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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0763
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-23
In force since
2021-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Meldestichtage

Unternehmen, die der Meldepflicht für die Gesamtverlustabsorptionskapazität (TLAC) und die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) auf Einzel- oder konsolidierter Basis unterliegen (berichtende Rechtsträger), übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen zum Stand an den folgenden Meldestichtagen: a) bei vierteljährlicher Meldung: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) bei halbjährlicher Meldung: 30. Juni und 31. Dezember; c) bei jährlicher Meldung: 31. Dezember.

Article 2 Einreichungstermine

1 Die berichtenden Unternehmen melden den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden ihre Angaben zu folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss: a) bei vierteljährlicher Meldung: 19. Mai, 18. August, 18. November und 18. Februar, mit Ausnahme der Daten zum Stichtag 30. Juni 2021, die bis spätestens 30. September 2021 einzureichen sind; b) bei halbjährlicher Meldung: 18. August und 18. Februar; c) bei jährlicher Meldung: 18. Februar.

2 Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde, der die in Absatz 1 genannten Informationen zu übermitteln sind, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden diese Informationen am darauffolgenden Arbeitstag bis zum Geschäftsschluss übermittelt.

3 Die berichtenden Unternehmen können Zahlen übermitteln, die noch nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers gewesen sind (ungeprüfte Zahlen). Weichen die geprüften Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, (geprüfte Zahlen) von den vorgelegten ungeprüften Zahlen ab, legen die berichtenden Unternehmen die korrigierten, geprüften Zahlen ohne ungebührliche Verzögerung vor.

4 Die berichtenden Unternehmen übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden alle sonstigen Korrekturen ohne ungebührliche Verzögerung.

Article 3 Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf individueller Basis

1 Abwicklungseinheiten ohne Tochterunternehmen, die den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45e der genannten Richtlinie unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt: a) Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet; b) Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet; c) Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet; d) Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

2 Die Abwicklungseinheiten übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung der Eigenmittel und Verbindlichkeiten nach Insolvenzrangfolge gemäß Meldebogen 6 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.

3 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln die Abwicklungseinheiten, die der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, den Abwicklungsbehörden und den zuständigen Behörden auf individueller Basis gemäß Artikel 6 Absatz 1a der genannten Verordnung folgende Informationen: a) Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet; b) Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalten 0020 und 0030 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

Article 4 Format und Häufigkeit der Meldungen durch Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis

1 Abwicklungseinheiten, die den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45e der genannten Richtlinie auf konsolidierter Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf konsolidierter Basis wie folgt: a) Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet; b) Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet; c) Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet; d) Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die Abwicklungseinheiten, die der Anforderung gemäß Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 11 Absatz 3a der genannten Verordnung folgende Informationen: a) Informationen zu den wichtigsten Parametern gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung gemeldet; b) Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalten 0020 und 0030 des Meldebogens 2 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.1 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

Article 5 Format und Häufigkeit der Meldungen auf individueller Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

1 Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf individueller Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf individueller Basis wie folgt: a) Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet; b) Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet; c) Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

2 Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen über die Aufgliederung des Rangs der Eigenmittel und Verbindlichkeiten in der Insolvenz gemäß Meldebogen 5 in Anhang I auf individueller Basis und vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.1.

3 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen übermitteln Unternehmen, die bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten (G-SRI) sind und gemäß Artikel 6 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf individueller Basis der Anforderung des Artikels 92b der genannten Verordnung unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vierteljährlich Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf individueller Basis in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Nummer 2.2 von Teil II des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Article 6 Format und Häufigkeit der Meldungen auf konsolidierter Basis durch Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, sowie durch bedeutende Tochterunternehmen von global systemrelevanten Nicht-EU-Instituten

1 Unternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind und den Anforderungen gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU nach Artikel 45f der genannten Richtlinie auf konsolidierter Basis unterliegen, übermitteln den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden Informationen auf konsolidierter Basis wie folgt: a) Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0010 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.2 der vorliegenden Verordnung gemeldet; b) Informationen über die Finanzierungsstruktur der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen 4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2.3 der vorliegenden Verordnung gemeldet; c) Informationen über Instrumente, die gemäß Meldebogen 7 in Anhang I der vorliegenden Verordnung Rechtsvorschriften von Drittländern unterliegen, werden vierteljährlich in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4 der vorliegenden Verordnung gemeldet.

2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln Unternehmen, die bedeutende Tochterunternehmen von G-SRI sind und gemäß Artikel 11 Absatz 3a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis der Anforderung des Artikels 92b der genannten Verordnung unterliegen, den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden vierteljährlich Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Spalte 0020 des Meldebogens 3 in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis in Übereinstimmung mit den Erläuterungen in Nummer 2.2 von Teil II des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Article 7 Formate für den Datenaustausch und bei Meldungen anzugebende Daten

1 Die berichtenden Unternehmen übermitteln die Informationen gemäß dieser Verordnung in den von ihren zuständigen Behörden oder Abwicklungsbehörden festgelegten Datenaustauschformaten und -darstellungen sowie im Einklang mit den im Datenpunktmodell enthaltenen Datenpunktdefinitionen und den in Anhang III dieser Verordnung festgelegten Validierungsregeln.

