Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
1 Mit dieser Verordnung werden ein unionsweit einheitliches maximales Mobilfunkzustellungsentgelt und ein unionsweit einheitliches maximales Festnetzzustellungsentgelt festgelegt, die Anbieter von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene für die Bereitstellung von Mobilfunk- und Festnetzzustellungsdiensten in der gesamten Union in Rechnung stellen dürfen.
2 Diese Verordnung lässt die Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 64 Absatz 3 und den Artikeln 67 und 68 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unberührt.
3 Die Artikel 4 und 5 gelten für von Unionsnummern abgehende und an sie zugestellte Anrufe.
4 Die Artikel 4 und 5 gelten ebenfalls für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen und an Unionsnummern zugestellt werden, sofern die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) wenn ein Anbieter von Zustellungsdiensten aus einem Drittland auf Anrufe von Unionsnummern Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsentgelte anwendet, die den in Artikel 4 bzw. 5 für die Mobilfunk- oder Festnetzzustellung festgelegten Zustellungsentgelten entsprechen oder darunter liegen, und zwar für jedes Jahr und jeden Mitgliedstaat auf der Grundlage der Entgelte, die Anbieter von Zustellungsdiensten in Drittländern für Anbieter von Zustellungsdiensten in der Union anwenden oder vorschlagen, oder b) wenn i) die Kommission auf der Grundlage der von einem Drittland übermittelten Informationen feststellt, dass die Zustellungsentgelte für Anrufe, die von Unionsnummern abgehen und an Nummern dieses Drittlands zugestellt werden, im Einklang mit Grundsätzen reguliert werden, die denjenigen in Artikel 75 und Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/1972 gleichwertig sind und ii) dieses Drittland im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist.
5 Die Artikel 4 und 5 sind als Entgelte pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) zu verstehen und werden sekundengenau abgerechnet.
Article 2
1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Mobilfunkzustellungsdienst“ den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an Mobilfunknummern zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen; b) „Festnetzzustellungsdienst“ den Vorleistungsdienst, der erforderlich ist, um Anrufe an geografisch gebundene Nummern und geografisch nicht gebundene Nummern, wie sie für ortsfeste/ortsungebundene Dienste oder für den Zugang zu Notdiensten genutzt werden, zuzustellen, die öffentlich zugeteilte Nummerierungsressourcen sind, d. h. Nummern nationaler Nummerierungspläne, die von Betreibern bereitgestellt werden, die die Anrufzustellung kontrollieren und Zustellungsentgelte für Anrufe an solche Nummern erheben können, wenn eine Zusammenschaltung mit mindestens einem Netz erfolgt, unabhängig von der verwendeten Technik, einschließlich Zusammenschaltungsstellen; c) „Unionsnummer“ eine Nummer in den nationalen Nummerierungsplänen, die den E.164-Ländercodes für zum Gebiet der Union gehörende geografische Gebiete entsprechen.
Article 3
1 Ein Anbieter von Mobilfunk- oder Festnetzzustellungsdiensten stellt für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz kein höheres Entgelt in Rechnung als das einschlägige maximale Zustellungsentgelt gemäß den Artikeln 4 und 5.
2 Werden die Anrufzustellungsentgelte derzeit in einer anderen Währung als dem Euro festgelegt, so werden die maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 1 anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. Januar, 1. Februar und 1. März 2021 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, in die Landeswährung umgerechnet.
3 Die in einer anderen Währung als dem Euro angegebenen maximalen Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte werden jährlich anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse, die am 1. September, 1. Oktober und 1. November von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, überprüft und bis zum 1. Januar jeden Jahres aktualisiert.
Article 4
1 Das unionsweit einheitliche maximale Mobilfunkzustellungsentgelt beträgt 0,2 Cent pro Minute.
2 Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden: a) vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in anderen als den in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten: 0,7 Cent pro Minute; b) vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in anderen als den in Absatz 4 genannten Mitgliedstaaten: 0,55 Cent pro Minute; c) vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in anderen als den in Absatz 5 genannten Mitgliedstaaten: 0,4 Cent pro Minute.
3 Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden: a) 0,045 HRK pro Minute in Kroatien; b) 0,20 Cent pro Minute in Zypern; c) 0,0385 DKK pro Minute in Dänemark; d) 0,622 Cent pro Minute in Griechenland; e) 1,71 HUF pro Minute in Ungarn; f) 0,43 Cent pro Minute in Irland; g) 0,67 Cent pro Minute in Italien; h) 0,4045 Cent pro Minute in Malta; i) 0,581 Cent pro Minute in den Niederlanden; j) 0,36 Cent pro Minute in Portugal; k) 0,64 Cent pro Minute in Spanien; l) 0,0216 SEK pro Minute in Schweden.
4 Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden: a) 0,20 Cent pro Minute in Zypern; b) 0,52 Cent pro Minute in Dänemark; c) 0,47 Cent pro Minute in Ungarn; d) 0,43 Cent pro Minute in Irland; e) 0,40 Cent pro Minute in Malta; f) 0,36 Cent pro Minute in Portugal; g) 0,21 Cent pro Minute in Schweden.
5 Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Mobilfunkzustellungsdiensten vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Mobilfunkzustellungsentgelte anwenden: a) 0,20 Cent pro Minute in Zypern; b) 0,36 Cent pro Minute in Portugal; c) 0,21 Cent pro Minute in Schweden.
Article 5
1 Das unionsweit einheitliche maximale Festnetzzustellungsentgelt beträgt 0,07 Cent pro Minute.
2 Abweichend von Absatz 1 können Anbieter von Festnetzzustellungsdiensten vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 in den folgenden Mitgliedstaaten folgende maximale Festnetzzustellungsentgelte anwenden: a) 0,089 Cent pro Minute in Österreich; b) 0,093 Cent pro Minute in Belgien; c) 0,0057 HRK pro Minute in Kroatien; d) 0,0264 CZK pro Minute in Tschechien; e) 0,111 Cent pro Minute in Finnland; f) 0,076 Cent pro Minute in Lettland; g) 0,072 Cent pro Minute in Litauen; h) 0,110 Cent pro Minute in Luxemburg; i) 0,111 Cent pro Minute in den Niederlanden; j) 0,005 PLN pro Minute in Polen; k) 0,078 Cent pro Minute in Rumänien; l) 0,078 Cent pro Minute in der Slowakei.
Article 6
1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2021.
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