Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Dauer des MFR 2021-2027, die Regeln für die Beteiligung an den indirekten Maßnahmen im Zuge des Programms und für die Verbreitung der Ergebnisse aus diesem Programm, sowie der Rahmen der Union für die Förderung von FuI-Tätigkeiten für den gleichen Zeitraum festgelegt. Mit dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsmittel und die Bestimmungen für die Bereitstellung dieser Mittelfestgelegt.
2 Die Durchführung des Programms erfolgt durch a) das spezifische Programm, das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 eingerichtet wurde; b) einen Finanzbeitrag für das durch die EIT-Verordnung errichtete Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT); c) das spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung, das mit der Verordnung (EU) 2021/697 eingerichtet wurde.
3 Diese Verordnung gilt nicht für das in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte spezifische Programm im Bereich der Verteidigungsforschung mit Ausnahme der Artikel 1 und 5, des Artikels 7 Absatz 1, sowie des Artikels 12 Absatz 1.
4 Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „Horizont Europa“, das „Programm“ und das „spezifische Programm“ auf Sachverhalte, die nur für das in Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm relevant sind.
5 Das EIT führt das Programm im Einklang mit seinen strategischen Zielen für den Zeitraum 2021 bis 2027, die in der Strategischen Innovationsagenda des EIT festgelegt sind, und unter Berücksichtigung der strategischen Planung gemäß Artikel 6 und des in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte spezifischen Programms durch.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Forschungsinfrastrukturen“ Einrichtungen, die Ressourcen und Dienstleistungen für Forschungsgemeinschaften zur Verfügung stellen, damit diese in ihren jeweiligen Bereichen Forschungsarbeiten durchführen und Innovationen fördern können; einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Humanressourcen, größere Ausrüstungen oder Instrumentarien, wissensbezogene Einrichtungen wie Sammlungen, Archive oder Infrastrukturen mit wissenschaftlichen Daten, Rechensysteme, Kommunikationsnetze und jede andere einzigartige und externen Nutzern zur Verfügung stehende Infrastruktur, die zur Erzielung von Exzellenz im Bereich FuI unerlässlich ist; Sie können gegebenenfalls über Forschungszwecke hinaus, etwa für Bildungszwecke oder öffentliche Dienste, genutzt werden und „an einem einzigen Standort angesiedelt“, „virtuell“ oder „verteilt“ sein; 2. „Strategie für intelligente Spezialisierung“ die nationalen oder regionalen Innovationsstrategien, die Prioritäten setzen, um einen Wettbewerbsvorteil aufzubauen, indem die eigenen Stärken in den Bereichen FuI entwickelt und auf den Bedarf der Wirtschaft abgestimmt werden, um auf sich ergebende Gelegenheiten und Marktentwicklungen in kohärenter Weise reagieren zu können und dabei die Doppelarbeit und Fragmentierung der Bemühungen zu vermeiden einschließlich jener, die die Form nationaler oder regionaler strategischer Politikrahmen für FuI annehmen oder darin enthalten sind und die die in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegte grundlegende Voraussetzung erfüllen; 3. „europäische Partnerschaft“ eine unter frühzeitiger Einbindung von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern erarbeitete Initiative, bei der sich die Union sowie private und/oder öffentliche Partner (wie Industrie, Hochschulen, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmende lokale, regionale, nationale oder internationale Stellen oder Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Stiftungen und Nichtregierungsorganisationen) verpflichten, gemeinsam die Entwicklung und Durchführung eines Programms von FuI-Tätigkeiten zu unterstützen, auch solche, die im Zusammenhang mit einer Markteinführung oder der Berücksichtigung in Regulierung oder Politik stehen; 4. „offener Zugang“ ein dem Endnutzer kostenfrei gewährter Online-Zugang zu Forschungsergebnissen, die aus Maßnahmen im Rahmen des Programms hervorgegangen sind, gemäß Artikel 14 und Artikel 39 Absatz 3; 5. „offene Wissenschaft“ ein Ansatz für das wissenschaftliche Verfahren, der auf offener kooperativer Arbeit, Instrumenten und der Verbreitung von Wissen beruht und die in Artikel 14 aufgeführten Elemente umfasst; 6. „Mission“ ein Portfolio exzellenzbasierter und wirkungsorientierter FuI-Tätigkeiten über Fachbereiche und Sektoren hinweg, mit dem Ziel: i) innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel zu erreichen, das durch einzelne Maßnahmen nicht erreicht werden könnte, ii) gestützt auf Wissenschaft und Technologie Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Politikgestaltung zu entfalten und iii) für einen maßgeblichen Teil der Bevölkerung in Europa und ein breites Spektrum von Unionsbürgern von Relevanz zu sein; 7. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen, und die wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen, bei denen die erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen von der kommerziellen Serieneinführung des Endprodukts klar getrennt sind; 8. „Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ eine Beschaffung, bei der ein öffentlicher Auftraggeber als Pilotkunde innovative Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die noch nicht in großem Maßstab auf dem Markt erhältlich sind, und die eine Konformitätsprüfung umfassen kann; 9. „Zugangsrecht“ das Recht, Ergebnisse oder Grundlagen gemäß den gemäß dieser Verordnung niedergelegten Bedingungen zu nutzen; 10. „Grundlagen“ Daten, Know-how oder Informationen jeder Art und in jeder Form (materiell oder immateriell), einschließlich sämtlicher Rechte, wie beispielsweise Rechte des geistigen Eigentums, die i) vor dem Beitritt eines Begünstigten zu einer bestimmten Maßnahme bereits dessen Eigentum sind und ii) von dem Begünstigten in einer schriftlichen Vereinbarung als zur Durchführung der Maßnahme oder zur Nutzung von deren Ergebnissen notwendig angegeben wurden; 11. „Verbreitung der Ergebnisse“ die Offenlegung der Ergebnisse durch geeignete Mittel, abgesehen von der Weitergabe durch den Schutz oder die Nutzung der Ergebnisse, einschließlich wissenschaftlicher Veröffentlichungen unabhängig vom gewählten Medium; 12. „Nutzung“ die Verwendung von Ergebnissen bei weiteren, nicht unter die betreffende Maßnahme fallenden FuI-Tätigkeiten, unter anderem auch im Rahmen der gewerblichen Nutzung wie etwa Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder eines Verfahrens, Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung, oder bei Normungstätigkeiten; 13. „faire und angemessene Bedingungen“ geeignete Bedingungen, einschließlich eventueller finanzieller oder unentgeltlich eingeräumter Bedingungen, die den Besonderheiten des Antrags auf Zugang gerecht werden, z. B. dem tatsächlichen oder potenziellen Wert der Ergebnisse oder Grundlagen, für die die Zugangsrechte beantragt werden, und/oder dem Umfang, der Dauer oder den sonstigen Merkmalen der vorgesehenen Nutzung; 14. „Fördereinrichtung“ eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte andere Einrichtung oder Organisation, der die Kommission mit dem Programm verbundene Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen hat; 15. „internationale europäische Forschungsorganisation“ eine internationale Organisation, in der die Mehrheit der Mitglieder Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder sind, deren Hauptzweck die Förderung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in Europa ist; 16. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt, die fähig ist, in eigenem Namen zu handeln, die Rechte ausüben und Pflichten unterworfen sein kann, oder eine Stelle ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; 17. „Ausweitungsländer“ oder „Länder mit geringer FuI-Leistung“ Länder, in denen Rechtsträger ihren Sitz haben müssen, damit sie als Koordinatoren im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ des Programms in Frage kommen; unter den Mitgliedstaaten zählen dazu Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern, und zwar für die gesamte Dauer des Programms; was die assoziierten Länder betrifft, so wird die Liste der förderfähigen Länder auf der Grundlage eines Indikators erstellt und im Arbeitsprogramm veröffentlicht. Rechtsträger aus Regionen in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV kommen ebenfalls als Koordinatoren im Rahmen dieses Programmbereichs in Frage; 18. „gemeinnütziger Rechtsträger“ ein Rechtsträger, der aufgrund seiner Rechtsform keinen Erwerbszweck verfolgt oder der gesetzlich oder anderweitig rechtlich verpflichtet ist, keine Gewinne an Anteilseigner oder einzelne Mitglieder auszuschütten; 19. „Kleine oder mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ ein Kleinstunternehme, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG ; 20. „kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung“ ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt und das bis zu 499 Beschäftigte hat, wobei sich die Mitarbeiterzahl nach Artikel 3 bis 6 des Anhangs an die Empfehlung 2003/361/EG berechnet; 21. „Ergebnisse“ jede materielle oder immaterielle Wirkung einer bestimmten Maßnahme wie Daten, Kenntnisse oder Informationen, unabhängig von ihrer Art und ihrer Form und unabhängig davon, ob sie schutzfähig ist, sowie jede damit verbundenen Rechte, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums; 22. „Forschungsergebnisse“ durch eine bestimmte Maßnahme erzielte Ergebnisse, die in Form wissenschaftlicher Veröffentlichungen, Daten oder anderer technisch erstellter Ergebnisse und Verfahren wie Software, Algorithmen, Protokolle und elektronische Notizbücher zugänglich gemacht werden können; 23. „Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und die über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten; 24. „strategischer FuI-Plan“ ein Durchführungsrechtsakt, mit dem eine Strategie für die Umsetzung von Inhalt aus dem Arbeitsprogramm für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren festgelegt wird, die im Anschluss an einen umfassenden obligatorischen Konsultationsprozess unter Beteiligung verschiedener Interessenträger erfolgt und mit der die Prioritäten und die geeigneten Arten von Maßnahmen und Formen der Durchführung festgelegt werden; 25. „Arbeitsprogramm“ das von der Kommission für die Durchführung des spezifischen Programms nach Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 verabschiedete Dokument bzw. das von einer Fördereinrichtung verabschiedete Dokument, das diesem inhaltlich und strukturell gleichwertig ist; 26. „Vertrag“ eine Vereinbarung, die zwischen der Kommission oder einer einschlägigen Fördereinrichtung mit einem Rechtsträger getroffen wurde, der eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme durchführt, und die mit einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC unterstützt wird; 27. „rückzahlbarer Vorschuss“ der einem Darlehen nach Titel X der Haushaltsordnung entsprechende Teil der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC, der jedoch von der Union direkt zur Deckung der Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Innovationsmaßnahme gewährt wird, keinem Erwerbszweck dienen darf und der Union vom Begünstigten zu den vertraglich festgelegten Bedingungen zurückerstattet werden muss; 28. „Verschlusssachen“ Verschlusssachen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 3 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 und Verschlusssachen von Mitgliedstaaten sowie Verschlusssachen von Drittländern und von internationalen Organisationen, mit denen die Union ein Sicherheitsabkommen geschlossen hat; 29. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert; 30. „Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa“ eine finanzielle Unterstützung für ein Programm zur Durchführung von Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, die in einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht; 31. „Mischfinanzierung im Rahmen des EIC“ eine unmittelbare finanzielle Unterstützung einer Innovations- und Markteinführungsmaßnahme im Rahmen des EIC, die aus einer bestimmten Kombination aus einer Finanzhilfe oder einem rückzahlbaren Vorschuss und einer Beteiligungsinvestition oder einer anderen rückzahlbaren Form von Unterstützung besteht; 32. „Forschungs- und Innovationsmaßnahme“ eine Maßnahme, die vor allem Tätigkeiten zum Erwerb neuer Kenntnisse oder zur Prüfung der Realisierbarkeit neuer oder verbesserter Technologien, Produkte, Verfahren, Dienstleistungen oder Lösungen umfasst. Das kann auch Grundlagenforschung und angewandte Forschung, Technologieentwicklung und -integration sowie Erprobung, Demonstration und Bewertung mit kleineren Prototypen im Labor oder unter Simulationsbedingungen umfassen; 33. „Innovationsmaßnahme“ eine Maßnahme, die hauptsächlich Tätigkeiten umfasst, deren unmittelbares Ziel die Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ist, wozu nach Möglichkeit die Erstellung von Prototypen, Tests, Demonstrationen, Pilotprojekte, Produktbewertung im großen Maßstab und Entwicklung der Marktfähigkeit zählen; 34. „ERC-Pionierforschung “ eine Forschungsmaßnahme, einschließlich Konzeptnachweis des ERC die vom Hauptforscher geleitet und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird, der eine Förderung vom Europäischen Forschungsrat (European Research Council, ERC) erhält; 35. „Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahme“ eine Maßnahme zur Verbesserung der Fähigkeiten, Kenntnisse und Berufsaussichten von Forschern, die sich auf die Mobilität zwischen Ländern und gegebenenfalls zwischen Sektoren oder Fachbereichen stützt; 36. „Kofinanzierungsmaßnahme des Programms“ eine Maßnahme zur mehrjährigen Kofinanzierung eines Programms von Tätigkeiten, das von Rechtsträgern aufgelegt oder durchgeführt wird, FuI-Programme verwalten oder finanzieren, mit Ausnahme von Fördereinrichtungen der Union: ein solches Tätigkeitsprogramm kann Vernetzung und Koordinierung, Forschung, Innovation, Pilotprojekte, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Sensibilisierung und Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse unterstützen und jegliche geeignete finanzielle Unterstützung bereitstellen, so auch in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und öffentlichen Aufträgen sowie eine Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder eine Kombination dieser Elemente. Die Kofinanzierungsmaßnahme des Programms kann von diesen Rechtsträgern unmittelbar oder von Dritten in ihrem Namen umgesetzt werden; 37. „Maßnahme zur vorkommerziellen Auftragsvergabe“ eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe vorkommerzieller Aufträge durch Begünstigte besteht, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt; 38. „Maßnahme zur Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ eine Maßnahme, deren vorrangiges Ziel in der Vergabe gemeinsamer oder koordinierter öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen besteht, die durch Begünstigte erarbeitet werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen handelt; 39. „Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahme“ eine Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele des Programms, ausgenommen FuI-Tätigkeiten, es sei denn, sie werden im Rahmen des Programmbereichs „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ durchgeführt; und Koordinierung „von unten nach oben“ (Bottom-up) ohne Kofinanzierung von Forschungstätigkeiten durch die Union, die eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern aus den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zur Stärkung des EFR ermöglicht; 40. „Anreizprämie“ eine Prämie, um Anreize für Investitionen in eine bestimmte Richtung zu geben, indem vor der Ausführung der Arbeiten ein Zielwert vorgegeben wird; 41. „Anerkennungspreis“ ein Preisgeld, mit dem Leistungen und herausragende Arbeiten nach ihrem Abschluss belohnt werden; 42. „Innovations- und Markteinführungsmaßnahme“ die Kombination einer Innovationsmaßnahme mit anderen Tätigkeiten, die erforderlich sind, um eine Innovation auf dem Markt einzuführen, einschließlich der Expansion von Unternehmen und der Bereitstellung einer Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa oder des EIC; 43. „Indirekte Maßnahmen“ FuI-Tätigkeiten, die von der Union finanziell unterstützt und von den Teilnehmern durchgeführt werden; 44. „direkte Maßnahmen“ FuI-Tätigkeiten, die die Kommission über ihr JRC durchführt; 45. „Auftragsvergabe“ Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 2 Nummer 49 der Haushaltsordnung; 46. „verbundene Stelle“ eine Stelle im Sinne von Artikel 187 Absatz 1 der Haushaltsordnung; 47. „Innovationssystem“ ein System, das auf Unionsebene Akteure oder Stellen zusammenbringt, deren funktionelles Ziel darin besteht, technologische Entwicklung und Innovation zu fördern; das umfasst Verbindungen zwischen materiellen Ressourcen (wie Geldmittel, Ausrüstung und Anlagen), institutionellen Einrichtungen (beispielsweise Hochschuleinrichtungen und Unterstützungsdienste, Forschungs- und Technologieorganisationen, Unternehmen, Risikokapitalgeber und Finanzintermediäre) sowie nationale, regionale und lokale politikgestaltende Stellen und Fördereinrichtungen. (48) „projektabhängige Vergütung“ eine mit der Teilnahme einer Person an Projekten verbundene Vergütung, die der üblichen Vergütungspraxis des Begünstigten entspricht und in konsequenter Weise gezahlt wird.
