Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Erasmus+, das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Darin werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens — ob formal, nichtformal oder informell — während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder Aktualisierung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft in persönlicher, staatsbürgerlicher, kultureller, sozialer oder beschäftigungsbezogener Hinsicht führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie andere Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade; 2. „Lernmobilität“ den physischen Ortswechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen; 3. „virtuelles Lernen“ den Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen durch die Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie, die Teilnehmenden eine sinnvolle transnationale oder internationale Lernerfahrung ermöglichen; 4. „nichtformales Lernen“ Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen von Aktivitäten, die in Bezug auf Lernziele und Lernzeit geplant sind, stattfindet und bei dem die Lernenden in irgendeiner Form unterstützt werden; 5. „informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist; informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein; 6. „junge Menschen“ Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren; 7. „Breitensport“ körperliche Freizeitaktivitäten, die regelmäßig auf nicht professioneller Ebene durch Menschen aller Altersgruppen zu Gesundheits-, Bildungs- oder sozialen Zwecken ausgeübt werden; 8. „Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktoranden- oder einem gleichwertigen Niveau — einschließlich in Kurzstudiengängen — eingeschrieben sind, sowie Personen, die vor Kurzem einen Abschluss an einer solchen Einrichtung erworben haben; 9. „Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder des nichtformalen Lernens auf allen Ebenen erfüllen; dies schließt Professoren, Lehrkräfte einschließlich Vorschullehrkräfte, Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter, Personal im Sportbereich, in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung tätiges Personal, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere regelmäßig im Bereich der Lernunterstützung tätige Praktiker ein; 10. „Personal im Sportbereich“ Personen, die — entgeltlich oder unentgeltlich — Unterweisungs-, Trainings- oder Verwaltungsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne Sportler wahrnehmen; 11. „Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zur postsekundären Bildung teilnehmen, sowie Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen oder eine Qualifikation im Rahmen eines solchen Programms erworben haben; 12. „Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken eine Einrichtung besuchen, die allgemeine Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II anbietet, sowie Personen, die außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden; 13. „Erwachsenenbildung“ jede Form der nichtberuflichen Bildung für Erwachsene nach der Erstausbildung, ob formal, nichtformal oder informell; 14. „Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat ist; 15. „Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen; 16. „gemeinsamer Erasmus-Mundus-Masterabschluss“ einen von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen integrierten Studiengang, im Rahmen dessen ein einziger oder mehrere Abschlüsse erworben werden, die von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie in den Ländern, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben, offiziell anerkannt werden; 17. „international“ eine Maßnahme, an der mindestens ein nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beteiligt ist; 18. „virtuelle Zusammenarbeit“ jede Form der Zusammenarbeit unter Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Förderung und Unterstützung einschlägiger Programmmaßnahmen; 19. „Hochschuleinrichtung“ eine Einrichtung, an der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung, oder eine vergleichbare Einrichtung der Tertiärstufe, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird; 20. „transnational“ eine Maßnahme, an der mindestens zwei Länder beteiligt sind, die entweder Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sind; 21. „Jugendaktivität“ eine Aktivität außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung, die von informellen Gruppen junger Menschen oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem Ansatz des nichtformalen oder informellen Lernens beruht; 22. „Jugendarbeiter“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung sowie der Entwicklung ihrer Kompetenzen unterstützen; dazu gehören Personen, die Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit planen, leiten, koordinieren und durchführen; 23. „EU-Jugenddialog“ den Dialog zwischen jungen Menschen und Jugendorganisationen und politischen und anderen Entscheidungsträgern sowie Sachverständigen, Forschern und gegebenenfalls weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft; er dient als Plattform für den kontinuierlichen Gedankenaustausch und die kontinuierliche Rücksprache über die Prioritäten junger Menschen und alle für junge Menschen relevante Bereiche; 24. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle nach Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt; 25. „Menschen mit geringeren Chancen“ Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds, wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu einer Diskriminierung führen könnten, mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie keinen effektiven Zugang zu Möglichkeiten im Rahmen des Programms haben; 26. „nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Überwachung und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Programms in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland zuständig sind; 27. „nationale Agentur“ eine oder mehrere Stellen, die auf nationaler Ebene in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland für die Verwaltung der Durchführung des Programms zuständig sind; 28. „erstmals unterstützte Organisation“ eine Organisation oder Einrichtung, die weder als Koordinator noch als Partner zuvor Unterstützung im Rahmen einer bestimmten durch das Programm oder das Programm 2014-2020 unterstützten Maßnahme erhalten hat.
