Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden das „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt. Diese Verordnung regelt die Ziele des Programms, dessen Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Steuern“ Angelegenheiten, einschließlich der Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften, im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben: a) der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ; b) Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates ; c) Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates ; d) Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ; e) andere Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates , soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind; 2. „Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind; 3. „europäische elektronische Systeme“ ein für die Besteuerung und die Erfüllung des Auftrags der Steuerbehörden erforderliches elektronisches System;
Article 3 Ziele des Programms
1 Das Programm hat die allgemeinen Ziele, die Steuerbehörden und die Besteuerung zu unterstützen, um das Funktionieren des Binnenmarktes zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den fairen Wettbewerb in der Union zu fördern, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, auch durch Schutz dieser Interessen vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, und um die Steuererhebung zu verbessern.
2 Das Programm hat das besondere Ziel, die Steuerpolitik und die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union im Steuerbereich zu unterstützen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden, darunter den Austausch von steuerlichen Informationen, zu stärken und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme zu fördern.
Article 4 Mittelausstattung
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 269000000 EUR zu jeweiligen Preisen.
2 Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Bewertung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Bewertung der Erreichung der Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Mittel sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gedeckt werden.
Article 5 Mit dem Programm assoziierte Drittländer
Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen: a) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; b) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrates oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben; c) andere Drittländer nach Maßgabe der in einer besonderen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung i) sicherstellt, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; ii) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Koste.; iii) dem Drittland keine Befugnis zur Entscheidung im Zusammenhang mit dem Programm einräumt; iv) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
Article 6 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1 Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
2 Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.
Article 7 Förderfähige Maßnahmen
1 Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die der Erreichung der in Artikel 3 genannten Ziele dienen.
2 Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen: a) Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen, b) projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, c) Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme, d) Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und anderen Kapazitäten, e) unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter i) die Vorbereitung von Studien und sonstigem einschlägigen schriftlichen Material, ii) Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung, iii) gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen, iv) jede andere in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 13 vorgesehene einschlägige Maßnahme, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist oder deren Unterstützung dienen. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste möglicher Formen der einschlägigen unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen. Anhang III enthält eine nicht erschöpfende Liste vorrangiger Themen für Maßnahmen.
3 Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, oder mit internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der betroffenen Dritten vorsehen können.
4 Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.
Article 8 Mitwirkung von externen Sachverständigen
1 Sofern es zum Erfolg einer Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele des Programms beiträgt, können Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern, darunter die am wenigsten entwickelten Länder, und gegebenenfalls Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, Vertreter von Wirtschaftsteilnehmern und Vertreter von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige an den Maßnahmen teilnehmen.
2 Kosten, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.
3 Die Kommission wählt auf Ad-hoc-Basis und entsprechend der Bedarfslage die in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen — auch unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen — auf der Grundlage ihrer für die jeweilige Maßnahme relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus. Die Kommission prüft unter anderem, ob diese externen Sachverständigen unabhängig sind, und ob kein Interessenkonflikt mit ihren beruflichen Pflichten besteht.
Article 9 Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung
1 Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
2 Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm erhalten, sofern die verschiedenen Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilig anhand der Dokumente, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.
3 Gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 5 dieser Verordnung erfüllt sind.
4 Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Tätigkeiten und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum als ab dem 1. Januar 2021 förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.
Article 10 Kofinanzierungssatz
1 Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.
2 Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaige erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den in Artikel 13 genannten mehrjährigen Arbeitsprogrammen festgelegt.
Article 11 Zuständigkeiten
1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, der im mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich nach Artikel 12 (im Folgenden „Strategieplan“) aufgeführten europäischen elektronischen Systeme, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.
2 Die Kommission gewährleistet insbesondere a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des Strategieplans festgelegten gemeinsamen Komponenten; b) die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung; c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene mit dem Ziel ihrer Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene; d) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktion mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen; e) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen auf Unionsebene zur elektronischen Verwaltung (e-Government).
3 Jeder Mitgliedstaat gewährleistet insbesondere a) die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des Strategieplans festgelegten nationalen Komponenten; b) die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene; c) die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen auf nationaler Ebene zur elektronischen Verwaltung (e-Government); d) die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die er getroffen hat, um seinen Behörden und Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen; e) die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.
Article 12 Mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich
1 Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden: Strategieplan). Der Strategieplan ist mit den einschlägigen Rechtsakten der Union vereinbar. In ihm sind alle Aufgaben aufgeführt, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und er enthält eine Einstufung jedes europäischen elektronischen Systems oder Teilsystems als eine der folgenden Komponenten: a) als gemeinsame Komponente, eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde; b) als nationale Komponente, eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der sie entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat; oder c) als Kombination aus den in den Buchstaben a oder b genannten Komponenten.
2 Der Strategieplan umfasst auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie die unterstützenden Methoden und Instrumente, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des Strategieplans übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
4 Spätestens am 31. März jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des Strategieplans für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.
5 Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres einen konsolidierten Bericht auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte, in dem sie die von der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Strategieplans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.
Article 13 Arbeitsprogramm
1 Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung verwiesen wird.
2 Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen.
Article 14 Überwachung und Berichterstattung
1 Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang II festgelegt.
2 Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn es als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Begleitungs- und Bewertungsrahmens zu ergänzen.
3 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Begleitung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
Article 15 Bewertung
1 Die Bewertungen des Programms werden durchgeführt, damit die Ergebnisse rechtzeitig in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Kommission stellt die Bewertungen der Öffentlichkeit zur Verfügung.
2 Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Durchführung des Programms, nimmt die Kommission die Zwischenbewertung des Programms vor.
3 Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Bewertung des Programms vor.
4 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Zwischen- und die Abschlussbewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
Article 16 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Article 17 Ausübung der übertragenen Befugnis
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen gemäß den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 18 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Fiscalis-Programmausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 19 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen
Article 20 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
Article 21 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
2 Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 eingeführt wurden.
3 Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.
Article 22 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.
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