Article 3 Ziele des Programms
1 Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, mit den Investitionen der Union in FuI in Wissenschaft, Technologien, Wirtschaft und Gesellschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Union, auch die ihrer Industrie, in allen Mitgliedstaaten zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele und Strategien der Union zu leisten, zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, einschließlich der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris beizutragen, sowie den EFR zu stärken. Das Programm dient somit dazu, den Mehrwert der Union zu maximieren, indem der Schwerpunkt auf Ziele und Tätigkeiten gelegt wird, die von den Mitgliedstaaten nicht allein, sondern nur in Zusammenarbeit effektiv verwirklicht werden können.
2 Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Entwicklung, Förderung und Erhöhung wissenschaftlicher Exzellenz, Unterstützung der Schaffung und Verbreitung von hochwertigem neuem Grund- und angewandtem Wissen, von Fähigkeiten, Technologien und Lösungen und Unterstützung der Ausbildung und Mobilität von Forschern, die Gewinnung von Talenten auf allen Ebenen und die Leistung eines Beitrags zur umfassenden Einbeziehung des Talentpools der Union in Maßnahmen im Rahmen des Programms; b) Hervorbringung von Wissen, Stärkung der Wirkung von FuI bei der Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien sowie Unterstützung des Zugangs zu innovativen Lösungen und deren Einführung in der bzw. in die europäische Wirtschaft — insbesondere KMU — und in der bzw. in die Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, unter anderem des Klimawandels und der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen; c) Förderung jeder Form von Innovation, Erleichterung von technologischer Entwicklung, Demonstration sowie Wissens- und Technologietransfer und Stärkung der Einführung und Nutzung innovativer Lösungen; d) Optimierung der Programmergebnisse zur Stärkung und Steigerung der Wirkung und der Attraktivität des EFR, Förderung der exzellenzbasierten Beteiligung aller Mitgliedstaaten, einschließlich der Länder mit geringer FuI-Leistung, an das Programm sowie Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Sektor.
Article 4 Programmstruktur
1 Für das spezifische Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und das EIT, ist das Programm in die folgenden Teile gegliedert, die den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen gewidmet sind: a) Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ mit folgenden Programmbereichen: i) ERC; ii) Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii) Forschungsinfrastrukturen; b) Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ mit den folgenden Programmbereichen, unter Berücksichtigung der wichtigen Rolle der Sozial- und Geisteswissenschaften für alle Cluster: i) Cluster „Gesundheit“; ii) Cluster „Kultur, Kreativität und inklusive Gesellschaft“; iii) Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“; iv) Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; v) Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; vi) Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“; vii) direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs; c) Säule III „Innovatives Europa“ mit den folgenden Programmbereichen: i) EIC; ii) europäische Innovationssysteme; iii) EIT. d) Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ mit den folgenden Programmbereichen: i) Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz; ii) Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems.
2 Die Grundzüge der Tätigkeiten des Programms sind in Anhang I dieser Verordnung dargelegt.
Article 5 Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich
Bei Tätigkeiten, die auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Programms durchzuführen und in der Verordnung (EU) 2021/697 festgelegt sind, liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich mit Zielen und Grundzügen der Tätigkeiten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, Effizienz und Innovationskapazität der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung.
Article 6 Strategische Planung, Durchführung und Formen der Unionsförderung
1 Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung durch die Fördereinrichtungen durchgeführt.
2 In dem Programm können für indirekte Maßnahmen Fördermittel in jeder der in der Haushaltsordnung festgelegten Formen bereitgestellt werden: jedoch stellen Finanzhilfen die Hauptform der Unterstützung im Rahmen des Programms dar. Ferner ist eine Förderung nach dem Programm ebenfalls durch Preisgelder, öffentliche Auftragsvergaben und Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungen sowie in Form von Beteiligungskapital im Rahmen des Accelerators möglich.
3 Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse gelten für die indirekten Maßnahmen.
4 Die wichtigsten innerhalb des Programms zu verwendenden Arten von Maßnahmen sind in Artikel 2 definiert. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Förderformen sind für sämtliche Ziele des Programms flexibel einzusetzen, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Merkmalen des jeweiligen Ziels abhängt.
5 Das Programm unterstützt auch die direkten Maßnahmen. Sofern diese direkten Maßnahmen einen Beitrag zu den auf der Grundlage der Artikel 185 oder 187 AEUV geschaffenen Initiativen leisten, wird dieser Beitrag nicht auf den für diese Initiativen bereitgestellten Finanzbeitrag angerechnet.
6 Die Durchführung des spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und die KICs des EIT werden durch eine transparente und strategische Planung der in dem spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten FuI-Tätigkeiten unterstützt, insbesondere für die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, und decken auch einschlägige Tätigkeiten im Rahmen anderer Säulen und des Teils „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ ab. Die Kommission sorgt für die frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament, zu ergänzen durch Konsultationen von Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit. Die strategische Planung sorgt für die Angleichung an andere einschlägige Programme der Union und für die Kohärenz mit den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und steigert die Komplementarität und die Synergien mit nationalen und regionalen Förderprogrammen und -prioritäten, wodurch der EFR gestärkt wird. Mögliche Bereiche für Missionen und für institutionalisierte europäische Partnerschaften sind in Anhang VI festgelegt.
7 Sofern angezeigt, kann bei einigen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die der Auswahl von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen oder Innovationsmaßnahmen im Rahmen der Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ und EIC-Pathfinder dienen, ein Verfahren des sogenannten „schnellen Wegs zu Forschung und Innovation“ („Fast Track to Research and Innovation“ — FTRI, im Folgenden "FTRI-Verfahren") vorgeschlagen werden, um kleinen kollaborativen Konsortien einen schnelleren Zugang zu Mitteln zu ermöglichen. Eine Aufforderung im Rahmen eines FTRI-Verfahrens verfügt über folgende kumulative Merkmale: a) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Bottom-up-Ansatz; b) eine kürzere Frist bis zur Gewährung der Finanzhilfe, nicht länger als sechs Monate; c) eine Unterstützung, die ausschließlich kleinen kollaborativen Konsortien gewährt wird, die aus höchstens sechs verschiedenen und unabhängigen förderfähigen Rechtsträgern bestehen; d) eine maximale finanzielle Unterstützung pro Konsortium von höchstens 2,5 Mio. EUR. Im Arbeitsprogramm wird angegeben, bei welchen Aufforderungen das FTRI-Verfahren angewendet wird.
8 Programmtätigkeiten werden vor allem durch offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, auch im Rahmen von Missionen und europäischen Partnerschaften, durchgeführt.
Article 7 Grundsätze des Programms
1 Bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Programms und im Rahmen des EIT durchgeführt werden, liegt der Schwerpunkt ausschließlich auf zivilen Anwendungen. Mittelübertragungen zwischen dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Programm und dem EIT zugewiesen wurde, und dem Betrag, der dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Programm zugewiesen wurde, sind nicht zulässig, und unnötige Doppelarbeit zwischen den beiden Programmen sind zu vermeiden.
2 Mit dem Programm wird ein multidisziplinärer Ansatz sichergestellt und gegebenenfalls für die Einbeziehung der Sozial- und Geisteswissenschaften in alle Cluster und Tätigkeiten, die im Zuge des Programms entwickelt werden, gesorgt, einschließlich spezieller Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu sozial-und geisteswissenschaftlichen Themen.
3 Die kooperativen Teile des Programms sorgen für Ausgewogenheit zwischen Tätigkeiten mit niedrigerem und höherem Technologie-Reifegrad; das erstreckt sich auf die gesamte Wertschöpfungskette.
4 Das Programm gewährleistet die wirksame Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und Initiativen auf der Grundlage gegenseitigen Nutzens, der Interessen der Union, internationaler Verpflichtungen und gegebenenfalls der Gegenseitigkeit.
5 Mit dem Programm werden Ausweitungsländer dabei unterstützt, ihre Beteiligung daran zu verstärken und eine breite geografische Abdeckung der Verbundprojekte zu fördern, unter anderem durch die Verbreitung wissenschaftlicher Exzellenz, die Förderung neuer kooperativer Verbindungen und der Mobilität von Intelligenz sowie durch die Umsetzung des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikel 50 Absatz 5. Diese Anstrengungen spiegeln sich in verhältnismäßigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten — unter anderem durch die Festlegung attraktiver Gehälter für Forscher —, die mithilfe von Unionsmitteln sowie nationalen und regionalen Mitteln umgesetzt werden. Ohne die Exzellenzkriterien zu untergraben, wird besonderes Augenmerk — abhängig von der Situation im jeweiligen Forschungs- und Innovationsfeld — darauf gelegt, in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beiräten und Sachverständigengruppen eine ausgewogene geografische Verteilung sicherzustellen.
6 Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle und die Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von FuI. Es zielt darauf ab, die Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu beseitigen. Insbesondere wird auf ein größtmögliches Geschlechtergleichgewicht in Bewertungs- und anderen einschlägigen Beratungsgremien wie Beiräten und Sachverständigengruppen geachtet.
7 Bei der Durchführung des Programms werden Synergien mit anderen Programmen der Union genutzt; gleichzeitig wird eine größtmögliche Vereinfachung der Verwaltung angestrebt. Eine nicht erschöpfende Aufstellung solcher Synergien mit anderen Programmen der Union ist in Anhang IV enthalten.
8 Mit dem Programm wird ein Beitrag zur Erhöhung der öffentlichen und privaten Investitionen in FuI in den Mitgliedstaaten geleistet und somit dazu beigetragen, dass insgesamt mindestens 3 % des BIP der Union in Forschung und Entwicklung investiert werden.
9 Bei der Durchführung des Programms ist die Kommission weiterhin bestrebt, die Verwaltung zu vereinfachen und den Aufwand für Antragsteller und Begünstigte zu verringern.
10 Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen Politiken und Fonds der Union durchgängig zu berücksichtigen, werden, soweit angezeigt, mindestens 35 % der Ausgaben der im Zuge dieses Programms durchgeführten Maßnahmen für Klimaschutzziele vorgesehen. Es ist für eine angemessene durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in FuI-Inhalten zu sorgen.
11 Das Programm fördert durch die Einbeziehung der Bürger und der Zivilgesellschaft gemeinsame Konzipierungs- und Gestaltungsaktivitäten.
12 Durch das Programm werden Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der öffentlichen Förderung von FuI-Projekten sichergestellt, wodurch das öffentliche Interesse gewahrt wird.
13 Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung sorgt dafür, dass allen potenziellen Teilnehmern zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausreichende Beratung und Information, insbesondere die geltende Musterfinanzhilfevereinbarung, zur Verfügung stehen.
Article 8 Missionen
1 Missionen fallen unter die Säule „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, doch können sie auch von Maßnahmen, die im Rahmen anderer Teile des Programms durchgeführt werden, sowie von im Rahmen anderer Programme der Union durchgeführten ergänzenden Maßnahmen profitieren. Missionen lassen konkurrierende Lösungen zu, was zu einem europaweiten Mehrwert und europaweiter Wirkung führt.
2 Missionen werden gemäß dieser Verordnung und dem spezifischen Programm definiert und durchgeführt, wobei für eine aktive und frühzeitige Einbeziehung der Mitgliedstaaten und einen umfassenden Austausch mit dem Europäischen Parlament gesorgt wird. Die Missionen, ihre Ziele, Haushaltsmittel, Zielwerte, Anwendungsbereiche, Indikatoren und Etappenziele werden gegebenenfalls in den strategischen FuI-Plänen oder den Arbeitsprogrammen genauer ausgeführt. Die Vorschläge werden im Rahmen der Missionen nach Artikel 29 bewertet.
