Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für: 1. die Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen zusammengesetzte Erzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, wenn eine solche Ausnahme gerechtfertigt ist; 2. die Durchführung spezifischer amtlicher Kontrollen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zusammengesetztes Erzeugnis“ ein zusammengesetztes Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625; 2. „haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse“ Erzeugnisse, die nicht temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen.
Article 3 Zusammengesetzte Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
1 Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein verarbeitetes Fleisch enthalten und im Anhang aufgeführt sind, sind von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern diese Erzeugnisse alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 sind erfüllt; b) die in den haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Molkereierzeugnisse und Eiprodukte wurden einer Behandlung gemäß Artikel 163 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen; c) sie sind als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet und d) sie sind sicher verpackt oder versiegelt.
2 Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen nach Absatz 1 eine private Bestätigung im Einklang mit dem Muster nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission beigefügt sein.
Article 4 Amtliche Kontrollen zusammengesetzter Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
1 Die zuständigen Behörden führen regelmäßig auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit amtliche Kontrollen haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 durch und berücksichtigen hierbei die Kriterien nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.
2 Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 werden an einem der folgenden Orte im Zollgebiet der Union vorgenommen: a) am Bestimmungsort; b) am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union; c) in den Lagerhäusern oder den Räumlichkeiten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers.
3 Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit den Artikeln 45 und 46 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.
Article 5 Änderung der Entscheidung 2007/275/EG
Die Entscheidung 2007/275/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 wird gestrichen; 2. Anhang II wird gestrichen.
Article 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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