Article 3 Ziele des Programms
1 Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung von Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport im Rahmen des lebenslangen Lernens in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, hochwertiger Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt, zur Anregung von Innovationen und zur Stärkung der europäischen Identität und des bürgerschaftlichen Engagements beizutragen. Das Programm ist ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums, zur Förderung der Umsetzung der strategischen europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich ihrer sektorspezifischen Zielsetzungen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Jugendstrategie 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports.
2 Mit dem Programm werden die folgenden spezifischen Ziele gefördert: a) die Lernmobilität von Einzelpersonen und Gruppen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion und Gleichstellung, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung; b) nichtformale und informelle Lernmobilität und die aktive Teilhabe junger Menschen sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Jugendbereich; c) die Lernmobilität von Personal im Sportbereich sowie die Zusammenarbeit, Qualität, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Organisationen und politischen Strategien im Sportbereich.
3 Die Ziele des Programms werden mittels der drei folgenden Leitaktionen verfolgt, die im Wesentlichen entweder transnationalen oder internationalen Charakter haben: a) Lernmobilität („Leitaktion 1“), b) Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen („Leitaktion 2“) und c) Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit („Leitaktion 3“). Außerdem werden die Ziele des Programms mittels der in Artikel 8 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen verfolgt. Die im Rahmen des Programms unterstützten Maßnahmen sind in den Kapiteln II (Allgemeine und berufliche Bildung), III (Jugend) und IV (Sport) festgelegt. Die Beschreibung dieser Maßnahmen ist in Anhang I enthalten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den genannten Anhang zu ändern, indem die Beschreibung der Maßnahmen erforderlichenfalls ergänzt wird, um den Entwicklungen in den betreffenden Bereichen Rechnung zu tragen.
Article 4 Europäischer Mehrwert
1 Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Programmziele beitragen.
2 Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch a) ihren transnationalen Charakter, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit, womit eine nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll; b) ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene; c) ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
Article 5 Leitaktion 1 Lernmobilität
1 Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1: a) die Lernmobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal; b) die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung; c) die Lernmobilität von Schülern und Schulpersonal; d) die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der Erwachsenenbildung.
2 Lernmobilität nach diesem Artikel kann mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.
Article 6 Leitaktion 2 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2: a) Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; b) Exzellenzpartnerschaften, insbesondere Europäische Hochschulen, Plattformen von Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Erasmus-Mundus-Masterabschlüsse; c) Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas; d) benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und für die Elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, und lernmobilitätsbegünstigende Instrumente, einschließlich der Initiative für einen europäischen Studierendenausweis.
Article 7 Leitaktion 3 Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3: a) die Ausarbeitung und Umsetzung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenden der Union, auch mit Unterstützung des Eurydice-Netzwerks oder der Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen, und die Unterstützung des Bologna-Prozesses; b) Instrumente und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern ; c) politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich unionsweiter Netzwerke, europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind; d) Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; e) Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; f) Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.
Article 8 Jean-Monnet-Maßnahmen
Das Programm fördert Lehre, Lernen, Forschung und Debatten zu Angelegenheiten der europäischen Integration, einschließlich zu den künftigen Herausforderungen und Chancen der Union, mittels folgender Maßnahmen: a) der Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung; b) der Jean-Monnet-Maßnahme in anderen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung; c) Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für sonderpädagogische Förderung und inklusive Bildung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza.
Article 9 Leitaktion 1 Lernmobilität
1 Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1: a) die Lernmobilität junger Menschen; b) Jugendaktivitäten; c) Aktivitäten im Rahmen von DiscoverEU; d) die Lernmobilität von Jugendarbeitern.
2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 können mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.
Article 10 Leitaktion 2 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2: a) Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; b) Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas; c) benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit.
Article 11 Leitaktion 3 Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3: a) die Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, gegebenenfalls mit Unterstützung durch das Jugend-Wiki-Netzwerk; b) Instrumente und Maßnahmen der Union, die die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten fördern, insbesondere durch den Youthpass; c) politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich unionsweiter Netzwerke, europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, des EU-Jugenddialogs und der Unterstützung des Europäischen Jugendforums; d) Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen, einschließlich der Unterstützung für das Eurodesk-Netzwerk; e) Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; f) Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.
Article 12 Leitaktion 1 Lernmobilität
1 Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Lernmobilität von Personal im Sportbereich.
