Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Festlegung von Mustern für bestimmte Formulare sowie von technischen Vorschriften für den wirksamen Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden
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Article 1 Anmeldeformular
Das Anmeldeformular gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 (im Folgenden „Anmeldeformular“) entspricht dem Muster in Anhang I Teil 1 der vorliegenden Verordnung und ist gemäß den dort aufgeführten Hinweisen auszufüllen.
Article 2 Offenlegungsformular
Das Offenlegungsformular gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 (im Folgenden „Offenlegungsformular“) entspricht dem Muster in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung und ist gemäß den dort aufgeführten Hinweisen auszufüllen.
Article 3 Zusatzblätter zu den Formularen
Reicht der auf dem Anmelde- bzw. dem Offenlegungsformular zur Verfügung stehende Platz nicht aus, sind Zusatzblätter gemäß den Mustern in Anhang I Teil 3 bzw. Teil 4 zu verwenden. Werden einem Anmelde- oder einem Offenlegungsformular Zusatzblätter beigefügt, so gelten diese als integraler Bestandteil des Formulars.
Article 4 Formulare für amtliche Zwecke
1 Die zuständigen Behörden verwenden zur Erfassung und Übermittlung der Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1672 das Formular für amtliche Zwecke gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung.
2 Wurde die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 oder die Anmeldepflicht für unbegleitete Barmittel gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung nicht erfüllt und müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Erklärung von Amts wegen erstellen, so verwenden sie das Muster in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 der vorliegenden Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, das Muster in Teil 3 bzw. Teil 4 des genannten Anhangs. Eine Erklärung gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.
3 Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass ein Mitführender einen Barmittelbetrag unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 mit sich führt, und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen anhand des Musters in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, anhand des Musters in Teil 3 dieses Anhangs. Die Erfassung von Informationen gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.
4 Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass unbegleitete Barmittel unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 in die Union oder aus der Union verbracht werden, und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen die zuständigen Behörden diese Informationen anhand des Musters in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, anhand des Musters in Teil 4 dieses Anhangs. Die Erfassung von Informationen gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.
5 Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass es bei einer nach Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 abgegebenen Erklärung Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, fügen die zuständigen Behörden die Erklärung dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 bei und übermitteln sie zusammen mit diesem.
6 Die zuständigen Behörden verwenden zur Erfassung und Übermittlung der anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 das Formular für amtliche Zwecke für die Übermittlung von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 dieser Verordnung.
Article 5 Informationsaustausch über das Zollinformationssystem
1 Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1672 erfassten Informationen auf eine der folgenden Weisen an das Zollinformationssystem (ZIS): a) durch manuelle Eingabe der Informationen über die Benutzer-Anwendungsoberfläche des ZIS, b) durch den Export der Informationen aus dem/den nationalen System(en) und deren Import in das ZIS mittels des ZIS-XML-Datenformats, c) durch direkten Anschluss des nationalen Systems/der nationalen Systeme an das ZIS über eine vom ZIS bereitgestellte Systemschnittstelle.
2 Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie gewonnen wurden, indem sie diese gemäß Absatz 1 an das ZIS übermitteln.
3 Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1672 an die anderen Mitgliedstaaten, indem sie diese gemäß Absatz 1 an das ZIS übermitteln.
4 Die zuständigen Behörden übermitteln die anonymisierten risikobezogenen Informationen und die Ergebnisse einer Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 auf elektronischem Wege über das ZIS an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.
5 Die zuständigen Behörden stellen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Informationen den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Empfängern zur Verfügung, indem sie diese gemäß dem Absatz 3 bzw. 4 des vorliegenden Artikels an das ZIS übermitteln, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte.
6 Der Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt als Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1672.
Article 6 Anonymisierte statistische Daten
1 Als Datenquelle für die anonymisierten statistischen Daten dienen die Erklärungen, die Offenlegungserklärungen, die Erklärungen von Amts wegen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung und alle anderen im ZIS verfügbaren Informationen.
2 Erfolgt die Übermittlung der Informationen an das ZIS derart, dass sie der Kommission zur Verfügung gestellt werden, so gilt dies als Übermittlung der relevanten Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1672.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie dem ZIS Informationen über alle Erklärungen, Kontrollen und Verstöße in dem betreffenden Bezugszeitraum übermittelt haben, und sie unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn die Daten im ZIS einer Revision unterzogen werden.
Article 7 Inkrafttreten und Anwendungsbereich
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Juni 2021.
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