3 Während der ersten drei Jahre der Laufzeit des Programms werden höchstens 10 % der jährlichen Haushaltsmittel für die Säule II im Rahmen spezieller Aufforderungen zur Durchführung der Missionen vorgesehen. Für die verbleibenden Jahre des Programms kann dieser Prozentsatz angehoben werden, sofern das Verfahren zur Auswahl und Verwaltung der Missionen positiv bewertet wurde. Die Kommission gibt den Gesamtanteil der für Missionen veranschlagten Haushaltsmittel jedes einzelnen Arbeitsprogramms bekannt.
4 Missionen a) verwenden die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen als Grundlage für ihre Gestaltung und Durchführung und haben einen eindeutigen FuI- Inhalt und einen eindeutigen Unions-Mehrwert und sie leisten einen Beitrag zu den Prioritäten und Verpflichtungen der Union und zu den in Artikel 3 genannten Zielen des Programms; b) erstrecken sich auf Bereiche von gemeinsamem europäischem Interesse, sind inklusiv, fördern ein breites Engagement und eine aktive Beteiligung verschiedener Arten von Interessenträgern aus dem öffentlichen und dem Privatsektor, auch von Bürgern und Endnutzern, und liefern FuI-Ergebnisse, aus denen alle Mitgliedstaaten Nutzen ziehen könnten; c) zeichnen sich durch ihre Kühnheit und ihren inspirierenden Charakter aus und sind daher von weitreichender wissenschaftlicher, technologischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher, ökologischer oder politischer Relevanz und Wirkung; d) haben eine klare Ausrichtung und klare Ziele, sind zielgerichtet, messbar und zeitgebunden und haben einen klaren Haushaltsrahmen; e) werden auf transparente Weise ausgewählt und sind insbesondere auf ehrgeizige, exzellenzbasierte und wirkungsorientierte, aber auch realistische, Ziele und auf Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten ausgerichtet; f) verfügen über die notwendige Größe, Reichweite und Ressourcenmobilisierung sowie Hebelwirkung für zusätzliche öffentliche und private Mittel, die zur Erreichung ihres Resultats erforderlich sind; g) regen disziplinenübergreifend Tätigkeiten an (auch in den Sozial- und Geisteswissenschaften) und beziehen Tätigkeiten unterschiedlichster Technologie-Reifegrade (TRL) ein, auch mit niedrigerem TRL; h) sind offen für vielfältige Bottom-up-Ansätze und -Lösungen, die den Erfordernissen von und dem Nutzen für Mensch und Gesellschaft ebenso wie dem Umstand Rechnung tragen, dass möglichst vielfältige Beiträge wichtig für ihre Verwirklichung sind; i) ziehen auf transparente Weise Nutzen aus Synergien mit anderen Programmen der Union sowie mit nationalen und gegebenenfalls regionalen Innovationssystemen.
5 Die Kommission überwacht und bewertet jede Mission gemäß den Artikeln 50 und 52 und Anhang V, einschließlich der Fortschritte bei kurz-, mittel- und langfristigen Zielen; das erstreckt sich auf Durchführung, Monitoring und stufenweise Beendigung der Missionen. Eine Bewertung der ersten im Rahmen des Programms eingerichteten Missionen erfolgt spätestens 2023 und bevor ein Beschluss über neue Missionen oder die Fortführung, Beendigung oder Neuausrichtung laufender Missionen gefasst wird. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht und umfassen zumindest eine Analyse der Auswahlverfahren für Missionen sowie ihrer Governance, ihrer Haushaltsmittel, ihres Schwerpunkts und ihrer bisherigen Leistung.
Article 9 Europäischer Innovationsrat
1 Die Kommission richtet den EIC als zentral verwaltete, einzige Anlaufstelle ein für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Säule III „Innovatives Europa“, die im Zusammenhang mit dem EIC stehen. Der Schwerpunkt des EIC liegt hauptsächlich auf bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, wobei insbesondere auf marktschaffende Innovationen abgezielt wird, zugleich aber auch alle Arten von Innovation, einschließlich inkrementeller Innovation, gefördert werden. Die Tätigkeit des EIC beruht auf den folgenden Grundsätzen: a) ein klarer Mehrwert für die Union; b) Autonomie; c) Risikobereitschaft; d) Effizienz; e) Wirksamkeit; f) Transparenz; g) Rechenschaftspflicht.
2 Der EIC steht allen Arten von Innovatoren offen, Einzelpersonen, Hochschulen, Forschungsorganisationen und Unternehmen (KMU, einschließlich neugegründeter Unternehmen, und in Ausnahmefällen kleinen Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung) sowie einzelnen Begünstigten und multidisziplinären Konsortien. Mindestens 70 % der Haushaltsmittel des EIC sind für KMU einschließlich neugegründeter Unternehmen vorgesehen.
3 Die Aufgaben des EIC-Beirats und die Managementmerkmale des EIC sind im Beschluss (EU) 2021/764 beschrieben.
Article 10 Europäische Partnerschaften
1 Teile des Programms können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen: a) durch Beteiligung an europäischen Partnerschaften, die auf der Grundlage einer Absichtserklärung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Partnern eingerichtet werden, in der die Ziele der europäischen Partnerschaft, die Verpflichtungen der Kommission und der anderen Partner, ihre Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, die zu erbringenden Leistungen sowie die Vorkehrungen für die Berichterstattung festgelegt werden; Sie schließen die Identifizierung von ergänzenden FuI-Tätigkeiten ein, die von den Partnern und im Rahmen des Programms durchgeführt werden (ko-programmierte europäische Partnerschaften); b) durch die tatsächliche und finanzielle Beteiligung an einem FuI-Programm, bei dem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erbringenden Leistungen festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, ihre Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Programms (kofinanzierte europäische Partnerschaften) zusammenzuführen; c) durch die tatsächliche und finanzielle Beteiligung an FuI-Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten gemäß Artikel 185 AEUV oder von Einrichtungen nach Artikel 187 AEUV, etwa Gemeinsame Unternehmen, oder EIT-Wissens- und Innovationsgemeinschaften nach Maßgabe der EIT-Verordnung durchgeführt werden (institutionalisierte europäische Partnerschaften). Institutionalisierte europäische Partnerschaften werden nur dann realisiert, wenn über andere Teile des Programms, einschließlich anderer Formen europäischer Partnerschaften, die Ziele nicht verwirklicht oder die notwendige und erwartete Wirkung nicht generiert werden könnten, und sofern sie durch eine langfristige Perspektive und ein hohes Maß an Integration gerechtfertigt sind. Europäische Partnerschaften nach Artikel 185 oder Artikel 187 AEUV befolgen — außer in hinreichend begründeten Fällen — eine zentrale Finanzverwaltung aller Finanzbeiträge. Im Fall einer zentralen Verwaltung der Finanzen werden Beiträge eines teilnehmenden Staates auf Projektebene auf der Grundlage des Finanzierungsbedarfs geleistet, den die in diesem teilnehmenden Staat niedergelassenen Stellen in ihren Vorschlägen beantragt haben, soweit von allen teilnehmenden Staaten nicht anderweitig vereinbart. In den Vorschriften für solche institutionalisierten europäischen Partnerschaften werden unter anderem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren und die zu erbringenden Leistungen sowie die damit verbundenen Verpflichtungen der Partner, Finanz- und/oder Sachbeiträge zu leisten, angegeben.
2 Europäische Partnerschaften müssen folgenden Kriterien genügen: a) Sie werden zur Bewältigung europäischer oder globaler Herausforderungen nur für die Fälle gegründet, in denen die Ziele des Programms effektiver durch eine europäische Partnerschaft erreichen werden können als durch die Union alleine und im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Programms; ein angemessener Anteil am Haushalt von Horizont Europa wird den Maßnahmen des Programms zugewiesen, die durch europäische Partnerschaften durchgeführt werden; der Großteil der Mittel in Säule II wird Maßnahmen außerhalb europäischer Partnerschaften zugewiesen; b) sie genügen den Grundsätzen des Unions-Mehrwerts, der Transparenz, der Offenheit, der Wirkung innerhalb Europas und für Europa, der großen Hebelwirkung in ausreichendem Maßstab, der langfristigen Verpflichtungen aller Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit Unionsinitiativen, mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen oder mit anderen europäischen Partnerschaften und Missionen; c) sie verfolgen ein klares Lebenszykluskonzept, bestehen zeitlich befristet und beinhalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm.
3 Europäische Partnerschaften gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels werden in strategischen FuI-Plänen genauer ausgeführt, bevor sie im Rahmen von Arbeitsprogrammen umgesetzt werden.
4 Die Bestimmungen und Kriterien für Auswahl, Umsetzung, Monitoring, Bewertung und stufenweise Beendigung der europäischen Partnerschaften sind in Anhang III festgelegt.
Article 11 Überprüfung der Tätigkeitsbereiche der Missionen und Partnerschaften
Bis zum 31. Dezember 2023 führt die Kommission eine Überprüfung des Anhangs VI dieser Verordnung als Teil der Gesamtüberwachung des Programms — einschließlich der Missionen und gemäß Artikel 185 oder 187 AEUV eingerichteten institutionalisierten europäischen Partnerschaften — durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Erkenntnisse vor.
Article 12 Mittelausstattung
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 86123000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 7953000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.
2 Der in Absatz 1 genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 23546000000 EUR für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“ für den Zeitraum 2021 bis2027, davon i) 15027000000 EUR für den ERC; ii) 6333000000 EUR für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii) 2186000000 EUR für Forschungsinfrastrukturen; b) 47428000000 EUR für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon i) 6893000000 EUR für das Cluster „Gesundheit“; ii) 1386000000 EUR für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“; iii) 1303000000 EUR für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“; iv) 13462000000 EUR für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; v) 13462000000 EUR für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; vi) 8952000000 EUR für das Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“; vii) 1970000000 EUR für direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs; c) 11937000000 EUR für die Säule III „Innovatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon i) 8752000000 EUR für den EIC; ii) 459000000 EUR für Europäische Innovationssysteme; iii) 2726000000 EUR für das EIT; d) 3212000000 EUR für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon i) 2842000000 EUR für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“; ii) 370000000 EUR für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.
3 Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 genannte Betrag für das spezifische Programm nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung und für das EIT um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 3000000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 gemäß Anhang II der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 erhöht.
4 Der in Absatz 3 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 1286000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule I „Wissenschaftsexzellenz“, davon i) 857000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den ERC; ii) 236000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen; iii) 193000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Forschungsinfrastrukturen; b) 1286000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“, davon i) 686000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“; ii) 257000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“; iii) 171000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; iv) 171000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; c) 270000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für die Säule III „Innovatives Europa“, davon i) 60000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für Europäische Innovationssysteme; ii) 210000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für das EIT; d) 159000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für den Teil „Ausweitung der Beteiligung und Stärkung des EFR“, davon i) 99000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“; ii) 60000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 für „Reformierung und Stärkung des europäischen FuI-Systems“.
5 Um auf unvorhersehbare Situationen oder neue Entwicklungen und Erfordernisse reagieren zu können, kann die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens von den in Absatz 2 genannten Beträgen um bis zu 10 % abweichen. Für den in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii genannten Betrag und für den in Absatz 2 für den Teil „Stärkung des EFR“ genannten Gesamtbetrag darf es keine Abweichung geben.
6 Der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT darf auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitung, Monitoring, Kontrolle, Rechnungsprüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für die Verwaltung und Durchführung des Programms einschließlich sämtlicher Verwaltungsausgaben und die Bewertung der Fortschritte zu den Zielen anfallen. Die im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen stehenden Ausgaben dürfen 5 % des Gesamtbetrags der indirekten Maßnahmen des spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und des EIT nicht übersteigen. Darüber hinaus kann der in Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannte Betrag für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und dem EIT genannte spezifische Programm auch zur Deckung von Folgendem verwendet werden: a) der Ausgaben im Zusammenhang mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Programms betreffen, b) der Ausgaben für IT-Netze — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, worunter auch betriebliche Instrumente der Informationstechnik und sonstige für die Verwaltung des Programms erforderliche technische und administrative Hilfe fallen.
7 Erforderlichenfalls können über das Jahr 2027 hinaus Mittel in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um in Absatz 6 vorgesehene Ausgaben zu decken, mit denen die Verwaltung von Maßnahmen ermöglicht wird, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
8 Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen aufgeteilt werden.
9 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
Article 13 Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
1 Vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) 2020/2094 werden die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Maßnahmen im Zuge des Programms unter Aufwendung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Beträge durchgeführt.
2 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Beträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung. Diese zusätzlichen Beträge werden ausschließlich Maßnahmen im Bereich FuI zugewiesen, die auf die Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise, insbesondere ihrer wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen, ausgerichtet sind. Innovativen KMU wird Vorrang eingeräumt, und ihrer Einbeziehung in Verbundprojekte im Rahmen von Säule II wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
3 Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Beträge werden vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 25 % für das Cluster „Gesundheit“; b) 25 % für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Raumfahrt“; c) 25 % für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“; d) 25 % für den EIC.
Article 14 Offene Wissenschaft
1 Mit dem Programm wird die offene Wissenschaft als ein Ansatz für den wissenschaftlichen Prozess gefördert, der auf kooperativer Arbeit und der Verbreitung von Wissen beruht, insbesondere mit folgenden Elementen, die gemäß Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistet werden: a) offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus den im Zuge des Programms geförderten Forschungsarbeiten hervorgehen; b) offener Zugang zu Forschungsdaten, einschließlich jener, die wissenschaftlichen Veröffentlichungen zugrunde liegen, nach dem Grundsatz „so offen wie möglich — so eingeschränkt wie nötig“.