2 Lernmobilität nach diesem Artikel kann mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.
Article 13 Leitaktion 2 Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen
Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2: a) Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; b) gemeinnützige Sportveranstaltungen, die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports und zur Förderung von Themen, die für den Breitensport von Bedeutung sind, beitragen sollen.
Article 14 Leitaktion 3 Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3: a) die Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport und körperliche Bewegung; b) politischen Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern, einschließlich europäischer Organisationen und internationaler Organisationen, die im Sportbereich tätig sind; c) Maßnahmen, die zu einer qualitätsvollen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; d) Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; e) Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.
Article 15 Inklusionsstrategie
Die Kommission arbeitet bis zum 29. November 2021 einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen zur Anhebung der Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen sowie Leitlinien für die Durchführung solcher Maßnahmen aus. Diese Leitlinien werden während der Laufzeit des Programms erforderlichenfalls aktualisiert. Auf der Grundlage des Rahmens für Inklusionsmaßnahmen und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zum Programm werden Aktionspläne für Inklusion ausgearbeitet und bilden diese einen integralen Teil der Arbeitsprogramme der nationalen Agenturen. Die Kommission überwacht die Umsetzung dieser Aktionspläne für Inklusion regelmäßig.
Article 16 Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Sinne der Inklusion
1 Die Kommission stellt gegebenenfalls sicher, dass Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen, eingeführt werden, um die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen, insbesondere solchen, die aus finanziellen Gründen an der Teilnahme gehindert werden, zu erleichtern. Die Höhe der Unterstützung beruht auf objektiven Kriterien.
2 Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, passt die Kommission die Finanzhilfen zur Förderung von Lernmobilität im Rahmen des Programms erforderlichenfalls an oder ermächtigt die nationalen Agenturen erforderlichenfalls zu einer solchen Anpassung.
3 Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Inklusion dürfen nicht als Begründung dafür dienen, einen Antrag im Rahmen des Programms abzulehnen.
Article 17 Mittelausstattung
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 24574000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
2 Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Betrag wie in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1700000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.
3 Der in Absatz 1 festgelegte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 20396420000 EUR, d. h. 83 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die wie folgt zugewiesen werden: i) mindestens 7057161320 EUR, d. h. 34,6 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Hochschulbereich durchgeführt werden; ii) mindestens 4385230300 EUR, d. h. 21,5 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Bereich der beruflichen Bildung durchgeführt werden; iii) mindestens 3100255840 EUR, d. h. 15,2 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Schulbereich durchgeführt werden; iv) mindestens 1182992360 EUR, d. h. 5,8 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Bereich der Erwachsenenbildung durchgeführt werden; v) mindestens 367135560 EUR, d. h. 1,8 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 8 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen; vi) mindestens 3467391400 EUR, d. h. 17 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für Maßnahmen, die in erster Linie direkt verwaltet werden, sowie für die in Artikel 5 Absatz 2, in Artikel 6 Buchstaben b, c und d sowie in Artikel 7 genannten horizontalen Aktivitäten; vii) 836253220 EUR, d. h. 4,1 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für einen Flexibilitätsspielraum, der zur Unterstützung jeglicher in Kapitel II genannter Maßnahmen genutzt werden kann; b) 2531122000 EUR, d. h. 10,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Maßnahmen im Jugendbereich; c) 466906000 EUR, d. h. 1,9 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 12, 13 und 14 genannten Maßnahmen im Sportbereich; d) mindestens 810942000 EUR, d. h. 3,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, als Beitrag zu den Betriebskosten der nationalen Agenturen; und e) 368610000 EUR, d. h. 1,5 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für Programmunterstützung.
4 Die zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 erfolgt anteilig nach der in Absatz 3 festgelegten vorläufigen Aufteilung.
5 Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Beträgen ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Globales Europa, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) bereitgestellt, um die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten und verwalteten Maßnahmen zu unterstützen. Dieser Beitrag wird gemäß den Verordnungen zur Schaffung der genannten Instrumente finanziert.
6 Die von den nationalen Agenturen zu verwaltenden Mittel werden auf der Grundlage der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten im jeweiligen Mitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung zugewiesen. Die Kommission präzisiert diese Kriterien und die ihnen zugrunde liegenden Formeln in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22. Die Formeln werden so gestaltet, dass nach Möglichkeit eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das nächste vermieden wird und übermäßige Ungleichgewichte bei der Höhe der zugewiesenen Mittel möglichst gering gehalten werden. Die Mittel werden auf Grundlage der Leistung zugewiesen, um eine effiziente und wirksame Ressourcenverwendung zu fördern. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten.
