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Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014

CELEX
32021R0785
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-04-29
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet. Darin werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Article 2 Ziele des Programms

1 Die allgemeinen Ziele des Programms sind a) der Schutz der finanziellen Interessen der Union, b) die Unterstützung der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen Letzteren und der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.

2 Die spezifischen Ziele des Programms sind a) die Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, b) die Unterstützung für die Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, bei der geteilten Mittelverwaltung und der aus dem Unionshaushalt finanzierten Heranführungshilfe, c) die Bereitstellung von Werkzeugen für den Informationsaustausch und die Unterstützung operativer Tätigkeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Zoll- und Agrarsachen.

Article 3 Mittelausstattung

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum 2021-2027 181 207 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2 Der in Absatz 1 genannten Betrag wird indikativ wie folgt zugewiesen: a) 114207000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel, b) 7000000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel, c) 60000000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel.

3 Bis zu 2 % des in Absatz 1 genannten Betrags dürfen für technische und administrative Hilfe in Verbindung mit der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Außerdem wird bei der indikativen Zuweisung nach Absatz 2 Buchstabe a gebührend berücksichtigt, dass es sich um das einzige Unionsprogramm handelt, das beim Schutz der finanziellen Interessen der Union auf die Ausgabenseite ausgerichtet ist.

Article 4 Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b) beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; d) andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert. Die in Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Article 5 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1 Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit einer Einrichtung nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.

2 Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen und Auftragsvergabe sowie in Form der Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung.

3 Im Rahmen des Programms können Mittel für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 durchgeführte Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere zur Deckung der in der indikativen Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kosten.

4 Schließt die unterstützte Maßnahme den Erwerb von Ausrüstung ein, so richtet die Kommission gegebenenfalls einen Koordinierungsmechanismus ein, um die Effizienz und die Interoperabilität der gesamten mit Unterstützung durch Unionsprogramme erworbenen Ausrüstung sicherzustellen.

Article 6 Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Article 7 Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Article 8 Kofinanzierung

Der Kofinanzierungssatz für im Rahmen des Programms gewährte Finanzhilfen darf 80 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 festgelegt sind, können über diese Obergrenze hinaus Mittel gewährt werden, und diese Mittel dürfen 90 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

Article 9 Förderfähige Maßnahmen

1 Nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele sind förderfähig.

2 Unbeschadet anderer Maßnahmen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehen sind, können folgende Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden: a) Bereitstellung von Fachwissen, Spezialausrüstung, Hightech-Ausrüstung und effizienten IT-Werkzeugen zur Verbesserung der länder- und bereichsübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission; b) Förderung des Personalaustauschs für bestimmte Projekte, Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere Einsetzung gemeinsamer Untersuchungsteams und grenzüberschreitender Einsätze; c) technische und operative Unterstützung nationaler Untersuchungen, insbesondere Unterstützung der Zoll- und Strafverfolgungsbehörden für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen; d) Aufbau von IT-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, Intensivierung des Datenaustauschs sowie Entwicklung und Bereitstellung von IT-Werkzeugen für die Untersuchung und Überwachung der nachrichtendienstlichen Arbeit; e) Durchführung von Fachschulungen, Seminaren zum Thema Risikoanalyse, Konferenzen und Studien, die der Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Dienststellen dienen; f) alle sonstigen in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind.

3 Schließt die zu unterstützende Maßnahme den Erwerb von Ausrüstung ein, so stellt die Kommission sicher, dass die geförderte Ausrüstung geeignet ist, zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beizutragen.

Article 10 Förderfähige Einrichtungen

1 Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Förderfähigkeitskriterien gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

2 Die folgenden Einrichtungen sind im Rahmen des Programms förderfähig: a) Behörden, die zur Verwirklichung eines der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen können, in i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet, ii) einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder iii) einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen; b) Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen können und seit mindestens einem Jahr bestehen und tätig sind, und zwar in i) einem Mitgliedstaat, ii) einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder iii) einem in einem Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen; c) nach dem Unionsrecht geschaffene Rechtsträger sowie internationale Organisationen.

3 In Absatz 2 genannte Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, sind im Rahmen des Programms ausnahmsweise förderfähig, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist. Die genannten Einrichtungen tragen grundsätzlich die Kosten ihrer Teilnahme, außer in Fällen, die im Arbeitsprogramm hinreichend begründet werden.

Article 11 Arbeitsprogramm

Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung an.

Article 12 Überwachung und Berichterstattung

1 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.

2 Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der Indikatoren zu ändern, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

3 Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich im Rahmen ihres Jahresberichts über den Schutz der finanziellen Interessen der Union („Fight against fraud“) über die Leistung des Programms. Im Rahmen diesbezüglicher Beratungen kann das Europäische Parlament Empfehlungen für das jährliche Arbeitsprogramm aussprechen. Die Kommission trägt diesen Empfehlungen gebührend Rechnung.

4 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für die Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Article 13 Evaluierung

1 Bei der Durchführung von Evaluierungen stellt die Kommission sicher, dass sie unabhängig, objektiv und rechtzeitig erfolgen und dass die Evaluierungsstellen in der Lage sind, ihre Arbeit ohne jeglichen Beeinflussungsversuch durchzuführen.

2 Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms.

3 Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4 Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Rechnungshof und veröffentlicht sie auf der Website der Kommission.

Article 14 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 15 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

1 Sofern nicht das Risiko besteht, dass die wirksame Durchführung operativer Betrugsbekämpfungs- und Zolltätigkeiten beeinträchtigt wird, machen die Empfänger von Unionsmitteln durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft der Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

2 Die Kommission führt regelmäßig Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Article 16 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 515/97

In Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.

Article 17 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 250/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Article 18 Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und gemäß Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingeleitet wurden, unberührt; die genannten Bestimmungen gelten für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

2 Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 und gemäß Artikel 42a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützte Maßnahmen und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Maßnahmen vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten vor Finanzhilfeantragstellung entstanden sind.

Article 19 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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