2 Der Grundsatz der Gegenseitigkeit in einer offenen Wissenschaft wird in sämtlichen Assoziierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern — einschließlich der Vereinbarungen, die von Fördereinrichtungen unterzeichnet wurden, die mit der indirekten Mittelverwaltung des Programms betraut wurden — unterstützt und gefördert.
3 Der verantwortungsvolle Umgang mit Forschungsdaten wird nach den Grundsätzen „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ gewährleistet. Ferner wird Augenmerk auf die langfristige Bewahrung der Daten gelegt.
4 Weitere Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft werden unterstützt und gefördert, auch zugunsten von KMU.
Article 15 Alternative, kombinierte und kumulative Förderung und Mittelübertragungen
1 Das Programm wird im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 festgelegten Grundsatz in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
2 Das Exzellenzsiegel wird im Rahmen der im Arbeitsprogramm genannten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verliehen. Im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 und den maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne dürfen folgende Maßnahmen aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem ELER Unterstützung erhalten: a) im Rahmen des Programms ausgewählte kofinanzierte Maßnahmen und b) Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden und die alle folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach diesem Programm bewertet, ii) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und iii) sie wurden nicht allein aufgrund von Haushaltszwängen im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert.
3 Finanzielle Beteiligungen im Rahmen von Programmen, die aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER kofinanziert werden, können als Beteiligung des teilnehmenden Mitgliedstaats an europäischen Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung gelten, sofern die maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 sowie die fondsspezifischen Verordnungen eingehalten werden.
4 Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
5 Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können - auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats - unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
6 Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des Mitgliedstaats unter den in den maßgeblichen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Bedingungen wieder auf das jeweilige ursprüngliche Programm bzw. die jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
Article 16 Mit dem Programm assoziierte Drittländer
1 Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Programm in Frage (im Folgenden "assoziierte Länder"): a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem EWR angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b) beitretende Staaten, Bewerberländer und mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; d) Drittländer und Gebiete, die alle folgenden Kriterien erfüllen: i) gute Kapazitäten auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie und Innovation; ii) Engagement für eine regelbasierte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums, Achtung der Menschenrechte, unterstützt durch demokratische Institutionen; iii) aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürger.
2 Die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe d muss den Bedingungen entsprechen, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung a) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; c) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; d) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;
3 Der Geltungsbereich der Assoziierung eines jeden Drittlandes mit dem Programm trägt einer Analyse des Nutzens für die Union und dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern. Dementsprechend können mit Ausnahme der EWR-Länder, der Beitrittsländer, der Kandidatenländer und der potenziellen Kandidaten Teile des Programms von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden.
4 In dem Assoziierungsabkommen ist so weit wie möglich die reziproke Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union an ähnlichen Programmen assoziierter Länder — im Einklang mit den in jenen Programmen festgelegten Bedingungen — vorzusehen.
5 Die für die Festlegung der Höhe des Finanzbeitrags ausschlaggebenden Bedingungen gewährleisten eine regelmäßige automatische Korrektur jedes wesentlichen Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag, den Rechtsträger mit Sitz in dem assoziierten Land durch ihre Beteiligung an dem Programm erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Programms berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung der Finanzbeiträge wird der Umfang der Beteiligung von Rechtsträgern der assoziierten Länder an jedem Teil des Programms berücksichtigt.
Article 17 Fördereinrichtungen und direkte Maßnahmen der JRC
1 Die in diesem Titel festgelegten Regeln gelten nicht für direkte Maßnahmen der JRC.
2 In hinreichend begründeten Fällen dürfen Fördereinrichtungen von den in diesem Titel festgelegten Regeln abweichen, ausgenommen von den Artikeln 18, 19 und 20, wenn a) eine solche Abweichung im Basisrechtsakt zur Gründung der Fördereinrichtung oder zur Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an diese so vorgesehen ist; oder b) das für Fördereinrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii oder v der Haushaltsordnung in der Beitragsvereinbarung so vorgesehen ist und wenn ihre besonderen betrieblichen Bedürfnisse oder die Art der Maßnahme das erfordern.
Article 18 Förderfähige Maßnahmen und ethische Grundsätze
1 Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind nur solche Maßnahmen förderfähig, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen. Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Forschungsgebiete: a) Tätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken; b) Tätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Veränderungen vererbbar werden könnten ; c) Tätigkeiten, die auf die Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen, abzielen.
2 Forschung an — sowohl adulten als auch embryonalen — menschlichen Stammzellen darf abhängig vom Inhalt des wissenschaftlichen Vorschlags und vorbehaltlich der rechtlichen Rahmenbedingungen der betreffenden Mitgliedstaaten gefördert werden. Forschungstätigkeiten, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind, werden weder innerhalb noch außerhalb der Union gefördert. In einem Mitgliedstaat wird keine Forschungstätigkeit gefördert, die in diesem Mitgliedstaat verboten ist.
Article 19 Ethik
1 Bei allen im Zuge des Programms durchgeführten Maßnahmen sind die Grundsätze der Ethik sowie das einschlägige Unions-, nationale und internationale Recht zu beachten, einschließlich der Charta und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer Zusatzprotokolle. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit der Person, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, den Schutz der Umwelt und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
2 Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, legen Folgendes vor: a) eine ethische Selbstbewertung unter Angabe aller vorhersehbaren ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem angestrebten Ziel, mit Einzelheiten der Durchführung und mit der zu erwartenden Wirkung der zu fördernden Tätigkeiten, einschließlich einer Bestätigung der Einhaltung von Absatz 1 sowie einer Darlegung, wie sie gewährleistet wird; b) eine Bestätigung, dass die Tätigkeiten dem von allen europäischen Akademien veröffentlichten Europäischen Verhaltenskodex für die Integrität in der Forschung genügen und keine von der Förderung ausgeschlossenen Tätigkeiten durchgeführt werden; c) bei außerhalb der Union durchgeführten Tätigkeiten eine Bestätigung, dass diese Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat erlaubt gewesen wären; sowie d) bei Tätigkeiten, bei denen menschliche embryonale Stammzellen verwendet werden, gegebenenfalls Angaben zu den von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Genehmigungs- bzw. Kontrollmaßnahmen sowie Einzelheiten der auf der Grundlage von Ethikprüfungen erteilten Genehmigungen, die vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten eingeholt werden müssen.
3 Vorschläge werden systematisch auf solche Maßnahmen geprüft, bei denen sich komplexe oder schwerwiegende ethische Fragen stellen, sodass diese Vorschläge dann einer Ethikbewertung unterzogen werden können. Die Ethikbewertung wird von der Kommission vorgenommen, sofern diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert wurde. Alle Maßnahmen, die die Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen oder menschlicher Embryonen vorsehen, werden einer Ethikbewertung unterzogen. Die Ethikprüfungen und -bewertungen werden mit Unterstützung durch Ethiksachverständige durchgeführt. Die Kommission und die Fördereinrichtungen gewährleisten unbeschadet der Vertraulichkeit des Verfahrensinhalts eine möglichst große Transparenz bei diesen Ethikverfahren.
4 Rechtsträger, die an der Maßnahme teilnehmen, müssen vor der Aufnahme entsprechender Tätigkeiten im Besitz aller Genehmigungen oder sonstigen Dokumente sein, die von den zuständigen nationalen und lokalen Ethikausschüssen oder sonstigen Einrichtungen, wie Datenschutzbehörden, verbindlich vorgeschrieben sind. Diese Dokumente sind in die Unterlagen aufzunehmen und der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung auf Anfrage vorzulegen.
5 Gegebenenfalls werden von der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung Ethikkontrollen vorgenommen. Bei schwerwiegenden oder komplexen ethischen Fragen werden die Ethikkontrollen von der Kommission vorgenommen, sofern die Kommission diese nicht an eine Fördereinrichtung delegiert. Die Ethikkontrollen werden mit Unterstützung durch Ethiksachverständige durchgeführt.
6 Maßnahmen, die die in den Absätzen 1 bis 4 genannten ethischen Anforderungen nicht erfüllen und somit ethisch nicht vertretbar sind, werden abgelehnt oder beendet, sobald die ethische Nichtvertretbarkeit festgestellt wurde.
Article 20 Sicherheit
1 Die im Zuge des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere denen zum Schutz von Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe sowie auch allem einschlägigen Unionsrecht und allen einschlägigen nationalen Vorschriften genügen. Bei Forschungsarbeiten, die außerhalb der Union durchgeführt und bei denen Verschlusssachen verwendet oder generiert werden, ist es außerdem notwendig, zusätzlich zur Einhaltung dieser Anforderungen eine Sicherheitsvereinbarung zwischen der Union und dem Drittland zu schließen, in dem die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.
2 Gegebenenfalls ist für Vorschläge eine Sicherheitsselbstbewertung vorzulegen, in der Angaben zu etwaigen Sicherheitsproblemen sowie dazu gemacht werden, wie diese Probleme gelöst werden, um das einschlägige Unionsrecht und die einschlägigen nationalen Vorschriften einzuhalten.
3 Gegebenenfalls führt die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ein Sicherheitsprüfungsverfahren bei den Vorschlägen durch, die Sicherheitsprobleme aufwerfen.
4 Die Maßnahmen, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden, müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 und dessen Durchführungsvorschriften genügen.
5 Rechtsträger, die an einer Maßnahme teilnehmen, gewährleisten den Schutz der bei dieser Maßnahme verwendeten oder generierten Verschlusssachen gegen unbefugte Weitergabe. Vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten legen sie den von der jeweiligen nationalen Sicherheitsbehörde ausgestellten Sicherheitsbescheid für Personen oder Einrichtungen vor.
6 Müssen sich unabhängige externe Sachverständige mit Verschlusssachen befassen, ist der entsprechende Sicherheitsbescheid vorzulegen, bevor diese Sachverständigen ernannt werden.
7 Gegebenenfalls führt die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung Sicherheitskontrollen durch.
8 Maßnahmen, die den Sicherheitsvorschriften dieses Artikels nicht genügen, können jederzeit abgelehnt oder beendet werden.
Article 21 Finanzhilfen
Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die Finanzhilfen des Programms nach Titel VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
Article 22 Teilnahmeberechtigte Rechtsträger
1 Alle Rechtsträger — wo auch immer sie ihren Sitz haben, was auch Rechtsträger in nicht assoziierten Drittländern einschließt — oder internationale Organisationen können an Maßnahmen im Zuge des Programms teilnehmen, sofern die Anforderungen dieser Verordnung sowie die des Arbeitsprogramms oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfüllt sind.
2 Außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen das Arbeitsprogramm etwas anderes vorsieht, sind juristische Rechtsträger, die sich zu einem Konsortium zusammenschließen, zur Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen des Programms berechtigt, sofern das Konsortium Folgendes umfasst: a) mindestens einen unabhängigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat und b) mindestens zwei weitere unabhängige Rechtsträger, von denen jeder seinen Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern hat.
3 ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, Maßnahmen des EIC, Maßnahmen für Ausbildung und Mobilität oder die Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms können von einem oder mehreren Rechtsträgern durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass einer dieser Rechtsträger aufgrund einer gemäß Artikel 16 geschlossenen Vereinbarung seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land hat;
4 Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen können von einem oder mehreren Rechtsträgern, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem assoziierten Land oder — in Ausnahmefällen — in einem anderen Drittland haben können, durchgeführt werden.
5 Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union stehen, kann im Arbeitsprogramm vorgesehen werden, dass die Teilnahme ausschließlich auf Rechtsträger mit Sitz nur in einem Mitgliedstaat oder — zusätzlich zu letzteren — auf Rechtsträger mit Sitz in bestimmten assoziierten oder sonstigen Drittländern beschränkt werden kann. Jede Beschränkung der Teilnahme von Rechtsträgern, die ihren Sitz in assoziierten Ländern haben, die Mitglieder des EWR sind, muss den Bedingungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Um den Schutz der strategischen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu garantieren, kann in hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Arbeitsprogramm auch die Teilnahme von in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassenen Rechtsträgern, die von nicht assoziierten Drittländern oder von Rechtsträgern aus nicht assoziierten Drittländern unmittelbar oder mittelbar kontrolliert werden, an einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgeschlossen werden oder kann ihre Teilnahme daran von im Arbeitsprogramm dargelegten Bedingungen abhängig gemacht werden.
6 Soweit erforderlich und hinreichend begründet, können im Arbeitsprogramm über die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien hinaus weitere Kriterien festgelegt werden, beispielsweise die Anzahl und Art der Rechtsträger oder der Ort ihres Sitzes, um besondere politische Anforderungen oder die Art und Ziele der Maßnahme zu berücksichtigen.
7 Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 15 Absatz 5 geleistet werden, ist die Teilnahme auf einen einzigen Rechtsträger mit Sitz in der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde begrenzt, sofern nicht anderweitig mit der Verwaltungsbehörde vereinbart.
8 Sofern im Arbeitsprogramm so vorgesehen, kann die JRC an den Maßnahmen teilnehmen.
9 Die JRC, internationale europäische Forschungsorganisationen und nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger gelten als in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen als in dem, in dem die anderen an der Maßnahme teilnehmenden Rechtsträger ihren Sitz haben.
10 Bei ERC-Pionierforschungsmaßnahmen, bei Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen und sofern im Arbeitsprogramm vorgesehen gelten internationale Organisationen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land als in diesem Mitgliedstaat oder assoziierten Land niedergelassen. Bei anderen Teilen des Programms gelten internationale Organisationen, die keine internationalen europäischen Forschungsorganisationen sind, als in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen.
Article 23 Förderfähige Rechtsträger
1 Rechtsträger sind förderfähig, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land haben. Bei Maßnahmen, für die Beträge nach Artikel 15 Absatz 5 geleistet werden, können nur Rechtsträger mit Sitz innerhalb der Gerichtsbarkeit der delegierenden Verwaltungsbehörde Fördermittel aus diesen Beträgen erhalten, sofern die Verwaltungsbehörde nichts anderes vereinbart.
