Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission vom 13. April 2021 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 der Kommission und der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Listen der Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterialien, tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, unter Angabe der entsprechenden Codes aus der Kombinierten Nomenklatur festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zusammengesetztes Erzeugnis“ ein zusammengesetztes Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625; 2. „unbehandelte Schweinsborsten“ unbehandelte Schweinsborsten im Sinne von Anhang I Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ; 3. „unbehandelte Federn und Federteile“ unbehandelte Federn und Federteile im Sinne von Anhang I Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; 4. „unbehandelte Haare“ unbehandelte Haare im Sinne von Anhang I Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; 5. „Zwischenprodukt“ ein Zwischenprodukt im Sinne von Anhang I Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; 6. „behandelte Häute und Felle“ behandelte Häute und Felle im Sinne von Anhang I Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; 7. „unbehandelte Wolle“ unbehandelte Wolle im Sinne von Anhang I Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Article 3 Amtliche Kontrollen bei im Anhang aufgeführten Tieren und Waren
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterialien, tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, zusammengesetzten Erzeugnisse sowie das dort genannte Heu und Stroh sind im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren.
Article 4 Aufhebungen
1 Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 und die Entscheidung 2007/275/EG werden mit Wirkung vom 21. April 2021 aufgehoben.
2 Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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