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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/608 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0608
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-14
In force since
2021-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 11 Amtliche Bescheinigung

1 Jede Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in Anhang II aufgeführt sind, wird von einer amtlichen Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang IV (‚amtliche Bescheinigung‘) begleitet.

2 Die amtliche Bescheinigung genügt folgenden Anforderungen: a) Die amtliche Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes ausgestellt, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist; b) die amtliche Bescheinigung ist mit dem Identifikationscode gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht; c) die amtliche Bescheinigung trägt die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und den amtlichen Stempel; d) enthält die amtliche Bescheinigung mehrere oder alternative Angaben, werden die nicht zutreffenden Passagen von dem/der Bescheinigungsbefugten durchgestrichen und mit seinen/ihren Initialen und einem Stempel versehen oder vollständig aus der Bescheinigung entfernt; e) die amtliche Bescheinigung besteht aus einem der folgenden Elemente: i) einem einzigen Blatt Papier, ii) mehreren fest miteinander verbundenen Blättern Papier, die eine Einheit bilden, iii) mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, deren Nummerierung kenntlich macht, dass es sich jeweils um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt; f) besteht die amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe e Ziffer iii aus mehreren aufeinanderfolgenden Seiten, wird jede Seite mit dem einmaligen Code gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 sowie mit der Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten und dem amtlichen Stempel versehen; g) die amtliche Bescheinigung wird der zuständigen Behörde der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, vorgelegt; h) die amtliche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt; i) die amtliche Bescheinigung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union befindet, abgefasst; j) die amtliche Bescheinigung ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

3 Abweichend von Absatz 2 Buchstabe i kann ein Mitgliedstaat einwilligen, dass amtliche Bescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union abgefasst und erforderlichenfalls von einer beglaubigten Übersetzung begleitet werden.

4 Die Unterschrift und der Dienststempel (ausgenommen Prägestempel oder Wasserzeichen), die in Absatz 2 Buchstabe c genannt werden, heben sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung ab.

5 Absatz 2 Buchstaben c bis g und Absatz 4 gelten nicht für elektronische amtliche Bescheinigungen, die gemäß den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ausgestellt werden.

6 Absatz 2 Buchstaben d, e und f gilt nicht für amtliche Bescheinigungen, die in Papierform ausgestellt und in TRACES eingegeben bzw. ausgedruckt werden.

7 Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausstellen.

8 Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Erläuterungen in Anhang IV ausgefüllt.

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 21. April 2021.

Relations

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