2 Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland tragen die Kosten ihrer Teilnahme grundsätzlich selbst. Rechtsträger mit Sitz in Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen sowie — in Ausnahmefällen — sonstigen nicht assoziierten Drittländern können jedoch Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn a) das Drittland in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt wird oder b) die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung der Auffassung ist, dass die Teilnahme des Rechtsträgers für die Durchführung der Maßnahme unerlässlich ist.
3 Verbundene Einrichtungen können Fördermittel für eine Maßnahme erhalten, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, einem assoziierten Land oder einem Drittland haben, das in dem von der Kommission verabschiedeten Arbeitsprogramm genannt ist.
4 Die Kommission stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Informationen über die Höhe der Finanzbeiträge der Union an Rechtsträger mit Sitz in assoziierten und nicht assoziierten Drittländern zur Verfügung. In Bezug auf assoziierte Länder umfasst diese Information auch Angaben zu deren finanziellem Saldo.
Article 24 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
1 Der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ist bei allen Maßnahmen dem Arbeitsprogramm zu entnehmen.
2 Wenn dies zur Erreichung ihrer Ziele notwendig ist, können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen in Ausnahmefällen beschränkt werden, um Zusatztätigkeiten zu entwickeln oder weitere Partner in bereits vorhandene Maßnahmen aufzunehmen. Im Arbeitsprogramm kann zusätzlich vorsehen werden, dass Rechtsträger aus Ländern mit geringer FuI-Leistung sich bereits ausgewählten kooperativen FuI-Maßnahmen anschließen können, vorbehaltlich der Zustimmung des jeweiligen Konsortiums und unter der Voraussetzung, dass nicht bereits Rechtsträger aus diesen Ländern daran teilnehmen.
3 Eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist nicht erforderlich im Falle von Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen oder kofinanzierten Maßnahmen des Programms, die a) von der JRC oder von im Arbeitsprogramm angegebenen Rechtsträgern durchgeführt werden; b) gemäß Artikel 195 Buchstabe e der Haushaltsordnung nicht in den Bereich einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen.
4 Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden können. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können — vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung — Informationen über den Antrag und die Bewertung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden.
Article 25 Gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann eine gemeinsame Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen mit: a) Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen; b) internationalen Organisationen; c) gemeinnützigen Rechtsträgern. Bei einer gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen müssen Antragsteller die Anforderungen des Artikels 22 erfüllen, und es müssen gemeinsame Verfahren für die Auswahl und Bewertung der Vorschläge festgelegt werden. Dabei ist für die Verfahren eine ausgewogene Besetzung der Gruppe der von jeder Partei benannten Sachverständigen zu gewährleisten.
Article 26 Vorkommerzielle Auftragsvergabe und öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen
1 Die vorkommerzielle oder öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen kann Teil oder Hauptziel von Maßnahmen sein, die von Begünstigten durchgeführt werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.
2 Bei der Auftragsvergabe a) wird den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts sowie den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Verhältnismäßigkeit gefolgt; b) kann die Vergabe mehrerer Aufträge im Rahmen desselben Verfahrens vorgesehen sein („multiple sourcing“); c) wird vorgesehen, dass die Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag erhalten, wobei sichergestellt wird, dass keine Interessenkonflikte vorliegen. Bei vorkommerzieller Auftragsvergabe kann gegebenenfalls und unbeschadet der in Buchstabe a aufgeführten Grundsätze das Vergabeverfahren vereinfacht oder beschleunigt werden und es kann besondere Bedingungen vorsehen, etwa die Beschränkung des Ausführungsorts der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder.
3 Bringt ein Auftragnehmer im Rahmen einer vorkommerziellen Auftragsvergabe Ergebnisse hervor, so ist er Eigentümer zumindest der mit den Ergebnissen verbundenen Rechte des geistigen Eigentums. Die öffentlichen Auftraggeber verfügen zumindest über das Recht auf unentgeltlichen Zugang zu den Ergebnissen für ihre eigenen Zwecke und über das Recht, Dritten nicht ausschließliche Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse in ihrem Namen zu fairen und angemessenen Bedingungen und ohne das Recht zur Unterlizenzvergabe zu gewähren, bzw. über das Recht, die teilnehmenden Auftragnehmer zur Gewährung solcher Lizenzen zu verpflichten. Nutzt ein Auftragnehmer innerhalb eines vertraglich festgelegten Zeitraums nach der vorkommerziellen Auftragsvergabe die Ergebnisse nicht kommerziell, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer — nachdem er ihn zu den Gründen der nicht erfolgten Nutzung konsultiert hat — verpflichten, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen dem öffentlichen Auftraggeber zu übertragen.
Article 27 Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller
1 Zusätzlich zu den in Artikel 198 Absatz 5 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen wird nur die finanzielle Leistungsfähigkeit des Koordinators geprüft und auch nur dann, wenn der bei der Union für die Maßnahme beantragte Förderbetrag 500000 EUR oder mehr beträgt.
2 Bestehen jedoch begründete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers oder besteht aufgrund der Teilnahme an mehreren laufenden Maßnahmen, die mit Mitteln aus FuI-Programmen der Union gefördert werden, ein höheres Risiko, so überprüft die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ungeachtet des Absatzes 1 auch die finanzielle Leistungsfähigkeit anderer Antragsteller oder von Koordinatoren und zwar auch dann, wenn der Förderbetrag unter dem in Absatz 1 genannten Schwellenwert liegt.
3 Wird die finanzielle Leistungsfähigkeit strukturell durch einen anderen Rechtsträger garantiert, so wird die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Rechtsträgers geprüft.
4 Bei einer geringen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung die Teilnahme des Antragstellers von der Vorlage einer Erklärung einer verbundenen Stelle über die gesamtschuldnerische Haftung abhängig machen.
5 Der in Artikel 37 der vorliegenden Verordnung festgelegte Beitrag zum Mechanismus gilt als ausreichende Garantie im Sinne von Artikel 152 der Haushaltsordnung. Von den Begünstigten darf keine zusätzliche Garantie oder Sicherheit entgegengenommen oder verlangt werden.
Article 28 Zuschlagskriterien und Auswahl
1 Die Vorschläge werden auf der Grundlage der folgenden Zuschlagskriterien bewertet: a) Exzellenz; b) Wirkung; c) Qualität und Effizienz der Durchführung.
2 Vorschläge für ERC-Pionierforschungsmaßnahmen werden ausschließlich auf der Grundlage des Kriteriums nach Absatz 1 Buchstabe a bewertet.
3 Weitere Einzelheiten zur Anwendung der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien, einschließlich Gewichtungen, Schwellenwerten und gegebenenfalls Vorschriften für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen, werden im Arbeitsprogramm festgelegt, wobei die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigt werden. Die Vorgaben für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen können sich unter anderem auf folgende Kriterien stützen, sind jedoch nicht auf diese beschränkt: KMU, Geschlecht und geografische Vielfalt.
4 Die Kommission und andere Fördereinrichtungen berücksichtigen die Möglichkeit eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, und gegebenenfalls können in der ersten Stufe der Bewertung anonymisierte Vorschläge auf der Grundlage eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien bewertet werden.
Article 29 Bewertung
1 Vorschläge werden von einem Bewertungsausschuss bewertet, der sich aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt. Für Tätigkeiten des EIC, für Missionen und in hinreichend begründeten Fällen gemäß dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm kann der Bewertungsausschuss sich teilweise oder — bei Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen — teilweise oder vollständig aus Vertretern der Organe oder Einrichtungen der Union gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung zusammensetzen. Das Bewertungsverfahren kann durch unabhängige Beobachter verfolgt werden.
2 Gegebenenfalls erstellt der Bewertungsausschuss eine Rangfolge der Vorschläge, die die geltenden Schwellenwerte erfüllt haben und zwar entsprechend a) den Bewertungsergebnissen, b) ihrem Beitrag zur Erreichung bestimmter politischer Ziele, auch zum Aufbau eines kohärenten Projektportfolios, d. h. für Pathfinder-Tätigkeiten, für Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Einzelnen dargelegt sind. Für EIC- Tätigkeiten, für Missionen und in anderen hinreichend begründeten Fällen, die in dem von der Kommission angenommenen Arbeitsprogramm im Einzelnen dargelegt sind, kann der Bewertungsausschuss zudem Anpassungen der Vorschläge vorschlagen, sofern diese Anpassungen für die Kohärenz des Portfolio-Konzepts notwendig sind. Diese Anpassungen müssen mit den Bedingungen für die Teilnahme und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sein. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.
3 Die Bewertungsverfahren sind so konzipiert, dass Interessenkonflikte und Befangenheit vermieden werden. Die Transparenz der Bewertungskriterien und der Bewertungsmethode der Vorschläge ist zu gewährleisten.
4 Gemäß Artikel 200 Absatz 7 der Haushaltsordnung erhalten die Antragsteller Rückmeldungen in allen Phasen der Bewertung, und im Falle einer Ablehnung werden ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
5 Rechtsträger mit Sitz in Ländern mit geringer FuI-Leistung, die erfolgreich an dem Programmbereich „Ausweitung der Beteiligung und Verbreitung von Exzellenz“ teilgenommen haben, erhalten auf Anfrage eine Aufzeichnung über ihre Teilnahme, die sie Vorschlägen für die kooperativen Teile des Programms beifügen können, die sie koordinieren.
Article 30 Verfahren zur Überprüfung der Bewertung, Anfragen und Beschwerden
1 Ein Antragsteller kann die Überprüfung einer Bewertung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass das geltende Bewertungsverfahren nicht ordnungsgemäß auf seinen Vorschlag angewandt wurde .
2 Ein Antrag auf Überprüfung einer Bewertung kann sich ausschließlich auf Verfahrensaspekte der Bewertung beziehen. Die Bewertung des inhaltlichen Werts des Vorschlags unterliegt keiner Überprüfung.
3 Ein Antrag auf Überprüfung einer Bewertung bezieht sich auf einen bestimmten Vorschlag und wird innerhalb von 30 Tagen nach der Übermittlung der Bewertungsergebnisse eingereicht. Ein Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung gibt eine Stellungnahme zu den Verfahrensaspekten der Bewertung ab; sein Vorsitzender und seine Mitglieder sind Bedienstete der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung, die nicht an der Bewertung der Vorschläge beteiligt waren. Der Ausschuss zur Überprüfung der Bewertung kann eine der folgenden Empfehlungen abgeben: a) erneute Bewertung des Vorschlags, in erster Linie durch Gutachter, die an der vorherigen Bewertung nicht beteiligt waren; oder b) Bestätigung der ursprünglichen Bewertung.
4 Die Überprüfung der Bewertung darf das Verfahren für die Auswahl der Vorschläge, bei denen keine Überprüfung beantragt worden ist, nicht verzögern.
5 Die Kommission stellt sicher, dass ein Verfahren für direkte Anfragen oder Beschwerden der Teilnehmer im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Programm zur Verfügung steht. Informationen darüber, wie Anfragen und Beschwerden einzureichen sind, werden online zur Verfügung gestellt.
Article 31 Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe
1 Abweichend von Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung gelten folgende Zeiträume: a) für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Resultat der Bewertung ihrer Anträge höchstens fünf Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge; b) für die Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den Antragstellern höchstens acht Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge.
2 Im Arbeitsprogramm können kürzere Zeiträume als der in Absatz 1 festgelegten festgelegt werden.
3 Zusätzlich zu den in Artikel 194 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung genannten Ausnahmen können die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeiträume für Maßnahmen des ERC, für Missionen und für den Fall, dass Maßnahmen einer Ethikbewertung oder Sicherheitsprüfung unterzogen werden, verlängert werden.
Article 32 Durchführung der Finanzhilfe
1 Kommt ein Begünstigter seinen Pflichten zur technischen Durchführung der Maßnahme nicht nach, so bleiben die anderen Begünstigten an ihre Pflichten ohne Anspruch auf eine zusätzliche Förderung aus Unionsmitteln gebunden, sofern sie nicht ausdrücklich davon entbunden werden. Die finanzielle Haftung jedes Begünstigten ist vorbehaltlich der Bestimmungen über den Mechanismus auf seine eigenen Verbindlichkeiten beschränkt.
2 In der Finanzhilfevereinbarung können Etappenziele und die entsprechenden Vorfinanzierungstranchen festgelegt werden. Werden Etappenziele nicht erreicht, so kann die Maßnahme ausgesetzt, geändert oder — in hinreichend begründeten Fällen — beendet werden.
3 Eine Maßnahme kann auch beendet werden, wenn die erwarteten Ergebnisse aus wissenschaftlichen oder technologischen oder bei einem Accelerator auch aus wirtschaftlichen Gründen oder, bei EIC-Maßnahmen und Missionen, auch aufgrund ihrer Relevanz als Teil eines Maßnahmenportfolios ihre Bedeutung für die Union verloren haben. Die Kommission durchläuft zusammen mit dem Maßnahmenkoordinator und gegebenenfalls mit unabhängigen externen Sachverständigen ein Verfahren, bevor sie gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung entscheidet, eine Maßnahme zu beenden.
Article 33 Finanzhilfevereinbarung
1 Die Kommission arbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Musterfinanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung und den Begünstigten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung aus. Ist eine erhebliche Änderung einer Musterfinanzhilfevereinbarung erforderlich, unter anderem, um sie für die Begünstigten weiter zu vereinfachen, so überarbeitet die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten diese Musterfinanzhilfevereinbarung entsprechend.
2 In Finanzhilfevereinbarungen werden die Rechte und Pflichten der Begünstigten und der Kommission bzw. der einschlägigen Fördereinrichtung entsprechend dieser Verordnung festgelegt. In den Finanzhilfevereinbarungen werden ferner die Rechte und Pflichten der Rechtsträger festgelegt, die erst während der Durchführung der Maßnahme Begünstigte werden, sowie die Rolle und die Aufgaben des Koordinators.
