Durchführungsverordnung (EU) 2021/775 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Ausnahmen von den Regeln für „Ursprungserzeugnisse“ oder „Erzeugnisse mit Ursprung in“ gemäß dem Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Text
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Article 1
Die Ausnahmen gemäß Anhang ORIG-2A des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) gelten für die im Anhang aufgeführten und in die Union eingeführten Erzeugnisse im Rahmen der dort festgelegten Kontingente.
Article 2
Die im Anhang aufgeführten Kontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Article 3
Wird die [Zoll-]Präferenzbehandlung auf der Grundlage einer Ursprungserklärung in Anspruch genommen, ist die Ursprungserklärung gemäß Artikel ORIG.19 des Abkommens abzufassen und soll folgenden Hinweis in englischer Sprache enthalten, damit die im Anhang genannten Kontingente in Anspruch genommen werden können: „Origin quotas — Product originating in accordance with Annex ORIG-2A“ („Ursprungskontingente — Ursprungserzeugnis nach Anhang ORIG-2A“).
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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