Durchführungsverordnung (EU) 2021/733 der Kommission vom 5. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/961 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Enterococcus faecium CECT 4515 als Zusatzstoff in Futtermitteln sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für Bacillus amyloliquefaciens CECT 5940 als Zusatzstoff in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 887/2011 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte „Zulassungsinhaber: Evonik Nutrition & Care GmbH“ durch die Worte „Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH“ ersetzt. 2. In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) werden die Worte „Evonik Nutrition & Care GmbH“ durch die Worte „Evonik Operations GmbH“ ersetzt.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/961
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/961 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte „Zulassungsinhaber: Evonik Nutrition & Care GmbH“ durch die Worte „Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH“ ersetzt. 2. In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) werden die Worte „Evonik Nutrition & Care GmbH“ durch die Worte „Evonik Operations GmbH“ ersetzt.
Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1395 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte „Zulassungsinhaber: Evonik Nutrition & Care GmbH“ durch die Worte „Zulassungsinhaber: Evonik Operations GmbH“ ersetzt. 2. In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) werden die Worte „Evonik Nutrition & Care GmbH“ durch die Worte „Evonik Operations GmbH“ ersetzt.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
Bestände der Zusatzstoffe, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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