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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32021R0818
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2021-05-20
In force since
2021-05-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Darin werden die Programmziele, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Kultur- und Kreativsektor“ alle Sektoren, a) deren Aktivitäten, von denen viele das Potenzial haben, Innovationen und Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere auf Basis geistigen Eigentums, i) auf kulturellen Werten und künstlerischen und anderen individuellen oder gemeinschaftlichen kreativen Ausdrucksformen beruhen, und ii) die Entwicklung, Schaffung, Produktion, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Ausbildung oder Management umfassen, b) unabhängig davon, i) ob diese Aktivitäten marktorientiert sind oder nicht, ii) welche Art die Einrichtung, die diese Aktivitäten durchführt, aufweist, und iii) wie diese Einrichtung sich finanziert; diese Sektoren umfassen unter anderem Architektur, Archive, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, den audiovisuellen Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Videospiele und Multimedia), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design (einschließlich Modedesign), Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst (einschließlich Theater und Tanz), Bücher und Verlagswesen, Radio und bildende Kunst; 2. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, sofern sie eigenem Namen handelt, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; 3. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren.

Article 3 Programmziele

1 Die allgemeinen Programmziele lauten: a) Wahrung, Entwicklung und Förderung der europäischen kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des europäischen Kultur- und Spracherbes; b) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen Potenzials des Kultur- und Kreativsektors, insbesondere des audiovisuellen Sektors.

2 Die spezifischen Programmziele lauten: a) Förderung der künstlerischen und kulturellen Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um die Schaffung europäischer Werke zu unterstützen und die wirtschaftliche, soziale und externe Dimension des europäischen Kultur- und Kreativsektors sowie die Innovation und Mobilität in diesem Sektor zu stärken; b) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Skalierbarkeit, der Zusammenarbeit, der Innovation und der Nachhaltigkeit, auch durch Mobilität im europäischen audiovisuellen Sektor; c) Förderung der politischen Zusammenarbeit und innovativer Maßnahmen zur Unterstützung aller Aktionsbereiche des Programms sowie Förderung einer vielfältigen, unabhängigen und pluralistischen Medienlandschaft und der Medienkompetenz und somit der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks, des interkulturellen Dialogs und der sozialen Inklusion.

3 Das Programm umfasst folgende Aktionsbereiche: a) „Aktionsbereich Kultur“ für den europäischen Kultur- und Kreativsektor mit Ausnahme des audiovisuellen Sektors; b) „Aktionsbereich MEDIA“ für den audiovisuellen Sektor; c) „sektorübergreifender Aktionsbereich“ für Maßnahmen auf allen Gebieten des Kultur- und Kreativsektors.

4 In Anerkennung des Eigenwerts und des wirtschaftlichen Werts von Kultur werden die Programmziele durch Maßnahmen mit europäischer Mehrwert verfolgt. Der europäische Mehrwert wird unter anderem durch Folgendes gewährleistet: a) den länderübergreifenden Charakter der Maßnahmen und Aktivitäten, die regionale, nationale, internationale und andere Programme und Strategien der Union ergänzen und so die gemeinsamen europäischen Wurzeln und die kulturelle Vielfalt Europas fördern; b) die grenzüberschreitende Zusammenarbeit — auch im Wege der Mobilität — zwischen Organisationen und Fachkräften des Kultur- und Kreativsektors und das Potenzial einer solchen Zusammenarbeit zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen, einschließlich des digitalen Wandels, sowie zur Förderung des Zugangs zur Kultur, der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und des interkulturellen Dialogs; c) die Skaleneffekte, das Wachstum und die Arbeitsplätze, die mit der Unterstützung durch die Union gefördert werden, wodurch eine Hebelwirkung für zusätzliche Mittel entsteht; d) die Schaffung fairerer Wettbewerbsbedingungen durch Maßnahmen mit europäischem Mehrwert im Aktionsbereich MEDIA, die den Besonderheiten der einzelnen Länder, insbesondere was die Produktion und den Vertrieb von Inhalten und den Zugang dazu, die Größe und die Besonderheiten ihrer Märkte und ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt betrifft, Rechnung tragen, und zwar so, dass die Beteiligung von Ländern mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ausgeweitet und die Zusammenarbeit zwischen solchen Ländern verstärkt wird.

5 Bei der Verwirklichung der Programmziele sollen Inklusion, Gleichstellung, Vielfalt und Teilhabe gefördert werden, welche gegebenenfalls durch besondere Anreize erreicht werden, die a) gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, Angehörige von Minderheiten und Menschen aus gesellschaftlichen Randgruppen Zugang zum Kultur- und Kreativsektor erhalten, und ihre aktive Beteiligung an diesem Sektor begünstigen, und zwar sowohl beim kreativen Prozess als auch bei der Publikumsentwicklung, und b) die Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere als Antrieb für Kreativität, Wirtschaftswachstum und Innovation, fördern.

