Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung bestimmter Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt.
2 In den Anhängen dieser Verordnung sind sowohl die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten aufgeführt, deren Status „seuchenfrei“ oder deren Tilgungsprogramme gemäß Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 als genehmigt gelten, als auch jene, deren Status „seuchenfrei“ und deren Tilgungsprogramme mit der vorliegenden Verordnung ordnungsgemäß genehmigt werden und die ebenfalls ordnungsgemäß in den Anhängen aufgeführt werden.
3 In den Anhängen dieser Verordnung ist Folgendes aufgeführt: a) die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit genehmigten obligatorischen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie B und optionalen Tilgungsprogrammen für Seuchen der Kategorie C, b) die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Status „seuchenfrei“ und Status der Nichtimpfung, c) die Kompartimente von Mitgliedstaaten mit anerkanntem Status „seuchenfrei“.
Article 2 Infektion mitBrucella abortus, B. melitensisundB. suis
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Schaf- und Ziegenpopulationen sind in Anhang I Teil I Kapitel 2 aufgeführt.
3 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis sind in Anhang I Teil II aufgeführt.
Article 3 Infektion mit demMycobacterium-tuberculosis-Komplex(M. bovis, M. capraeundM. tuberculosis)(MTBC)
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC) sind in Anhang II Teil I aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit MTBC sind in Anhang II Teil II aufgeführt.
Article 4 Infektion mit dem Tollwut-Virus (RABV)
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV) sind in Anhang III Teil I aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten obligatorischen Tilgungsprogramm für Infektionen mit RABV sind in Anhang III Teil II aufgeführt.
Article 5 Enzootische Leukose der Rinder (EBL)
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Enzootische Leukose der Rinder (EBL) sind in Anhang IV Teil I aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für EBL sind in Anhang IV Teil II aufgeführt.
Article 6 Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV)
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind in Anhang V Teil I aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für IBR/IPV sind in Anhang V Teil II aufgeführt.
Article 7 Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV)
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) sind in Anhang VI Teil I aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit ADV sind in Anhang VI Teil II aufgeführt.
Article 8 Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) sind in Anhang VII Teil I aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BVD sind in Anhang VII Teil II aufgeführt.
Article 9 Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV)
1 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) sind in Anhang VIII Teil I aufgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten optionalen Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV sind in Anhang VIII Teil II aufgeführt.
Article 10 Befall mitVarroaspp.
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf einen Befall mit Varroa spp. sind in Anhang IX aufgeführt.
Article 11 Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit
Die Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit sind in Anhang X aufgeführt.
Article 12 Infektion mit der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI)
Kompartimente der Mitgliedstaaten, die frei von HPAI sind, sind in Anhang XI aufgeführt.
Article 13 Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS)
1 In Anhang XII Teil I wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Virale Hämorrhagische Septikämie (VHS) besitzt, b) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS besitzen, und c) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
2 In Anhang XII Teil II wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, b) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für VHS gibt, und c) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für VHS, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
Article 14 Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN)
1 In Anhang XIII Teil I wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) besitzt, b) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN besitzen, und c) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
2 In Anhang XIII Teil II wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, b) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IHN gibt, und c) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für IHN, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
Article 15 Infektion mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV)
1 In Anhang XIV Teil I wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten Virus der Ansteckenden Blutarmut der Lachse (HPR-deletiertes ISAV) besitzt, b) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV besitzen, und c) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
2 In Anhang XIV Teil II wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, b) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV gibt, und c) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem HPR-deletierten ISAV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
Article 16 Infektion mitMarteilia refringens
1 In Anhang XV Teil I wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzt, b) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens besitzen, und c) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
2 In Anhang XV Teil II wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, b) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens gibt, und c) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Marteilia refringens, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
Article 17 Infektion mitBonamia exitiosa
1 In Anhang XVI Teil I wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzt, b) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa besitzen, und c) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
2 In Anhang XVI Teil II wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, b) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa gibt, und c) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia exitiosa, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
Article 18 Infektion mitBonamia ostreae
1 In Anhang XVII Teil I wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzt, b) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae besitzen, und c) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
2 In Anhang XVII Teil II wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt, b) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae gibt, und c) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Bonamia ostreae, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
Article 19 Infektion mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV)
1 In Anhang XVIII Teil I wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn ihr gesamtes Hoheitsgebiet den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Weißpünktchenkrankheit (WSSV) besitzt, b) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV besitzen, und c) Zonen oder Kompartimente von Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
2 In Anhang XVIII Teil II wird Folgendes aufgeführt: a) Mitgliedstaaten, wenn es für ihr gesamtes Hoheitsgebiet ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, b) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten, wenn es für mehr als 75 % des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV gibt, und c) Zonen und Kompartimente von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit WSSV, wenn das Wassereinzugsgebiet, das diese Zonen oder Kompartimente des Mitgliedstaats versorgt, mit einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland geteilt wird.
Article 20 Aufhebung
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben: Entscheidung 93/52/EWG; Entscheidung 94/963/EG; Entscheidung 95/98/EG; Entscheidung 2003/467/EG; Entscheidung 2004/558/EG; Entscheidung 2008/185/EG; Entscheidung 2009/177/EG; Verordnung (EG) Nr. 616/2009; Durchführungsbeschluss 2013/503/EU.
Article 21 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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