7 Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
8 Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Article 18 Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden
1 Das Programm wird in kohärenter Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
2 Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe.
3 Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.
Article 19 Mit dem Programm assoziierte Drittländer
1 Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b) beitretende Länder, Bewerberländer und mögliche Bewerber, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; d) andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
2 Die in Absatz 1 genannten Länder dürfen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teilnehmen, wenn sie alle Pflichten erfüllen, die in dieser Verordnung für die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Article 20 Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer
In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in den Artikeln 5 bis 7, in Artikel 8 Buchstaben a und b und in den Artikeln 9 bis 14 genannten Programmmaßnahmen auch Rechtsträgern aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern offenstehen.
Article 21 Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften
1 Das Programm steht Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind, zur Teilnahme offen.
2 Bei Auswahlrunden unter direkter und indirekter Mittelverwaltung können Mitglieder des Evaluierungsausschusses gemäß Artikel 150 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Haushaltsordnung externe Sachverständige sein.
3 Bei Rechtsträgern des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.
4 Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.
Article 22 Arbeitsprogramm
Das Programm wird im Wege von Arbeitsprogrammen nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Arbeitsprogramme enthalten Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer für die von der nationalen Agentur zu verwaltenden Maßnahmen. Die Kommission legt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 23 Überwachung und Berichterstattung
1 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.
2 Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der Indikatoren im Einklang mit den Zielen des Programms erforderlichenfalls zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
3 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und für die Evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Begünstigte von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Article 24 Evaluierung
1 Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.
2 Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms vor. Dieser Zwischenevaluierung wird eine abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 beigefügt, die in die Zwischenevaluierung einfließt. Im Rahmen der Zwischenevaluierung des Programms wird die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms, einschließlich hinsichtlich neuer Initiativen und der Umsetzung von Inklusions- und Vereinfachungsmaßnahmen, bewertet.
3 Unbeschadet der Anforderungen gemäß Kapitel X und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 27 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.
4 Die Kommission legt gegebenenfalls und auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.
5 Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Ergebnisse und Wirkung des Programms vor.
6 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die gemäß diesem Artikel vorgenommenen Evaluierungen, einschließlich der Zwischenevaluierung, zusammen mit ihren Anmerkungen.
Article 25 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine konsistente Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem jeweiligen Land.
2 Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.
3 Die Rechtsträger, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden für die Zwecke der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus+“.
4 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission stellt sicher, dass die Programmergebnisse gegebenenfalls öffentlich zugänglich gemacht und weit verbreitet werden, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Interessenträgern und den Begünstigten des Programms zu fördern.
5 Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen.
Article 26 Nationale Behörde
1 Bis zum 29. Juni 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person bzw. welche Personen rechtlich dazu befugt sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird eine nationale Behörde während der Laufzeit des Programms ersetzt, so teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.
2 Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Visa oder Aufenthaltstiteln einschließt.
3 Bis zum 29. August 2021 benennt die nationale Behörde für die Laufzeit des Programms eine nationale Agentur. Eine nationale Behörde darf kein Ministerium als nationale Agentur benennen. Nationale Behörden können mehr als eine nationale Agentur benennen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich funktionierende Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den nationalen Agenturen zu erleichtern, wodurch die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel flexibler und besser genutzt werden können. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des Arbeitsprogramms der nationalen Agentur. Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer v oder vi und Artikel 154 Absätze 1 bis 5 der Haushaltsordnung, den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.
4 Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle nach Artikel 29.
5 Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen oder auf von der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 29 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen. Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für das Programm 2014-2020 benannt wurde, so beschränkt sich die die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen, es sei denn, ein anderes Vorgehen ist gerechtfertigt.
6 Lehnt die Kommission die Benennung der nationalen Agentur aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung ab oder erfüllt die nationale Agentur nicht die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen, so sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, damit die nationale Agentur die Mindestanforderungen erfüllt, oder sie benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.
7 Die nationale Behörde überwacht und beaufsichtigt die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen — insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur — trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde die Kommission rechtzeitig.
8 Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, sodass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht verwaltet wird.
9 Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur.
10 Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überträgt.
11 In Fällen von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie bei schwerwiegenden Unzulänglichkeiten oder unzureichenden Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, erstattet die nationale Behörde der Kommission die ausstehenden Mittel.
12 Tritt einer der in Absatz 11 genannten Umstände ein, so kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet sie die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission förmlich konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.
13 Im Falle eines Widerrufs nach Absatz 12 führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, anvertraut wurden, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
14 Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.
Article 27 Nationale Agentur
1 Die nationale Agentur a) besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil eines Rechtsträgers mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; b) verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, sodass eine effiziente und wirksame Programmverwaltung und eine wirtschaftliche Ausführung der Unionsmittel gewährleistet sind; c) verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung, das Vertragsmanagement und die Haushaltsführung einzuhalten; d) bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die der Höhe der Unionsmittel entsprechen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird.
2 Gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die sie gemäß den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung verwaltet.
3 Die nationale Agentur verfügt über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken. Gibt es in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mehr als eine nationale Agentur, so verfügen diese nationalen Agenturen zusammen über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken.
4 Die nationale Agentur vergibt Finanzhilfen an Begünstigte im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Haushaltsordnung auf der Grundlage einer Finanzhilfevereinbarung nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Programmmaßnahme.
5 Die nationale Agentur erstattet der für sie zuständigen nationalen Behörde und der Kommission jährlich gemäß Artikel 155 der Haushaltsordnung Bericht. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.
6 Die nationale Agentur überträgt ihr übertragene Aufgaben bezüglich der Durchführung des Programms und dessen Haushalts ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission nicht an Dritte. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.
7 Wird die Benennung einer nationalen Agentur widerrufen, so trägt diese nationale Agentur weiter die rechtliche Verantwortung für ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten des Programms und gegenüber der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
8 Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Abwicklung der für das Programm 2014-2020 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgelaufen sind.
Article 28 Europäische Kommission
1 Auf der Grundlage der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Konformitätsanforderungen an die nationalen Agenturen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.
2 Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung nach Artikel 26 Absatz 3 entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht sie kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Akzeptiert die Kommission die Benennung mit Auflagen, so kann sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur treffen.
3 Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung: a) Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Programmmaßnahmen, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde; b) einen Finanzbeitrag zur Unterstützung der nationalen Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Programmverwaltungsaufgaben, dessen Höhe auf Grundlage der Höhe der Unionsmittel festgelegt wird, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden; c) gegebenenfalls zusätzliche Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Buchstabe d, Artikel 11 Buchstabe d und Artikel 14 Buchstabe c.
4 Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem die Kommission das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur förmlich gebilligt hat.
5 Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.
6 Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.
7 Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen sicher, dass die zur Durchführung des Programms eingerichteten Verfahren kohärent und einfach sind und dass die Informationen von hoher Qualität sind. Diesbezüglich werden regelmäßig Treffen mit dem Netzwerk der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen mit dem Programm assoziierten Drittländern zu gewährleisten.
8 Die Kommission stellt sicher, dass die IT-Systeme, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung, in angemessener Weise rechtzeitig so entwickelt werden, dass sie leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind. Das Programm unterstützt die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung solcher IT-Systeme.
Article 29 Unabhängige Prüfstelle
1 Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung nach Artikel 155 Absatz 1 der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
2 Die unabhängige Prüfstelle a) verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen; b) gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden; c) steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört; insbesondere ist die unabhängige Prüfstelle funktional unabhängig von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört.
3 Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie über die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur ausstellt.
Article 30 Grundsätze des Kontrollsystems
1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
2 Die Kommission ist für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zuständig. Sie legt die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest.
3 Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen erhalten, welche sie gemäß den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22 verwaltet. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.
4 Die Kommission gewährleistet die ordnungsgemäße Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Programmmittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Dieser Absatz gilt nicht für Untersuchungen des OLAF.
Article 31 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Article 32 Kumulative und alternative Finanzierung
1 Bei der Durchführung des Programms wird die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere denjenigen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.
2 Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
3 Projektvorschläge können gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten, wenn sie im Rahmen dieses Programms aufgrund der Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden: a) Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet, b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
Article 33 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3 und 23 wird der Kommission für die Laufzeit des Programms übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3 und 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 3 und 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 34 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Gegebenenfalls können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an seinen Sitzungen teilzunehmen.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 35 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Article 36 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
2 Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.
3 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 der Haushaltsordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Aktivitäten und die zugrunde liegenden im Jahr 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Aktivitäten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. diese Kosten davor entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.
4 Um die Verwaltung von Maßnahmen und Aktivitäten, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können erforderlichenfalls über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden.
5 Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen des Programms 2014-2020 durchgeführten und den im Rahmen des Programms durchzuführenden Maßnahmen.
Article 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Relations
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