Durchführungsverordnung (EU) 2021/760 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 hinsichtlich des Verwaltungssystems für einige Zollkontingente mit Lizenzen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991
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Article 22 Angaben im Antrag und in der Lizenz
Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV aufgeführten Angaben enthalten.“
Article 29a Echtheitszeugnis
1 Das von einer in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde in Vietnam erteilte Echtheitszeugnis, mit dem bestätigt wird, dass der Reis zu einer der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4731 aufgeführten Duftreissorten gehört, wird in einem Formblatt nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS – Teil D Ursprung Vietnam ausgefüllt. Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.
2 Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine individuelle, von der erteilenden Behörde vergebene laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.
3 Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist. Das Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Erteilung enthält und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
4 Das Echtheitszeugnis wird den Zollbehörden vorgelegt, damit diese sich vergewissern können, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4731 gegeben sind. Die in Anhang III aufgeführte zuständige Behörde Vietnams übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Angaben, die bei der Überprüfung der Angaben in den Echtheitszeugnissen hilfreich sein können, insbesondere Muster der von ihr verwendeten Stempel.“
Article 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
„(2 Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0142, 09.0143, 09.0161, 09.0162, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158.“
„(4 Sind weitere Dokumente erforderlich, müssen diese den Anforderungen in Kapitel II und Anhang II dieser Verordnung entsprechen.“
„(5 Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Handelsregelung vom Anmelder oder Einführer weitere Nachweise über den Ursprung der Erzeugnisse verlangen.“
Article 17 Verwaltung der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161, 09.0162, 09.0163 und 09.0164
Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0161 und 09.0163 sind in Anträgen für den KN-Code ex02022030 anzugeben; die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0162 und 09.0164 sind in Anträgen für die KN-Codes ex02023010, ex02023050, ex02023090 und ex02062991 anzugeben.“
Article 29 Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0159 und 09.0160
Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0159 ist in Anträgen für den KN-Code 040510 anzugeben; das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0160 ist in Anträgen für den KN-Code 040590 anzugeben.“
Article 3 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Allerdings gilt Folgendes: a) Anhang I Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3 Buchstabe e gelten ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume. b) Artikel 1 Nummer 4, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 sowie Anhang I Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe f und Nummer 12 gelten ab dem 1. Januar 2022. Artikel 2 gilt ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume.
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