Article 34 Fördersätze
1 Für jede Tätigkeit einer geförderten Maßnahme gilt ein einheitlicher Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz pro Maßnahme wird im Arbeitsprogramm festgelegt.
2 Bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme des Programms können erstattet werden, mit Ausnahme von a) Innovationsmaßnahmen, bei denen bis zu 70 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können; ausgenommen sind gemeinnützige Rechtsträger, bei denen bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten erstattet werden können; b) Kofinanzierungsmaßnahmen des Programms, bei denen mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten, in konkreten und hinreichend begründeten Fällen bis zu 70 % erstattet werden können.
3 Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte Maßnahme oder einen Teil davon eine Förderung nach Pauschalsätzen, Stückkosten oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist.
Article 35 Indirekte Kosten
1 Indirekte förderfähige Kosten entsprechen 25 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten, wobei die direkten förderfähigen Kosten für Unterverträge und die finanzielle Unterstützung für Dritte sowie Stückkosten oder Pauschalbeträge, die indirekte Kosten enthalten, nicht berücksichtigt werden. In den Stückkosten oder Pauschalbeträgen enthaltene indirekte Kosten werden gegebenenfalls anhand des in Unterabsatz 1 genannten Pauschalsatzes berechnet, mit Ausnahme der Stückkosten für intern berechnete Waren und Dienstleistungen, die anhand der tatsächlich anfallenden Kosten nach dem üblichen Kostenrechnungsverfahren der Begünstigten berechnet werden.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 können indirekte Kosten jedoch als Pauschalbetrag oder Stückkosten angegeben werden, wenn das im Arbeitsprogramm vorgesehen ist.
Article 36 Förderfähige Kosten
1 Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung genannten Kriterien gilt für Begünstigte mit einer projektabhängigen Vergütung, dass Personalkosten bis zu der Höhe der Vergütung geltend gemacht werden können, die die Person für die Arbeit an - von nationalen Stellen geförderten - FuI-Projekten erhalten würde, einschließlich der Sozialabgaben und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Vergütung des für die Maßnahme eingesetzten Personals, wie sie sich aus dem innerstaatlichen Recht oder den jeweiligen Arbeitsverträgen ergeben.
2 Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 der Haushaltsordnung können die Kosten für von Dritten als Sachleistung zur Verfügung gestellte Ressourcen bis zur Höhe der direkten förderfähigen Kosten Dritter geltend gemacht werden.
3 Abweichend von Artikel 192 der Haushaltsordnung gelten die aus der Nutzung der Ergebnisse generierten Einkünfte nicht als mit der Maßnahme erzielte Einnahmen.
4 Die Begünstigten können die im Zusammenhang mit einer Maßnahme entstandenen Kosten mithilfe ihrer üblichen Buchführungspraktiken ermitteln und geltend machen, unter Einhaltung sämtlicher Bestimmungen und Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung, gemäß dieser Verordnung und Artikel 186 der Haushaltsordnung.
5 Abweichend von Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung ist zur Auszahlung des Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellung zwingend vorgeschrieben, wenn die aus den tatsächlich angefallenen Kosten und den Stückkosten bestehenden und nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren berechneten Forderungen 325000 EUR oder mehr betragen. Bescheinigungen über die Finanzaufstellung können gemäß Artikel 203 Absatz 4 der Haushaltsordnung von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten, unabhängigen Beamten ausgestellt werden.
6 Erforderlichenfalls berücksichtigt die Union in ihrem Beitrag zu Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen für Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen sämtliche zusätzlichen Kosten der Begünstigten im Zusammenhang mit Mutterschafts- oder Elternurlaub, Krankheitsurlaub, Dienstbefreiung, einer Änderung bei der einstellenden gastgebenden Einrichtung oder eine Änderung des Familienstands der Forscher während der Laufzeit der Finanzhilfevereinbarung in gebührender Weise.
7 Die Kosten im Zusammenhang mit dem offenen Zugang, einschließlich der Datenmanagementpläne, können erstattet werden, wie es in der Finanzhilfevereinbarung im Einzelnen festgelegt ist.
Article 37 Auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus
1 Es wird ein auf Gegenseitigkeit beruhender Versicherungsmechanismus (im Folgenden „Mechanismus“) eingerichtet, der den nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 eingerichteten Fonds ersetzt und dessen Rechtsnachfolger ist. Zweck des Mechanismus ist es, die Risiken abzusichern, die sich aus der Uneinbringlichkeit der Beträge ergeben, die Begünstigte a) nach Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Kommission schulden; b) im Zusammenhang mit dem Programm „Horizont 2020“ der Kommission und Einrichtungen der Union schulden; c) im Zusammenhang mit dem Programm der Kommission und Fördereinrichtungen schulden. Die Absicherung der Risiken der in Buchstabe c genannten Fördereinrichtungen kann möglicherweise im Rahmen eines indirekten Risikodeckungssystems erfolgen, das in der anwendbaren Vereinbarung und unter Berücksichtigung der Art der Fördereinrichtung festgelegt wird.
2 Der Mechanismus wird von der Union, vertreten durch die Kommission als Ausführungsbevollmächtigte, verwaltet. Die Kommission legt spezielle Regeln für die Handhabung des Mechanismus fest.
3 Begünstigte leisten einen Beitrag von 5 % der Summe, mit der die Union die Maßnahme fördert. Auf der Grundlage regelmäßiger transparenter Bewertungen kann die Kommission diesen Beitrag auf 8 % anheben oder unter 5 % senken. Die Beiträge der Begünstigten zum Mechanismus werden von der ersten Vorfinanzierung abgezogen und im Namen der Begünstigten an den Mechanismus entrichtet. Dieser Beitrag darf nicht über dem Betrag der ersten Vorfinanzierung liegen.
4 Die Beiträge der Begünstigten werden zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags zurückgezahlt.
5 Etwaige durch den Mechanismus generierte Erträge werden dem Mechanismus zugeschlagen. Reichen die Erträge nicht aus, so wird der Mechanismus nicht tätig und die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung zieht geschuldete Beträge unmittelbar von den Begünstigten oder Dritten ein.
6 Die eingezogenen Beträge stellen zweckgebundene Einnahmen des Mechanismus im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar. Sobald die Abwicklung aller Finanzhilfen, deren Risiken durch den Mechanismus direkt oder indirekt abgesichert werden, abgeschlossen ist, werden alle ausstehenden Beträge vorbehaltlich der Beschlüsse des Gesetzgebers von der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan der Union eingestellt.
7 Der Mechanismus kann auf Begünstigte anderer direkt verwalteter Unionsprogramme ausgeweitet werden. Die Kommission erlässt die Bedingungen für die Teilnahme Begünstigter anderer Programme.
Article 38 Eigentum und Schutzrechte
1 Die Begünstigten sind Eigentümer der von ihnen hervorgebrachten Ergebnisse. Sie sorgen dafür, dass etwaige, im Zusammenhang mit den Ergebnissen stehende Rechte ihrer Angestellten oder sonstiger Parteien in einer Art und Weise ausgeübt werden können, die mit den Pflichten des Begünstigten aus der Finanzhilfevereinbarung vereinbar ist. Die Ergebnisse sind das gemeinsame Eigentum von zwei oder mehreren Begünstigten, wenn a) sie die Ergebnisse gemeinsam hervorgebracht haben und b) es nicht möglich ist, i) den jeweiligen Beitrag jedes Begünstigten zu bestimmen; oder ii) die Ergebnisse zum Zwecke der Beantragung, des Erhalts oder der Aufrechterhaltung des Rechtsschutzes für diese Ergebnisse aufzuteilen. Die gemeinsamen Eigentümer treffen eine schriftliche Vereinbarung über die Aufteilung ihrer gemeinsamen Eigentumsrechte und die Bedingungen für deren Ausübung. Soweit nicht anderweitig in der Vereinbarung des Konsortiums oder in der Vereinbarung über die gemeinsamen Eigentumsrechte festgelegt, kann jeder der gemeinsamen Eigentümer Dritten nicht ausschließliche Lizenzen zur Nutzung der Ergebnisse gewähren (ohne das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen), die gemeinsames Eigentum sind, wenn die anderen gemeinsamen Eigentümer hierüber vorher unterrichtet wurden und einen fairen und angemessenen Ausgleich erhalten. Die gemeinsamen Eigentümer können schriftlich ein anderes System als das des gemeinsamen Eigentums vereinbaren.
2 Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, schützen ihre Ergebnisse in angemessener Weise, sofern der Schutz möglich und gerechtfertigt ist, und berücksichtigen dabei sämtliche einschlägigen Überlegungen, wie beispielsweise die Aussichten für eine kommerzielle Nutzung und alle sonstigen legitimen Interessen. Bei der Entscheidung über den Schutz berücksichtigen die Begünstigten auch die legitimen Interessen der anderen Begünstigten der Maßnahme.
Article 39 Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
1 Jeder Begünstigte, der eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten hat, bemüht sich nach besten Kräften, die Ergebnisse, deren Eigentümer er ist, zu nutzen oder sie von einem anderen Rechtsträger nutzen zu lassen. Die Nutzung der Ergebnisse kann unmittelbar durch die Begünstigten erfolgen oder mittelbar vor allem durch Übertragung und Lizenzierung nach Artikel 40. Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Nutzungsverpflichtungen vorsehen. Falls die Ergebnisse nicht innerhalb der in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Frist genutzt werden, obwohl der Begünstigte sich nach besten Kräften bemüht, sie unmittelbar oder mittelbar zu nutzen, bietet er sie interessierten Parteien über eine geeignete, in der Finanzhilfevereinbarung genannte Internet-Plattform zur Nutzung an. Auf begründeten Antrag des Begünstigten kann er dieser Verpflichtung enthoben werden.
2 Die Begünstigten verbreiten ihre Ergebnisse so rasch wie möglich in einem öffentlich zugänglichen Format, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aufgrund des Schutzes von geistigem Eigentum, Sicherheitsvorschriften oder legitimen Interessen. Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Verpflichtungen zur Verbreitung der Ergebnisse vorsehen, wobei die wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interessen der Union zu wahren sind.
3 Die Begünstigten sorgen dafür, dass zu den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen ein offener Zugang zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen gewährt wird. Insbesondere stellen die Begünstigten sicher, dass sie oder die Verfasser in ausreichendem Umfang Rechte am geistigen Eigentum behalten, um ihren Verpflichtungen zum offenen Zugang nachkommen zu können. Grundsätzlich ist zu den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung ein offener Zugang zu den Forschungsdaten zu gewähren, wobei gemäß dem Grundsatz „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ die Möglichkeit von Ausnahmen gewährleistet wird und die legitimen Interessen der Begünstigten — darunter die kommerzielle Nutzung — und sonstige Einschränkungen, etwa aufgrund von Datenschutzbestimmungen, Privatsphäre, Vertraulichkeit, Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsinteressen der Union, Sicherheitsvorschriften oder Rechten am geistigen Eigentum, berücksichtigt werden. Das Arbeitsprogramm kann zusätzliche Anreize oder Verpflichtungen zum Zweck der Einhaltung der Verfahrensweisen der offenen Wissenschaft vorsehen.
4 Die Begünstigten verwalten alle Forschungsdaten, die durch eine Maßnahme des Programms generiert wurden, im Einklang mit den Grundsätzen der „Auffindbarkeit“, „Zugänglichkeit“, „Interoperabilität“ und „Wiederverwendbarkeit“ und entsprechend der Finanzhilfevereinbarung und stellen einen Datenmanagementplan auf. Das Arbeitsprogramm kann in begründeten Fällen zusätzliche Verpflichtungen zur Verwendung der Europäischen Cloud für offene Wissenschaft für die Speicherung von Forschungsdaten und die Zugangsgewährung zu diesen Daten vorsehen.
5 Begünstigte, die die Verbreitung ihrer Ergebnisse beabsichtigen, teilen das den anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten vorab mit. Die anderen Begünstigten können gegen die Verbreitung der Ergebnisse Einwände geltend machen, sofern sie nachweisen können, dass hierdurch ihre legitimen Interessen, gemessen an ihren Ergebnissen oder Grundlagen, erheblich beeinträchtigt würden. In solchen Fällen werden die Ergebnisse nicht verbreitet, außer es werden geeignete Maßnahmen zur Wahrung dieser legitimen Interessen ergriffen.
6 Sofern im Arbeitsprogramm nicht anderweitig angegeben, müssen die Vorschläge einen Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse enthalten. Zieht die erwartete Nutzung der Ergebnisse die Entwicklung, Hervorbringung, Herstellung und Vermarktung eines Produkts oder Verfahrens oder die Hervorbringung und Bereitstellung einer Dienstleistung nach sich, muss der Plan auch eine Strategie für diese Nutzung enthalten. Sieht der Plan eine Nutzung der Ergebnisse vor allem in nicht assoziierten Drittländern vor, so müssen die Rechtsträger erläutern, warum diese Nutzung dennoch als im Interesse der Union einzustufen ist. Die Begünstigten aktualisieren den Plan für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse gemäß der Finanzhilfevereinbarung während der Maßnahme und nach ihrem Abschluss.
7 Für die Zwecke des Monitorings und der Verbreitung der Ergebnisse durch die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung legen die Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung alle zur Nutzung und Verbreitung ihrer Ergebnisse geforderten Informationen vor. Vorbehaltlich der legitimen Interessen der Begünstigten werden diese Informationen veröffentlicht.
Article 40 Übertragung und Lizenzierung
1 Die Begünstigten können das Eigentum an ihren eigenen Ergebnissen übertragen. Sie sorgen dafür, dass ihre Verpflichtungen auch für die neuen Eigentümer gelten und dass diese die Verpflichtungen bei einer weiteren Übertragung weitergeben.
