Durchführungsverordnung (EU) 2021/724 der Kommission vom 3. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und den für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Der Kommission mitzuteilende Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den Stellen, die gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannt wurden: a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stelle; b) wenn mehrere Stellen mit der Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen beauftragt werden, den spezifischen Verantwortungsbereich jeder dieser Stellen; c) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der gemäß Artikel 2 Absatz 1 benannten Verbindungsstelle.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden: a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde; b) wenn mehrere zuständige Behörden benannt werden, den spezifischen Verantwortungsbereich jeder dieser Behörden; c) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der gemäß Artikel 2 Absatz 2 benannten Verbindungsstelle.
Article 2 Benennung von Verbindungsstellen
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen, benennt er eine Verbindungsstelle für diese Stellen, die die Alterungsprozesse überwachen. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständige Behörde, benennt er eine Verbindungsstelle für diese zuständigen Behörden. Beide Verbindungsstellen sind für die Übermittlung von Informationen an die Kommission zuständig.
Article 3 Frist und Modalitäten für die Mitteilungen der für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und der für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständigen Behörden
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben gemäß Artikel 1 bis zum 25. August 2021 mit.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche Änderungen der in Absatz 1 genannten übermittelten Angaben innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Änderung mit.
3 Die Mitteilungen erfolgen unter Verwendung der Formulare gemäß Anhang I für Angaben zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und gemäß Anhang II für Angaben zu den für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständigen Behörden.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Mai 2021.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions