eurosur

1 Externe Komponenten dürfen nur an Eurosur angeschlossen werden, wenn ihre Datensicherheit der Datensicherheit von Eurosur gleichwertig ist.

2 Die Vorschriften für die Erstellung und Übermittlung eines spezifischen Lagebilds gemäß Artikel 26 enthalten Bestimmungen zur Datensicherheit, in denen die Art der Informationen, die ausgetauscht werden können, und der betreffende Geheimhaltungsgrad festgelegt sind.

3 Jeder Anschluss einer externen Komponente an Eurosur bedarf der vorherigen Zustimmung des Akkreditierungsgremiums.

Article 40 Datenschutzvorschriften für Eurosur

1 Die in Eurosur verarbeiteten Daten dürfen in Ausnahmefällen Informationen über mittelbar bestimmbare natürliche Personen enthalten, aber derartige Daten dürfen nicht in Eurosur zum Zwecke der Identifizierung dieser natürlichen Personen verarbeitet werden.

2 Falls die Verarbeitung von Informationen in Eurosur ausnahmsweise die Verarbeitung anderer personenbezogener Daten als Schiffs- und Luftfahrzeugkennungen erforderlich macht, so werden diese personenbezogenen Daten gelöscht, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht worden ist.

Article 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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