Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Programm ‚Pericles IV‘“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 errichtet. Darin werden die Ziele des Programms „Pericles IV“, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.
Article 2 Ziele des Programms
1 Das allgemeine Ziel des Programms „Pericles IV“ ist es, Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und sie zu bekämpfen und die Integrität der Euro-Banknoten und -Münzen zu wahren, wodurch das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Echtheit dieser Banknoten und Münzen und damit das Vertrauen in die Wirtschaft der Union gestärkt und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden.
2 Das spezifische Ziel des Programms „Pericles IV“ ist es, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte dadurch zu schützen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und die zuständigen nationalen Behörden und Unionsbehörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit und einen Austausch bewährter Verfahren untereinander und mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittländern und internationalen Organisationen.
Article 3 Mittelausstattung
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms „Pericles IV“ beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 6193284 EUR zu jeweiligen Preisen.
2 Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
3 Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „Pericles IV“ eingesetzt werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme.
Article 4 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1 Das Programm „Pericles IV“ wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
2 Das Programm „Pericles IV“ wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Wege regelmäßiger Konsultationen in verschiedenen Phasen der Durchführung des Programms „Pericles IV“ unter Sicherstellung von Kohärenz und unter Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit einschlägigen Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der EZB und von Europol, durchgeführt. Hierfür berücksichtigt die Kommission bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 10 die laufenden und geplanten Maßnahmen der EZB und von Europol zur Bekämpfung der Fälschung des Euro und in Bezug auf damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikten.
3 Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms „Pericles IV“ für die in Artikel 6 genannten förderfähigen Maßnahmen erfolgt entweder in Form von Finanzhilfen oder in Form von öffentlicher Auftragsvergabe.
Article 5 Gemeinsame Maßnahme
1 Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles IV“ können von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen gemeinsam durchgeführt werden, hierzu zählen unter anderem: a) die nationalen Zentralbanken und die EZB; b) die nationalen Analysezentren für Banknoten und nationalen Münzanalysezentren; c) das Europäische Technische und Wissenschaftliche Zentrum und die Münzanstalten; d) Europol, Eurojust und Interpol; e) die in Artikel 12 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei sowie die anderen Dienste, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind; f) Spezialeinrichtungen für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Drucker und Graveure; g) Einrichtungen, die nicht in den Buchstaben a bis f genannt sind, mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls einschließlich Stellen in Drittländern und insbesondere in beitretenden Ländern und Bewerberländern und h) private Stellen, die auf dem Gebiet der Erkennung gefälschter Banknoten und Münzen Fachwissen und spezielle Ausrüstung entwickelt und nachgewiesen haben.
2 Werden die genannten förderfähigen Maßnahmen gemeinsam von der Kommission und der EZB, Eurojust, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Gastredner.
Article 6 Förderfähige Maßnahmen
1 Im Rahmen des Programms „Pericles IV“ können unter den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden: a) Informationsaustausch und Verbreitung von Informationen, insbesondere durch die Organisation von Workshops, Sitzungen und Seminaren mit Schulungen, einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik mit den zuständigen nationalen Behörden sowie weiteren vergleichbaren Maßnahmen. Der Informationsaustausch konzentriert sich unter anderem auf: bewährte Verfahren zur Verhinderung von Geldfälschung und Betrugsdelikten im Zusammenhang mit dem Euro; Methoden zur Überwachung und Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von Fälschungsdelikten; den Einsatz von Datenbanken und Frühwarnsystemen; den Einsatz von Instrumenten zur Fälschungserkennung, einschließlich computergestützter Instrumente; Untersuchungs- und Ermittlungsmethoden; wissenschaftliche Unterstützung, einschließlich der Beobachtung neuer Entwicklungen; den Schutz des Euro außerhalb der Union; Forschungsmaßnahmen; die Weitergabe praxisorientierter Fachkenntnisse; b) technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, die im Rahmen des Programms „Pericles IV“ notwendig ist, insbesondere: alle geeigneten Maßnahmen, die auf Unionsebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln, wie zum Beispiel die Sammlung von Rechtsvorschriften der Union, Rundbriefe, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung, Technologiebeobachtung, oder von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel von Software-Programmen, ermöglichen; einschlägige fach- und länderübergreifende Studien, einschließlich Forschung zu innovativen Sicherheitsmerkmalen; Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der unionsweiten Fälschungserkennung; Unterstützung für die Zusammenarbeit bei Operationen, an denen mindestens zwei Länder beteiligt sind, sofern eine solche Unterstützung nicht im Rahmen anderer Programme von anderen Organen und Einrichtungen der Union geleistet werden kann; c) Erwerb von Ausrüstung für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden aus Drittländern zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung gemäß Artikel 7 Absatz 2.
2 Bei dem Programm „Pericles IV“ werden länder- und fachübergreifende Aspekte bei der Bekämpfung der Geldfälschung berücksichtigt, indem es auf die Teilnahme folgender Gruppen ausgerichtet wird: a) an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligte Stellen, insbesondere Polizei, Zoll und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen; b) das Personal der Nachrichtendienste; c) die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten, Geschäftsbanken und sonstiger Finanzintermediäre, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute; d) Angehörige des Justizwesens, spezialisierte Rechtsanwälte und Richter in diesem Bereich; e) alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen, wie zum Beispiel Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen.
3 Die in Absatz 2 genannten Gruppen können auch Teilnehmer aus Drittländern umfassen.
Article 7 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen im Rahmen des Programms „Pericles IV“ werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
2 Bei mittels Finanzhilfen durchgeführten Maßnahmen darf der Erwerb von Ausrüstung nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.
Article 8 Kofinanzierungssätze
Der Kofinanzierungssatz der im Rahmen des Programms „Pericles IV“ gewährten Finanzhilfen darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die in den in Artikel 10 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind, darf der Kofinanzierungssatz 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.
Article 9 Förderfähige Stellen
Gefördert werden können im Rahmen des Programms „Pericles IV“ die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten zuständigen nationalen Behörden.
Article 10 Arbeitsprogramme
1 Zur Durchführung des Programms „Pericles IV“ nimmt die Kommission Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung an.
2 Für Finanzhilfen werden im Arbeitsprogramm zusätzlich zu den in Artikel 110 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen die maßgeblichen Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Kofinanzierungshöchstsätze festgelegt.
Article 11 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Article 12 Überwachung
1 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms „Pericles IV“ zur Erreichung des in Artikel 2 genannten spezifischen Ziels Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.
2 Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms „Pericles IV“ zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für die Evaluierung als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms „Pericles IV“ vor; dabei berücksichtigt sie die quantitativen und qualitativen Indikatoren im Anhang.
4 Die teilnehmenden Länder und andere Begünstigte übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Evaluierung des Programms „Pericles IV“ erforderlichen Daten und Informationen.
Article 13 Evaluierung
1 Eine unabhängige Halbzeitevaluierung des Programms „Pericles IV“ erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms „Pericles IV“ vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
2 Am Ende der Durchführung des Programms „Pericles IV“, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms „Pericles IV“ vor.
3 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Article 14 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „Pericles IV“, die gemäß dem Programm „Pericles IV“ ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
3 Mit den dem Programm „Pericles IV“ zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.
Article 15 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Article 16 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
2 Die Finanzausstattung des Programms „Pericles IV“ kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm „Pericles IV“ und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 eingeführt wurden.
Article 17 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
Relations
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