2 Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart oder nach geltendem Recht unmöglich, unterrichten die Begünstigten, die beabsichtigen, das Eigentum an ihren Ergebnissen zu übertragen, alle anderen Begünstigten, die nach wie vor Zugangsrechte zu diesen Ergebnissen haben, im Voraus über ihre Absicht. Die Mitteilung enthält hinreichende Angaben zum neuen Eigentümer, sodass ein Begünstigter die Auswirkungen auf seine Zugangsrechte bewerten kann. Sofern nicht anderweitig für konkret benannte Dritte, darunter für verbundene Stellen, schriftlich vereinbart, kann ein Begünstigter Einwände gegen die Übertragung des Eigentums an Ergebnissen durch einen anderen Begünstigten erheben, wenn er nachweisen kann, dass sich diese Übertragung nachteilig auf seine Zugangsrechte auswirken würde. In diesem Fall erfolgt die Übertragung erst, wenn zwischen den betreffenden Begünstigten eine Einigung erzielt wurde. In der Finanzhilfevereinbarung werden Fristen dafür festgelegt.
3 Begünstigte können Lizenzen für ihre Ergebnisse oder auf andere Art das Recht zur Nutzung ihrer Ergebnisse erteilen, auch in Form ausschließlicher Rechte, sofern dies nicht die Einhaltung ihrer Verpflichtungen berührt. Die Vergabe ausschließlicher Lizenzen an Ergebnissen ist möglich, sofern alle anderen Begünstigten auf ihre Zugangsrechte dazu verzichten.
4 Soweit gerechtfertigt, wird in der Finanzhilfevereinbarung das Recht der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung festgelegt, gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse Einwände zu erheben, wenn a) die Begünstigten, die die Ergebnisse hervorgebracht haben, eine Förderung aus Unionsmitteln erhalten haben; b) die Übertragung oder Lizenzierung an einen Rechtsträger mit Sitz in einem nicht assoziierten Drittland erfolgen soll und c) die Übertragung oder Lizenzierung nicht den Interessen der Union entspricht. Besteht ein Recht auf Erhebung von Einwänden, so teilt der Begünstigte seine Absicht, die Eigentumsrechte an den Ergebnissen zu übertragen oder eine Lizenz zur ausschließlichen Nutzung der Ergebnisse zu gewähren, vorher mit. Sind Maßnahmen zur Sicherung der Interessen der Union vorhanden, kann auf das Recht, Einwände gegen die Übertragung oder Lizenzierung an konkret benannte Rechtsträger zu erheben, schriftlich verzichtet werden.
Article 41 Zugangsrechte
1 Anträge auf Ausübung von Zugangsrechten und der Verzicht auf die Ausübung dieser Rechte bedürfen der Schriftform.
2 Soweit nicht anderweitig mit dem Rechtegeber vereinbart, beinhalten Zugangsrechte nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.
3 Vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung unterrichten die Begünstigten einander über etwaige Einschränkungen für die Gewährung des Zugangs zu ihren Grundlagen.
4 Nimmt ein Begünstigter nicht mehr an einer Maßnahme teil, bleibt seine Verpflichtung zur Gewährung von Zugangsrechten davon unberührt.
5 Kommt ein Begünstigter seinen Verpflichtungen nicht nach, können die Begünstigten vereinbaren, diesem Begünstigten das Zugangsrecht zu entziehen.
6 Die Begünstigten gewähren a) jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen; b) jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Durchführung eigener Aufgaben benötigt, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3, Zugang zu ihren Grundlagen: diese Zugangsrechte werden unentgeltlich gewährt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen den Begünstigten vor ihrem Beitritt zur Finanzhilfevereinbarung getroffen wurde; c) jedem anderen an der Maßnahme teilnehmenden Begünstigten, der die Ergebnisse zur Nutzung eigener Ergebnisse benötigt, Zugang zu ihren Ergebnissen und — vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3 — zu ihren Grundlagen; diese Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind.
7 Sofern nicht anderweitig von den Begünstigten vereinbart, gewähren sie auch einem Rechtsträger Zugang zu ihren Ergebnissen und — vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels — zu ihren Grundlagen, der a) seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem assoziierten Land hat; b) der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines anderen Begünstigten untersteht oder unter derselben unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle wie der Begünstigte steht oder diesen Begünstigten unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; und c) den Zugang benötigt, um die Ergebnisse dieses Begünstigten gemäß dessen Nutzungsverpflichtungen zu nutzen. Die Zugangsrechte werden zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt, die zu vereinbaren sind.
8 Ein Antrag auf Zugang für Nutzungszwecke kann bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme gestellt werden, sofern die Begünstigten keine abweichenden Fristen vereinbart haben.
9 Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, gewähren den Organen, Einrichtungen, Ämtern oder Agenturen der Union für die Entwicklung, Durchführung und das Monitoring von Strategien und Programmen der Union einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung. Diese Zugangsrechte erstrecken sich nicht auf die Grundlagen der Begünstigten. Bei Maßnahmen im Rahmen des Clusters „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“ müssen Begünstigte, die Fördermittel der Union erhalten haben, auch den nationalen Behörden einen unentgeltlichen Zugang zu ihren Ergebnissen für die Entwicklung, die Durchführung und das Monitoring von deren Strategien und Programmen in diesem Bereich gewähren. Die Zugangsrechte beschränken sich auf eine nichtkommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung und werden aufgrund einer bilateralen Vereinbarung gewährt, in der die besonderen Bedingungen festgelegt sind, mit denen sichergestellt werden soll, dass diese Zugangsrechte nur für den vorgesehenen Zweck genutzt werden und angemessene Verpflichtungen zur Vertraulichkeit bestehen. Die Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen der Union, die den Antrag stellen, unterrichten alle Mitgliedstaaten über derartige Anträge.
10 Das Arbeitsprogramm kann gegebenenfalls zusätzliche Zugangsrechte vorsehen.
Article 42 Besondere Bestimmungen
1 Für Maßnahmen des ERC und Maßnahmen in den Bereichen Ausbildung und Mobilität, vorkommerzielle Auftragsvergabe, Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen, Programm-Kofinanzierung sowie Koordinierung und Unterstützung können besondere Bestimmungen über Eigentum, Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, Übertragung und Lizenzierung sowie über Zugangsrechte gelten.
2 Die besonderen Bestimmungen gemäß Absatz 1 werden in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt und dürfen die Grundsätze des offenen Zugangs und die entsprechenden Verpflichtungen nicht ändern.
Article 43 Preisgelder
1 Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, werden die über das Programm vergebenen Anreizprämien oder Anerkennungspreise nach Titel IX der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
2 Sofern im Arbeitsprogramm oder den Wettbewerbsregeln nichts anderes festgelegt ist, kann jeder Rechtsträger, unabhängig von seinem Sitz, an einem Wettbewerb teilnehmen.
3 Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung kann gegebenenfalls einen Wettbewerb zur Verleihung von Preisgeldern organisieren mit: a) anderen Einrichtungen der Union; b) Drittländern, einschließlich deren wissenschaftlich-technischen Organisationen oder Agenturen; c) internationalen Organisationen; oder d) gemeinnützigen Rechtsträgern.
4 Arbeitsprogramme oder Wettbewerbsregeln enthalten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Kommunikation und gegebenenfalls der Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse, dem Eigentum und Zugangsrechten, einschließlich Lizenzbestimmungen.
Article 44 Auftragsvergabe
1 Soweit in diesem Kapitel nicht anders angegeben, erfolgt die Auftragsvergabe im Rahmen des Programms nach Titel VII der Haushaltsordnung.
2 Die Auftragsvergabe kann auch in Form einer vorkommerziellen Auftragsvergabe oder durch die öffentliche Vergabe von Aufträgen für innovative Lösungen durch die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung in eigenem Namen oder gemeinsam mit öffentlichen Auftraggebern der Mitgliedstaaten und der assoziierten Länder erfolgen. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Artikels 26.
Article 45 Mischfinanzierungsmaßnahmen
Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des „InvestEU“-Programms und des Titels X der Haushaltsordnung durchgeführt.
Article 46 Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC
1 Die Komponenten „Finanzhilfe“ und „rückzahlbare Vorschüsse“ der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC unterliegen den Artikeln 34 bis 37.
2 Die Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung durchgeführt. Mischfinanzierung im Rahmen des EIC kann so lange gewährt werden, bis die Maßnahme als Mischfinanzierungsmaßnahme oder als Finanzierungs- und Investitionsmaßnahme, die vollständig durch die Unions-Garantie im Rahmen des „InvestEU“ Programme abgedeckt ist, finanziert werden kann. Abweichend von Artikel 209 der Haushaltsordnung gelten die Bedingungen des Absatzes 2 des genannten Artikels und insbesondere dessen Buchstaben a und d nicht zum Zeitpunkt der Gewährung der Mischfinanzierung im Rahmen des EIC.
3 Die Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa kann für eine Kofinanzierungsmaßnahme des Programms für den Fall gewährt werden, dass ein gemeinsames Programm von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Unterstützung ausgewählter Maßnahmen vorsieht. Bewertung und Auswahl solcher Maßnahmen erfolgen nach den Artikeln 15, 23, 24, 27, 28 und 29. Für die Durchführungsbedingungen für eine Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa gelten Artikel 32 und sinngemäß Artikel 48 Absatz 10 sowie zusätzliche und gerechtfertigte, im Arbeitsprogramm festgelegte Bedingungen.
4 Erstattungen, einschließlich zurückgezahlter Vorschüsse und Einnahmen aus der Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC gelten als interne zweckgebundene Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 21 Absatz 4 der Haushaltsordnung.
5 Die Mischfinanzierung im Rahmen von Horizont Europa und des EIC ist so bereitzustellen, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der Union fördert und den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerrt.
Article 47 Pathfinder
1 Über Pathfinder werden Finanzhilfen für modernste, mit hohem Risiko verbundene Projekte bereitgestellt, die von Konsortien oder einzelnen Begünstigten umgesetzt werden und darauf abzielen, radikale Innovationen zu entwickeln und neue Marktchancen zu erschließen. Mit Pathfinder werden die frühesten Phasen der wissenschaftlichen, technischen oder technologieintensiven Forschung und Entwicklung unterstützt, darunter der Nachweis von Konzepten und Prototypen für die Bewertung von Technologien. Pathfinder wird hauptsächlich durch eine offene Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nach dem Bottom-up-Prinzip mit regelmäßigen jährlichen Stichtagen umgesetzt und wird auch für Herausforderungen im Wettbewerb sorgen, um zentrale strategische Ziele zu entwickeln, die technologieintensive Lösungen und radikale Denkansätze erfordern.
2 Die Übergangstätigkeiten im Rahmen von Pathfinder sind Forschern und Innovatoren aller Art dabei behilflich, den Weg zur kommerziellen Entwicklung in der Union, z. B. bei Demonstrationstätigkeiten und Durchführbarkeitsstudien zur Beurteilung potenzieller Geschäftsmodelle, zu entwickeln und die Gründung von Ableger-Unternehmen und neugegründeten Unternehmen zu unterstützen. Die Veröffentlichung und der Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Pathfinder Übergangstätigkeiten werden unter Berücksichtigung der im Arbeitsprogramm für das betreffende Maßnahmenportfolio festgelegten Zielen und Haushaltsmitteln bestimmt. Für jeden bereits im Rahmen von Pathfinder, und gegebenenfalls Pathfinder Übergangstätigkeiten, mittels einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Vorschlag können zusätzliche Finanzhilfen in Form eines Festbetrags von höchstens 50000 EUR gewährt werden, um ergänzende Tätigkeiten, darunter dringende Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, durchzuführen und die Gemeinschaft von Begünstigten des Portfolios zu verstärken, etwa indem mögliche Ableger-Unternehmen und potenzielle marktschaffende Innovationen bewertet werden oder ein Geschäftsplan entwickelt wird. Der im Rahmen des spezifischen Programms eingerichtete Programmausschuss wird darüber unterrichtet.
3 Für den Pathfinder gelten die Zuschlagskriterien des Artikels 28.
Article 48 Accelerator
1 Mit dem Accelerator wird im Wesentlichen bezweckt, marktschaffende Innovationen maßgeblich zu unterstützen. Durch ihn werden nur einzelne Begünstigte unterstützt, wobei hauptsächlich eine Mischfinanzierung bereitgestellt wird. Unter bestimmten Bedingungen kann die Unterstützung durch den Accelerator auch nur in Form einer Finanzhilfe oder nur in Form von Beteiligungskapital erfolgen. Durch den Accelerator werden zwei Arten der Unterstützung angeboten: a) Unterstützung durch Mischfinanzierung für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen und, in Ausnahmefällen, für kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen vornehmen; b) Unterstützung nur in Form von Finanzhilfe für KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die alle Arten von Innovationen vornehmen, angefangen bei inkrementellen bis hin zu bahnbrechenden und disruptiven Innovationen, und eine anschließende Expansion zum Ziel haben. c) Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden. Im Rahmen des Accelerators wird eine Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe ausschließlich unter den folgenden kumulativen Bedingungen gewährt: a) das Projekt enthält Informationen über die Kapazität und die Bereitschaft des Antragstellers zur Expansion; b) bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen oder ein KMU; c) eine solche Unterstützung im Rahmen des Accelerators wird einem Begünstigten während der Durchführung des Programms nur einmal und mit einer Obergrenze von 2,5 Mio. EUR gewährt.
2 Bei einem Begünstigten des Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als neugegründetes Unternehmen, KMU oder in außergewöhnlichen Fällen als kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung erfüllt und auf Expansion ausgerichtet ist. Der Vorschlag kann entweder vom Begünstigten oder mit dessen vorheriger Zustimmung von einer oder mehreren natürlichen Personen oder einem oder mehreren Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. In letzterem Fall wird die Finanzierungsvereinbarung nur mit dem Begünstigten unterzeichnet.