Article 4 Maßnahmen des Programms

Mit dem Programm werden Maßnahmen unterstützt, die mit den Prioritäten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 und den Beschreibungen in Anhang I im Einklang stehen.

Article 5 Aktionsbereich Kultur

1 Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich Kultur auf folgende Prioritäten ausgerichtet: a) Stärkung der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der grenzüberschreitenden Dimension der Schaffung, Verbreitung und Bekanntmachung europäischer Werke sowie der Mobilität von Akteuren des Kultur- und Kreativsektors; b) Verbesserung des Zugangs zur Kultur und der Teilhabe an Kultur sowie Verbesserung der Publikumsbeteiligung und -entwicklung in ganz Europa; c) Förderung der Resilienz der Gesellschaft und Verbesserung der sozialen Inklusion sowie des interkulturellen Dialogs durch Kultur und Kulturerbe; d) Verbesserung der Fähigkeit des europäischen Kultur- und Kreativsektors —einschließlich der Fähigkeit von Personen, die in diesem Sektor arbeiten — zur Förderung von Talenten, zur Innovation, zur Generierung von Wohlstand und zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum; e) Stärkung der europäischen Identität und der europäischen Werte durch Schärfung des Kulturbewusstseins, Kunsterziehung und kulturbasierte Kreativität in der Bildung; f) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im europäischen Kultur- und Kreativsektor, einschließlich Basis- und Kleinstorganisationen, sodass diese auf internationaler Ebene agieren können; g) Beitragen zur globalen Strategie der Union für internationale Beziehungen durch Kultur.

2 Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführt.

Article 6 Aktionsbereich MEDIA

1 Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der Aktionsbereich MEDIA auf folgende Prioritäten ausgerichtet: a) Förderung von Talenten, Kompetenzen und Fähigkeiten sowie Anregung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit, Mobilität und Innovation bei der Schaffung und Produktion europäischer audiovisueller Werke, wodurch zur Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen audiovisuellen Kapazitäten ermutigt wird; b) Ausbau der Verbreitung, der Bekanntmachung und des Online-Vertriebs und Kinoverleihs von europäischen audiovisuellen Werken in der Union und auf internationaler Ebene im neuen digitalen Umfeld, auch durch innovative Geschäftsmodelle; c) Bekanntmachung europäischer audiovisueller Werke, einschließlich Werke im Bereich des kulturellen Erbes, und Unterstützung von Maßnahmen zur Publikumsbeteiligung und -erweiterung in allen Altersgruppen, insbesondere aber des jüngeren Publikums, in ganz Europa und darüber hinaus.

2 Zur Umsetzung der Prioritäten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden Maßnahmen ergriffen, um die Entwicklung, die Produktion, die Bekanntmachung und die Verbreitung europäischer Werke, sowie Maßnahmen zur Förderung der Zugänglichkeit zu diesen Werken mit dem Ziel, ein vielfältiges Publikum in Europa und darüber hinaus zu erreichen, sodass eine Anpassung an neue Marktentwicklungen erreicht und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU flankiert wird.

3 Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführt.

Article 7 Sektorübergreifender Aktionsbereich

1 Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Programmzielen ist der sektorübergreifende Aktionsbereich auf folgende Prioritäten ausgerichtet: a) Unterstützung der sektor- und länderübergreifenden politischen Zusammenarbeit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Förderung der Rolle der Kultur bei der sozialen Inklusion und der Zusammenarbeit bei der künstlerischen Freiheit, der Verbesserung der Sichtbarkeit des Programms und der Förderung der Übertragbarkeit von Ergebnissen des Programms; b) Förderung innovativer Ansätze für die Schaffung von Inhalten, für den Vertrieb und die Bekanntmachung von Inhalten sowie den Zugang dazu, in allen Bereichen des Kultur- und Kreativsektors und anderen Sektoren, auch unter Berücksichtigung des digitalen Wandels, wobei sowohl marktorientierte als auch nicht marktorientierte Aspekte berücksichtigt werden; c) Förderung von sektorübergreifenden Aktivitäten, um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft, für Qualitätsjournalismus und für die Entwicklung von Medienkompetenz, auch in einem digitalen Umfeld; d) Unterstützung der Einrichtung von Kontaktstellen für das Programm in den Teilnehmerländern und der Aktivitäten der Kontaktstellen und Anregung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren im Kultur- und Kreativsektor.

2 Die Maßnahmen, mit denen die in Absatz 1 genannten Prioritäten verfolgt werden sollen, sind in Anhang I Abschnitt 3 aufgeführt.

