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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0622
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-15
In force since
2021-05-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 An die EBA zu übermittelnde Informationen

Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Abstimmung mit den zuständigen Behörden die in den Meldebögen in den Anhängen I und II dieser Verordnung genannten Informationen über die Festlegung der MREL gemäß den Artikeln 45 bis 45h und Artikel 45m der Richtlinie 2014/59/EU.

Article 2 Vereinfachte Meldepflicht für Institute, für die eine Ausnahme gewährt wurde, und für Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag mit null festgelegt ist

1 Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, die gemäß Artikel 45f Absatz 3, Artikel 45f Absatz 4 oder Artikel 45g der Richtlinie 2014/59/EU von der Anwendung der MREL ausgenommen sind, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0100 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.

2 Die Abwicklungsbehörden übermitteln der EBA in Bezug auf Institute, deren Rekapitalisierungsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU mit null festgelegt ist und bei denen keine Anpassungen am Verlustabsorptionsbetrag gemäß dem genannten Absatz vorgenommen werden, nur die in Anhang I Spalten 0010 bis 0080 und 0270 dieser Verordnung genannten Informationen.

Article 3 Meldebehörde und für Gruppen zu meldende Informationen

Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen werden in Bezug auf Gruppen, die der MREL auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 45e, Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 45f Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, von den folgenden Behörden wie folgt übermittelt: a) Die für die Gruppenabwicklung jeweils zuständige Behörde unterrichtet die EBA in Abstimmung mit der für die Gruppenabwicklung zuständigen Aufsichtsbehörde über die für das Unionsmutterunternehmen auf konsolidierter Basis festgelegte MREL. b) Die Abwicklungsbehörden, die die Entscheidungen zur Festlegung der MREL treffen, unterrichten die EBA in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die auf die Tochterunternehmen der Gruppe in ihrem Zuständigkeitsbereich auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe und gegebenenfalls auf individueller Basis geltende MREL.

Article 4 Meldezeiträume und Einreichungsfristen

Die Abwicklungsbehörden übermitteln bis zum 31. Mai eines jeden Jahres die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen für die ab dem 1. Mai des betreffenden Jahres geltende MREL.

Article 5 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

1 Die Abwicklungsbehörden übermitteln die in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen in dem Format für den Datenaustausch und im Einklang mit den technischen Spezifikationen und Darstellungen des Meldesystems der EBA (EUCLID).

2 Bei der Übermittlung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Informationen beachten die Abwicklungsbehörden die Datenpunktdefinitionen des Datenpunktmodells und die in Anhang III festgelegten Validierungsregeln sowie die folgenden Spezifikationen: a) Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen; b) Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt: i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet; ii) Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet; iii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet; c) Institute, Versicherungsunternehmen und juristische Personen werden durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) festgestellt, sofern vorhanden.

Article 6 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 wird aufgehoben.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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