3 Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst.
4 Vorschläge werden nach ihren individuellen Werten von unabhängigen externen Sachverständigen bewertet und infolge einer offenen Aufforderung von Vorschlägen zu Stichtagen gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 und vorbehaltlich des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels für die Förderung ausgewählt.
5 Die eingereichten Vorschläge werden nach folgenden Zuschlagskriterien bewertet: a) Exzellenz; b) Wirkung; c) das Risikoniveau der Maßnahme, das Investitionen verhindern würde, die Qualität und die Wirksamkeit der Durchführung und die Notwendigkeit der Unterstützung durch die Union.
6 Mit Zustimmung der betreffenden Antragsteller können die Kommission oder die Fördereinrichtungen (einschließlich der KICs des EIT), die das Programm durchführen, einen Vorschlag für eine Innovations- und Markteinführungsmaßnahme, der die Zuschlagskriterien nach Absatz 5 Buchstaben a und b bereits erfüllt, direkt zur Bewertung nach dem Gewährungskriterium nach Absatz 5 Buchstabe c einreichen, sofern die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Der Vorschlag stammt aus einer anderen, von Horizont 2020 oder durch das Programm geförderten Maßnahme oder, vorbehaltlich einer im ersten Arbeitsprogramm zu startenden sondierenden Pilotphase, aus nationalen und/oder regionalen Programmen, angefangen bei einer Erfassung des Bedarfs nach einer solchen Regelung. Die ausführlichen Bestimmungen werden im spezifischen Programm gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt; b) der Vorschlag beruht auf einer innerhalb der letzten zwei Jahre durchgeführten Projektprüfung, bei der Exzellenz und Wirkung des Vorschlags bewertet wurden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die im Arbeitsprogramm näher festgelegt sind.
7 Ein Exzellenzsiegel kann gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) bei dem Begünstigten handelt es sich um ein neugegründetes Unternehmen, ein KMU oder ein kleines Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, b) der Vorschlag war förderfähig und hat die geltenden Schwellenwerte für die Zuschlagskriterien des Absatzes 5 Buchstaben a und b erfüllt, c) die betreffende Tätigkeit ist im Rahmen einer Innovationsmaßnahme förderfähig.
8 Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert. Die Kommission kann einen von einem externen unabhängigen Sachverständigen ausgewählten Vorschlag aus stichhaltigen Gründen, etwa der Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, ablehnen. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.
9 Die Komponente „Finanzhilfe“ oder „rückzahlbarer Vorschuss“ der Unterstützung durch den Accelerator darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten der ausgewählten Innovationsmaßnahme nicht übersteigen.
10 Die Durchführungsbedingungen für die Komponenten „Beteiligungskapital“ und „rückzahlbare Unterstützung“ der Unterstützung durch den Accelerator werden im Beschluss (EU) 2021/764 festgelegt.
11 In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt. Im Fall einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC können die zu einer Innovationsmaßnahme gehörenden Tätigkeiten bereits in die Wege geleitet und die erste Vorfinanzierungstranche der Finanzhilfe oder der rückzahlbare Vorschuss ausgezahlt werden, bevor andere Komponenten der gewährten Mischfinanzierung im Rahmen des EIC bereitgestellt werden. Die Bereitstellung dieser Komponenten ist abhängig von der Erreichung der einzelnen vertraglich festgelegten Etappenziele.
12 Die Maßnahme wird gemäß dem Vertrag ausgesetzt, geändert oder in hinreichend begründeten Fällen beendet, wenn die messbaren Etappenziele nicht erreicht werden. Sie kann auch beendet werden, wenn die erwartete Markteinführung, insbesondere in der Union, nicht erreicht werden kann. Die Kommission kann in außergewöhnlichen Fällen und auf Empfehlung des EIC-Beirats beschließen, vorbehaltlich einer Projektüberprüfung durch unabhängige externe Sachverständige die Unterstützung durch den Accelerator aufzustocken. Der Programmausschuss wird über solche Fälle unterrichtet.
Article 49 Bestellung unabhängiger externer Sachverständiger
1 Unabhängige externe Sachverständigen werden durch Aufforderungen zur Interessensbekundung bestimmt und ausgewählt, oder durch Aufforderungen an einschlägige Organisationen wie Forschungsagenturen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Normungsgremien, Organisationen der Zivilgesellschaft oder Unternehmen zur Erstellung einer Bewerberdatenbank. Abweichend von Artikel 237 Absatz 3 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen, einzelne, nicht in der Datenbank erfasste Sachverständige, die über die geeigneten Kompetenzen verfügen, in transparenter Weise auswählen, wenn es nicht gelungen ist, über eine Aufforderung zur Interessensbekundung geeignete unabhängige externe Sachverständige zu ermitteln. Diese Sachverständigen erklären, dass sie unabhängig und in der Lage sind, die Ziele des Programms zu unterstützen.
2 Nach Artikel 237 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung erfolgt die Vergütung der unabhängigen externen Sachverständigen nach den Standardbedingungen. In gerechtfertigten und außergewöhnlichen Fällen kann insbesondere für bestimmte hochrangige Sachverständige eine über den Standardbedingungen liegende angemessene Vergütung, der die einschlägigen Marktstandards zugrunde liegen, gewährt werden. Die Vergütung wird durch die Ausgaben des Programms gedeckt.
3 Zusätzlich zu den in Artikel 38 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden die Namen der unabhängigen externen Sachverständigen, die Finanzhilfeanträge bewerten und ad personam bestellt werden, mindestens einmal jährlich auf der Internetseite der Kommission oder der Fördereinrichtung unter Angabe ihres Fachgebiets veröffentlicht. Diese Daten werden nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates erhoben, verarbeitet und veröffentlicht.
4 Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung ergreift angemessene Maßnahmen zur Vorbeugung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Beteiligung unabhängiger externer Sachverständiger gemäß Artikel 61 und Artikel 150 Absatz 5 der Haushaltsordnung. Die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung stellt sicher, dass ein Experte, der sich bei einer Frage, zu der er sich äußern soll, in einem Interessenkonflikt befindet, zu dieser speziellen Frage weder Bewertungen oder Beratungen abgibt noch unterstützend tätig wird.
5 Bei der Bestellung der unabhängigen externen Sachverständigen trifft die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung angemessene Maßnahmen, um innerhalb der Sachverständigengruppen und Bewertungsgremien entsprechend der Situation im jeweiligen Maßnahmenbereich eine ausgewogene Zusammensetzung nach Fähigkeiten, Erfahrung, Kenntnissen — auch in Form von Spezialisierung — anzustreben, insbesondere was den Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften, die geografische Vielfalt und das Geschlecht betrifft.
6 Gegebenenfalls wird für jeden Vorschlag eine angemessene Anzahl an unabhängigen externen Sachverständigen gewährleistet, damit die Qualität der Bewertung sichergestellt wird.
7 Die Information über die Höhe der Vergütung sämtlicher unabhängiger externer Sachverständiger wird dem Europäischen Parlament und dem Rat mitgeteilt.
Article 50 Monitoring und Berichterstattung
1 Die Kommission überwacht kontinuierlich das Management und die Durchführung des Programms und seines spezifischen Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a sowie die Tätigkeiten des EIT. Zur Förderung von Transparenz werden Daten in zugänglicher Form und aktualisiert auch auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht. Insbesondere werden Daten zu Projekten, die im Rahmen des ERC, von europäischen Partnerschaften, von Missionen, des EIC und des EIT gefördert werden, in dieselbe Datenbank aufgenommen. Diese Datenbank umfasst Folgendes: a) zeitgebundene Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele und in Anhang V festgelegten Wirkungspfade jährlich Bericht zu erstatten ist; b) Angaben zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, zum Verhältnis zwischen Tätigkeiten mit höherem und niedrigerem Technologie-Reifegrad in der kooperativen Forschung, zu den Fortschritten bei der Teilnahme von Ausweitungsländern, zur geografischen Zusammensetzung von Konsortien bei Verbundprojekten, zur Entwicklung der Gehälter von Forschern, zur Verwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Bewertungsverfahrens, zu den Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im Bereich der europäischen Forschung und Innovation, zum Einsatz der Bewertung sowie zur Anzahl und Art von Beschwerden, zum Ausmaß der durchgängigen Berücksichtigung des Klimaschutzes und damit in Zusammenhang stehender Ausgaben, zur Beteiligung von KMU, zur Beteiligung des Privatsektors, zur Vertretung der Geschlechter bei geförderten Maßnahmen, in Bewertungsgremien, Beiräten und beratenden Gruppen, zu den Exzellenzsiegeln, zu den europäischen Partnerschaften sowie der Kofinanzierungsquote, zur ergänzenden und kumulativen Förderung aus anderen Programmen der Union, zu den Forschungsinfrastrukturen, zum Zeitraum bis zur Gewährung einer Finanzhilfe, zum Umfang der internationalen Zusammenarbeit, zur Bürgerbeteiligung und zur Beteiligung der Zivilgesellschaft; c) das nach Projekten aufgeschlüsselte Ausgabenvolumen, damit spezifische Analysen, auch nach Interventionsbereich, durchgeführt werden können; d) das Ausmaß der Überzeichnung, insbesondere die Zahl von Vorschlägen und pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, ihre durchschnittliche Bewertung, der Anteil an Vorschlägen oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellenwerte.
2 Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V im Hinblick auf den Einfluss der Wirkungspfade zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um die Ausgangs- und Zielwerte festzulegen, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Evaluierungs- und Überwachungsrahmens zu ergänzen.
3 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt, ohne dass den Begünstigten dadurch ein größerer Verwaltungsaufwand entsteht. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für Empfänger von Unionsmitteln — und zwar auch auf Ebene der an den Maßnahmen beteiligten Forscher, damit deren Laufbahn und Mobilität nachverfolgt werden können — und falls zutreffend für Mitgliedstaaten festgelegt.
4 Die quantitativen Daten werden so weit wie möglich durch eine von der Kommission und Fördereinrichtungen der Union oder den nationalen Fördereinrichtungen vorgenommene qualitative Analyse ergänzt.
5 Die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Verbindungen im europäischen FuI-Bereich werden im Rahmen der Arbeitsprogramme überwacht und geprüft.
Article 51 Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse
1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, einschließlich in Bezug auf Preisgelder Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden interessierten Einrichtungen bereitgestellt, damit sie Konsortien für Verbundprojekte bilden; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus Ländern mit geringer FuI-Leistung gelegt. Auf der Grundlage dieser Analysen können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für bestimmte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden.
3 Außerdem legt die Kommission eine Strategie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den FuI-Tätigkeiten des Programms in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden, mit dem Ziel, die Markteinführung zu beschleunigen und die Wirkung des Programms zu steigern.
4 Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, ebenso wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Article 52 Bewertung des Programms
1 Die Bewertungen des Programms werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung des Programms, das nachfolgende Programm und andere forschungs- und innovationsrelevante Initiativen einfließen können.
2 Die Zwischenbewertung des Programms wird mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens ausgewählt werden, durchgeführt, sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, jedoch nicht später als vier Jahre nach Durchführungsbeginn. Sie enthält eine Portfolio-Analyse und eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Programme und bildet gegebenenfalls die Grundlage für eine Anpassung oder Neuorientierung des Programms. Bei der Zwischenbewertung werden Wirksamkeit, Effizienz, Sachdienlichkeit, Kohärenz und Unionsmehrwert des Programms bewertet.
3 Zum Ende der Durchführung des Programms, jedoch nicht später als vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, schließt die Kommission eine endgültige Bewertung des Programms ab. Sie enthält eine Bewertung der langfristigen Auswirkungen der vorhergehenden Programme.
4 Die Kommission veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen und legt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.
Article 53 Rechnungsprüfungen
1 Das Kontrollsystem für das Programm gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen, insbesondere bei den Begünstigten anfallenden Kosten für die Verwaltung und sonstige Kontrollen. Die Regeln für Rechnungsprüfungen müssen im gesamten Programm klar, konsistent und kohärent sein.
2 Die Rechnungsprüfungsstrategie für das Programm stützt sich auf die Rechnungsprüfung einer repräsentativen Stichprobe der Ausgaben des gesamten Programms. In die repräsentative Stichprobe werden zusätzlich Ausgaben einbezogen, die anhand einer Risikoabschätzung ausgewählt wurden. Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.
3 Darüber hinaus kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung auf kombinierte System- und Verfahrensprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Prüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und untersuchen die Systeme und Verfahren der Begünstigten, ergänzt durch Transaktionsprüfungen. Diese werden von einem zuständigen, unabhängigen Abschlussprüfer vorgenommen, der nach der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Rechnungsprüfungen befähigt ist. Die kombinierten System- und Verfahrensprüfungen können von der Kommission oder der einschlägigen Fördereinrichtung für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei Ausgaben sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Prüfungen und von Bescheinigungen über die Finanzaufstellung verwendet werden.
4 Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die einschlägige Fördereinrichtung auf Rechnungsprüfungen der Verwendung der Beiträge der Union zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und befähigten Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.
5 Rechnungsprüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.
6 Die Kommission veröffentlicht Leitlinien für Rechnungsprüfungen, um sicherzustellen, dass über die gesamte Laufzeit des Programms hinweg die Rechnungsprüfungsverfahren und -regeln verlässlich und einheitlich angewendet und ausgelegt werden.
Article 54 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Article 55 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 50 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 50 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 56 Aufhebung
Die Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Article 57 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss. Auch die Arbeitspläne und die darin vorgesehenen Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und der Basisrechtsakte der entsprechenden Fördereinrichtungen festgelegt wurden, fallen bis zu ihrem Abschluss weiterhin unter die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und diese Basisrechtsakte.
2 Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingeführt wurden.
Article 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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