Article 8 Mittelausstattung

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1842000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2 Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wie in Anhang II jener Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 600000000 EUR zu Preisen von 2018 aufgestockt.

3 Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu: a) mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur); b) mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA); c) bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich).

4 Die indikative Aufteilung des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Betrags erfolgt zu: a) mindestens 33 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel (Aktionsbereich Kultur); b) mindestens 58 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel (Aktionsbereich MEDIA); c) bis zu 9 % für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel (sektorübergreifender Aktionsbereich).

5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge dürfen für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

6 Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen und zur Förderung der internationalen Dimension des Programms können weitere Finanzbeiträge durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt —, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) zur Unterstützung von Maßnahmen bereitgestellt werden, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt und verwaltet werden. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert.

7 Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten zugeteilt wurden, können unter den Bedingungen auf das Programm übertragen werden, die in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027“) festgelegt sind. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes der Haushaltsordnung. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

8 Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen. Diese Mittelbindungen dürfen 40 % des in Absatz 1 genannten Betrags nicht überschreiten.

Article 9 Mit dem Programm assoziierte Drittländer

1 Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen, sofern sie zur Finanzierung beitragen: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; b) beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; d) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung i) gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; iii) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

2 Voraussetzung für die Teilnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Länder am Aktionsbereich MEDIA sowie am sektorübergreifenden Aktionsbereich ist die Erfüllung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen.

3 In hinreichend begründeten Fällen können die Vereinbarungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ländern geschlossen werden, Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Verpflichtungen vorsehen.

4 Die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Länder, die uneingeschränkt am Programm 2014-2020 teilgenommen haben, können vorläufig uneingeschränkt am Programm teilnehmen, wenn sie nachweisen können, dass sie konkrete Schritte unternommen haben, um ihr nationales Recht an die Richtlinie 2010/13/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 geänderten Fassung, anzugleichen.

5 Die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Länder können über den 31. Dezember 2022 hinaus am Programm teilnehmen, sofern sie der Kommission den Nachweis erbringen, dass sie die in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen erfüllt haben.

6 Zugang zu den Maßnahmen, die der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Priorität entsprechen, erhalten Länder, die ausnahmsweise am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, aber die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Teilnahme am Aktionsbereich MEDIA und am sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen.

Article 10 Andere Drittländer

Wenn es im Interesse der Union liegt, kann das Programm die Zusammenarbeit mit anderen als den in Artikel 9 genannten Drittländern in Bezug auf Maßnahmen unterstützen, die aus zusätzlichen finanziellen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 finanziert werden.

Article 11 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle

1 Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen.

2 Die Union ist während der Laufzeit des Programms Mitglied der Informationsstelle. Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA bei. Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle. Der Aktionsbereich MEDIA unterstützt die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle und die Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich.

Article 12 Erhebung von Daten über den Kultur- und Kreativsektor

Um eine solidere Faktengrundlage in Bezug auf die Entwicklung des Kultur- und Kreativsektors zu erhalten und seinen Beitrag zur europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu messen und zu analysieren, erhebt die Kommission geeignete Daten und Informationen unter Nutzung ihres Fachwissens sowie des Fachwissens des Europarates, der OECD, der Unesco und gegebenenfalls einschlägiger Forschungseinrichtungen. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die erhobenen Daten. Die Kommission teilt Interessenträgern relevante Erkenntnisse über die erhobenen Daten mit.

Article 13 Formen der Unionsfinanzierung und Methoden der Durchführung

1 Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2 Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Im Rahmen des Programms sind auch Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

3 Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Programms werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

4 Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates .

5 Bei im Kultur- und Kreativsektor tätigen Stellen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Aktivitäten im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazitäten durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

Article 14 Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt dieses Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Article 15 Arbeitsprogramme

1 Das Programm wird durch jährliche Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den jährlichen Arbeitsprogrammen wird angegeben, welcher Betrag jeder Maßnahme zugewiesen wird, und gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Die jährlichen Arbeitsprogramme umfassen ebenfalls einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung.

2 Die Kommission legt die jährlichen Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 16 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

2 Um eine ordnungsgemäße Bewertung der Anträge zu gewährleisten, können Mitglieder der Bewertungsausschüsse externe Sachverständige sein. Die externen Sachverständigen müssen über einen beruflichen Hintergrund in dem bewerteten Bereich und gegebenenfalls über Kenntnisse des geografischen Gebiets, auf das sich der Antrag bezieht, verfügen.

3 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und abweichend von Artikel 193 Absatz 4 jener Verordnung können im Rahmen der vorliegenden Verordnung geförderte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden, 2021 anfallenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, auch wenn diese Tätigkeiten bzw. diese Kosten bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind. Die Finanzhilfevereinbarungen für die Beiträge zu den Betriebskosten für das Haushaltsjahr 2021 können ausnahmsweise innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten unterzeichnet werden.