2 Bei der Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung müssen die berichtenden Unternehmen Folgendes beachten: a) Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen; b) Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln: i) Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen; ii) Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen gemeldet; iii) Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision von einer Einheit gemeldet; c) Institute werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Institute sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

3 Die von den berichtenden Unternehmen gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt: a) den Meldestichtag und die Bezugsperiode, b) die Meldewährung, c) den Rechnungslegungsstandard, d) die LEI des meldenden Instituts, e) den Konsolidierungskreis.

Article 8 Standardisierte Darstellung des Rangs in der Insolvenz

1 Die Abwicklungsbehörden stellen Informationen über die Rangfolge der Posten in ihren nationalen Insolvenzverfahren in dem in Anhang IV festgelegten standardisierten Format zusammen. Sie aktualisieren diese Informationen, wenn sich Änderungen ergeben, ohne ungebührliche Verzögerung.

2 Die Abwicklungsbehörden veröffentlichen die in Absatz 1 genannten Informationen, um sie den ihrer Aufsicht unterliegenden Instituten zugänglich zu machen.

Article 9 Häufigkeit der Offenlegung und Offenlegungstermine

1 Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

2 Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erfolgen jährlich.

3 Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 erfolgen vierteljährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 erfolgen halbjährlich.

4 Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 erfolgen halbjährlich. Die Offenlegungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 erfolgen jährlich.

5 Die Offenlegungen gemäß Artikel 15 erfolgen wie folgt: a) halbjährlich, wenn das offenlegende Unternehmen ein großes Institut ist; b) jährlich, wenn es sich bei dem offenlegenden Unternehmen weder um ein großes noch um ein kleines und nicht komplexes Institut handelt.

6 Für die Zwecke der Offenlegung müssen die offenlegenden Institute Folgendes beachten: a) jährliche Offenlegungen erfolgen am Tag der Veröffentlichung der Abschlüsse durch die Institute oder so bald wie möglich danach; b) halbjährliche und vierteljährliche Offenlegungen werden am Tag der etwaigen Veröffentlichung der Finanzberichte für den entsprechenden Zeitraum durch die Institute oder so bald wie möglich danach veröffentlicht; c) etwaige zeitliche Abstände zwischen dem Tag der Veröffentlichung der nach diesem Titel erforderlichen Offenlegungen und den einschlägigen Abschlüssen müssen vertretbar sein und überschreiten keinen von den zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 106 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzten zeitlichen Rahmen.

Article 10 Offenlegung der wichtigsten Parameter zu Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

1 Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Article 11 Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

1 Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, machen die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Angaben und legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU geforderten Angaben zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Article 12 Offenlegung der wichtigsten Parameter und der internen Verlustabsorptionsfähigkeit durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

1 Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung: a) Offenlegungen, die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind; b) Offenlegungen, die gemäß Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind; c) Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind; d) Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

2 Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung: a) Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind; b) Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

Article 13 Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

1 Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zur Rangfolge im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen. Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, die nach Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren unter Verwendung des Meldebogens EU TLAC2a anstelle von EU TLAC2b offenzulegen.

Article 14 Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten handelt

1 Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU gemäß dem Meldebogen EU TLAC3a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

2 Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC3b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, den Meldebogen EU TLAC3a anstelle von EU TLAC3b zu verwenden, um Informationen über das Fälligkeitsprofil und die Rangfolge in regulären Insolvenzverfahren offenzulegen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.

Article 15 Offenlegung der Hauptmerkmale der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Instrumente

Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, sowie Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Angaben im Einklang mit dem in Artikel 434a der besagten Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt offen.

Article 16 Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung

1 Falls offenlegende Unternehmen von einer oder mehreren der Angaben gemäß Artikel 432 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 absehen dürfen, können die entsprechenden Zeilen oder Spalten der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Meldebögen oder Tabellen leer gelassen werden, wobei die Nummerierung der nachfolgenden Zeilen oder Spalten nicht geändert werden darf.

2 Die offenlegenden Unternehmen vermerken in dem betreffenden Meldebogen oder der betreffenden Tabelle deutlich die leeren Zeilen oder Spalten und den Grund für das Entfallen der betreffenden Angaben.

3 Die qualitative Beschreibung und sonstigen erforderlichen Zusatzinformationen, die die quantitativen Angaben gemäß Artikel 431 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begleiten, müssen ausreichend klar und umfassend sein, damit die Verwender der Informationen die quantitativen Angaben verstehen können, und müssen neben den Meldebögen erscheinen, die sie beschreiben.

4 Die offenlegenden Unternehmen müssen hinsichtlich der Offenlegung von Zahlenwerten Folgendes beachten: a) quantitative monetäre Daten sind mit einer Mindestpräzision von Millionen pro Einheit anzugeben. b) quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

5 Die offenlegenden Unternehmen haben die offengelegten Informationen mit folgenden Angaben zu versehen: a) dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode, b) der Offenlegungswährung, c) dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Unternehmens, d) gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard und e) gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.

Article 17 Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Titel I gilt mit Wirkung vom 28. Juni 2021. Titel II gilt ab dem 1. Juni 2021 in Bezug auf die Offenlegungen gemäß Artikel 437a und Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und ab dem Geltungsbeginn der Offenlegungsanforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/879 in Bezug auf die Offenlegungen gemäß Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU.

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