4 Gegebenenfalls werden für die Maßnahmen des Programms geeignete Kriterien zur Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung festgelegt.

Article 17 Förderfähige Stellen

1 Die Förderfähigkeitskriterien gemäß diesem Artikel gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

2 Die folgenden Stellen dürfen am Programm teilnehmen, sofern sie im Kultur- und Kreativsektor tätig sind: a) Rechtsträger mit Sitz in: i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet dieses Mitgliedstaats; ii) einem mit dem Programm assoziierten Drittland; oder iii) einem im Arbeitsprogramm genannten Drittland gemäß den in den Absätzen 3 und 4 genannten Bedingungen; b) nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger; c) internationale Organisationen.

3 Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise am Programm teilnehmen, wenn diese Teilnahme zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

4 Im Kultur- und Kreativsektor tätige Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen die Kosten ihrer Teilnahme im Prinzip selbst. Wenn dies im Interesse der Union liegt, können die Kosten ihrer Teilnahme aus zusätzlichen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 gedeckt werden.

Article 18 Komplementarität

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgt die Kommission für die Kohärenz und Komplementarität des Programms mit den einschlägigen Strategien und Programmen der Union, insbesondere in den Bereichen Gleichstellung der Geschlechter, Bildung, vor allem digitale Bildung und Medienkompetenz, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, insbesondere von gesellschaftlichen Randgruppen und Minderheiten, Forschung, Technologie und Innovation, einschließlich sozialer Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik und Stadtentwicklung, nachhaltiger Tourismus, staatliche Beihilfen, Mobilität sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

Article 19 Kumulierte und alternative Förderung

1 Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds nach der Dachverordnung für 2021-2027, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilig berechnet werden.

2 Ein im Rahmen des Programms förderfähiges Projekt kann mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden, gemäß Artikel 2 Nummer 45 der Dachverordnung für 2021-2027 für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen im Rahmen dieses Programms: a) es wurde im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Programm bewertet, b) es erfüllt die Mindestqualitätsanforderungen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, und c) es darf aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden. Ein Projekt, das mit dem Exzellenzsiegel gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausgezeichnet wurde, kann gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Dachverordnung für 2021-2027 aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus Unterstützung erhalten.

Article 20 Überwachung und Berichterstattung

1 In Anhang II sind qualitative und quantitative Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele festgelegt.

2 Um die Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung der Bestimmungen eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen, einschließlich Änderungen des Anhangs II zwecks Überarbeitung oder Ergänzung der Indikatoren, soweit dies für die Überwachung und Evaluierung erforderlich ist.

3 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgen.

4 Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Article 21 Evaluierung

1 Die Kommission führt rechtzeitig Evaluierungen durch, die auf den regelmäßigen Datenerhebungen und Konsultationen von Interessenträgern und Begünstigten basieren, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2 Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, wird die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms durchführen, die unter anderem auf externe und unabhängige Analysen gestützt sein wird. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der Evaluierung einen Bericht über die Zwischenevaluierung vorlegen.

3 Nach dem 31. Dezember 2027, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2029, führt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms auf der Grundlage externer und unabhängiger Expertise durch. Die Kommission legt dem Parlament und dem Rat spätestens sechs Monate nach Durchführung der abschließenden Evaluierung einen Bericht über die abschließende Evaluierung vor.

4 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen gemäß Absätze 2 und 3 zusammen mit ihren Anmerkungen zu diesen Evaluierungen.

5 Das System für die Evaluierungsberichterstattung gewährleistet, dass die Daten für die Evaluierung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und eine angemessene Ausführlichkeit aufweisen. Die Empfänger von Unionsmitteln übermitteln der Kommission diese Daten und Informationen in einer Weise, die mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar ist. So werden beispielsweise personenbezogene Daten erforderlichenfalls anonymisiert. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Article 22 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 1. Januar 2021 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4 Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegten Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 23 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) und unter Verwendung des Programmnamens und im Falle der im Rahmen des Aktionsbereichs MEDIA finanzierten Maßnahmen des in Anhang III genannten Logos des Aktionsbereichs MEDIA.

2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

3 Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Article 24 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss (Ausschuss „Kreatives Europa“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3 Der Ausschuss „Kreatives Europa“ kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um konkrete Fragen in Bezug auf die individuellen Aktionsbereiche des Programms zu behandeln.

Article 25 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Article 26 Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

2 Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 eingeführt wurden.

3 Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Unionsmittel zur Deckung von in Artikel 8 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben für Hilfe in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Article 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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